02.2020

Zeitkonten für Geschäftsführer nutzen

Inhaber von Arbeitszeitkonten schätzen die Flexibilität bei der Handhabung von Zeitguthaben und -schulden. Ein neues BMF-Schreiben ermöglicht Zeitkonten jetzt unter Umständen auch für Geschäftsführer. Was Firmen und Chefs beachten sollten.

Wie flexibel bin ich bei der Gestaltung meiner Le­bensarbeitszeit? Diese Frage spielt bei der Job­entscheidung vieler Führungskräfte eine immer wichtigere Rolle. Insofern sollten jetzt auch mit­telständische Unternehmen erwägen, im Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte in den Vertragsverhandlungen ein Zeitwertkonto an­zubieten. Jedoch gelten für derartige Langzeit­konten strenge Vorgaben vonseiten des Fiskus. Firmen und Geschäftsführeranwärter sollten bei der Vertragsgestaltung die steuerlichen Fallstri­cke genau im Blick haben. Nur so ist gewährleis­tet, dass beide Seiten langfristig von der Verein­barung profitieren.

Ein Zeitwertkonto bietet Geschäftsführern gleich mehrere Vorteile. Sie können damit etwa ihre Altersvorsorge finanzieren, eine vorübergehende Freistellung bei Bezügen realisieren oder aber in den vorgezogenen Ruhestand gehen. Das Prin­zip: Überstunden, Urlaubsgeld, Provisionen oder Boni werden nicht ausgezahlt, sondern als Gut­schrift Steuer- und sozialabgabenfrei angespart. Auf diese Weise sinkt der Lohnsteuersatz, da das Entgelt über einen längeren Zeitraum gestreckt wird. Lohnsteuer wird erst in der Auszahlungs­phase fällig.

Langzeitkonten jetzt für GmbH-Geschäftsführer möglich

Bislang kam längst nicht jede Führungskraft in den Genuss eines Langzeitkontos. Bei GmbH-Geschäftsführern und Vorständen einer Aktien­gesellschaft verweigerte der Fiskus beharrlich die steuerliche Anerkennung. Seiner Auffassung nach war es mit deren Aufgabenbild nicht ver­einbar, dass sie auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit ver­zichten. In einem jüngeren Urteil hat der Bun­desfinanzhof diese Sichtweise teilweise revidiert (Az. VI R 17/16). Die Richter sehen in Gutschriften nur dann einen gegenwärtig zufließenden Ar­beitslohn, wenn das Arbeitszeitkonto einem be­herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gehört. Das Urteil eröffnet vielen Firmen die Mög­lichkeit, Arbeitszeitkonten als zusätzliches Inst­rument für die Gewinnung und Bindung von Ge­schäftsführern einzusetzen.

Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministe­riums zeigt Unternehmen genau auf, in welchen Fällen die Finanzbehörden Arbeitszeitkonten für Geschäftsführer steuerlich anerkennen (Az. IV C 5 - S 2332/07/0004:004). Grundsätzlich unkritisch ist die Einrichtung von Zeitwertkonten für Fremd­geschäftsführer, die an der Firma keine Anteile halten. Auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern ohne Mehrheitsbeteiligung ist eine Anerkennung möglich. Voraussetzung ist hier jedoch, dass kei­ne verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Fallstricke beachten

Verdeckte Gewinnausschüttungen führen zum Verlust von Steuervorteilen. Die Folge sind meist hohe Nachzahlungen samt Zinsen. Unter Umstän­den drohen sogar auch strafrechtliche Konse­quenzen. Haben Geschäftsführer aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung eine beherrschende Stel­lung inne, wird bei der Vereinbarung von Arbeits­zeitkontenmodellen nach derzeitigem Rechts­stand stets eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen. Für sie gibt es immerhin ei­nen kleinen Trost: Guthaben, die vor oder nach Bestehen der Anteilsmehrheit aufgebaut werden, bleiben von den Restriktionen unberührt.

Von einer vGA geht das Finanzamt auch dann aus, wenn die Wertguthabenvereinbarung eines Min­derheitsgesellschafters nicht dem Fremdüblichkeitsgrundsatz entspricht. Die Vereinbarung hält dem Fremdvergleich nur dann stand, wenn sie auch einem Nichtgesellschafter gewährt wür­de und sowohl der Art als auch der Höhe nach marktüblich ist. Daher sollten Firmen für den Fremdvergleich immer aktuelle Gehaltsstudien heranziehen. Bestenfalls kann anhand von Planungsrechnungen dokumentiert werden, dass das vereinbarte Modell aus Sicht der Gesellschaft betriebswirtschaftlich sogar sinnvoll, zumindest aber vertretbar erscheint.

Was sollten Firmen bei der Gestaltung des Ge­schäftsführervertrags beachten? Die Abrede zum Arbeitszeitkonto sollte immer schriftlich im Ver­trag dokumentiert sein. Zudem muss die Ver­schiebung der Fälligkeit des Zeitguthabens ein­deutig festgeschrieben und wirksam vereinbart werden. Die Konditionen sollten nachvollzieh­bar sein und planbare Auszahlungs- und Ver­wendungszeiträume definieren. Dazu gehört vor allem, dass der maximal mögliche Ausgleichs­zeitraum festgelegt wird. Nicht zuletzt sollte der Vertrag Bezug auf die betrieblichen Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit nehmen.

Fazit

Das Thema Arbeitszeitkonten für Geschäftsführer ist eine komplexe Angelegenheit. Firmen und zu­künftige Chefs sollten aufgrund der Tragweite ih­rer Vereinbarungen immer einen steuerlichen Be­rater konsultieren. Zudem sollten Unternehmen die Rechtsprechung bezüglich Arbeitszeitkonten für Mehrheitsgesellschafter im Blick behalten. Denn ob hier die generelle Verweigerung des Fis­kus auch künftig Bestand haben wird, bleibt ab­zuwarten.

Quelle: HR Performance

Korrespondenz mit:

Matthias Gehlen
Steuerberater
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: mgehlen@wws-mg.de

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