01.2013

Zeit spielt keine Rolle

ARBEITSWEG. Auch wenn die Pendlerpauschale seit Jahren stagniert, können viele Berufstätige nun höhere Fahrtkosten geltend machen — dem Bundesfinanzhof sei Dank. Warum Umwege besser berücksichtigt werden und was Betroffene sonst noch wissen sollten.

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Doch auch für Arbeitnehmer mit festem Arbeitsplatz gibt es gute Neuigkeiten. Denn die obersten Finanzrichter entschieden in einem Grundsatzurteil, das im Februar 2012 veröffentlicht wurde, dass Umwege auf dem Weg ins Büro deutlich öfter als bisher berücksichtigt werden dürfen (Az. VI R 19/11). „Wer nicht den kürzesten Weg nimmt, sondern eine längere, aber verkehrsgünstigere Strecke fährt, kann nun in vielen Fällen die volle Kilometerzahl ansetzen“, erklärt Stefan Rattay, Steuerberater bei der Kanzlei WWS in Aachen.

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Auf die Zeit allein kommt es nicht mehr an

Mit anderen Worten: Auf die Zeit allein kommt es nicht mehr unbedingt an. Klare Vorgaben machten die obersten Finanzrichter zwar nicht, aber Experten sind überzeugt, dass die Chancen Betroffener deutlich gestiegen sind - und zwar weit über den Urteilsfall hinaus. „Selbst bei geringer Zeitersparnis können Pendler nun Argumente vorbringen, die den Ansatz der kompletten Kilometerzahl rechtfertigen“, sagt WWS-Steuerberater Rattay.

Gewählte Strecke im Anhang erläutern

Neben günstigen Ampelschaltungen könnten dies beispielsweise fehlende Geschwindigkeitsbegrenzungen oder ein geringeres Staurisiko sein. „Wenn die tatsächlich gefahrene Strecke von der kürzesten Verbindung abweicht, sollten Pendler dies in einem Anhang zur Steuererklärung erläutern“, rät Rattay. So könne es Sinn machen, die Zahl der jeweiligen Ampeln auf der Strecke anzugeben oder Zeitungsartikel über Großbaustellen beizufügen.

Besonders erfreulich: Die Finanzbeamten dürfen nicht verlangen, dass die gefahrene Strecke tatsächlich „die verkehrsgünstigste überhaupt“ ist. Denn der BFH stellte in einem Parallelurteil klar, dass es allein darauf ankomme, ob die Route verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Verbindung (Az. VI R 46/10). „Beamte dürfen die Strecke nicht mit dem Argument kürzen, dass es eine noch bessere Strecke gibt“, sagt Rattay.

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Zusammen fahren

Wie die Pendlerpauschale in Zweifelsfällen berechnet wird

Fahrgemeinschaft: Egal, ob Berufstätige selber fahren oder von einem Kollegen mitgenommen werden — sie dürfen für jeden Arbeitstag die Pauschale ansetzen. Das ist der Vorteil der Pauschalisierung. Betroffene müssten nicht nachweisen, dass ihnen tatsächlich hohe Kosten entstanden sind. Allerdings dürfen Co-Piloten maximal 4.500 Euro im Jahr absetzen. „Nur, wer im eigenen Auto fährt, darf Fahrtkosten unbegrenzt absetzen“, sagt VVVVS-Steuerberater Rattay.

Fahrrad: Auch sportliche Arbeitnehmer, die morgens mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren und keinen Sprit verbrauchen, haben Anspruch auf die Pendlerpauschale. „Welches Verkehrsmittel benutzt wird, ist unerheblich, betont Rattay. Selbst Fußgänger könnten die Pauschale beanspruchen.

Bus & Bahn: Wer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, hat die Wahl: Er kann entweder die Pauschale oder die tatsächlichen Kosten für Tickets ansetzen. „Betroffene sollten am Jahresende vergleichen, welche Kosten höher sind, rät Rattay. Aber Vorsicht: Auch hier gilt für die Pauschale das Maximum von 4.500 Euro pro Jahr. Wer sich für die Ticketkosten entscheidet, kann dagegen den vollen Betrag absetzen.

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Quelle: SteuerSparMagazin

 

Korrespondenz mit:

Stefan Rattay, Steuerberater bei der WWS-Gruppe.

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