02.2016

Wie Sie Wettbewerbsverbote richtig vereinbaren

ln vielen Arbeitsverträgen sind Wettbewerbsklauseln ein zentraler Bestandteil. Doch oft sind die Vereinbarungen rechtlich bedenklich und bieten übermäßigen Interpreta­tionsspielraum.

Was bei der Ausgestaltung von Wettbewerbsklauseln zu beachten ist

Der Wettbewerb um gute Fach- und Führungskräfte wird immer härter. Entscheidendes Auswahlkriterium für Ar­beitgeber sind neben passenden Qualifikationen auch lohnende Markt- und Kundenkontakte. Viele Unterneh­men fürchten das Abwerben qualifizierter Kräfte und suchen mit Wettbewerbsklauseln in Arbeitsverträgen Schutz.

Häufig wähnen sich Firmen mit Wettbewerbsabreden in trügerischer Sicherheit, warnt die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Viele Vereinbarungen sind streitanfällig und können zu hohen Entschädigungszah­lungen führen.

Der Gesetzgeber zieht für die Ausgestaltung von Wett­bewerbsklauseln enge Grenzen. Die Folge: Nicht jede Regelung ist arbeitsrechtlich verbindlich. Eine Wettbe­werbsabrede darf das berufliche Fortkommen ehemali­ger Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig erschweren. Alle Regelungen müssen schriftlich vereinbart und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.

Unter welchen Bedingungen eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag bindend ist, regelt das Handelsgesetz­buch. Ein Wettbewerbsverbot muss auf das Tätigkeits­feld des Arbeitgebers beschränkt bleiben, darf nur den Kernmarkt der Firma betreffen und maximal zwei Jahre bestehen. Im Gegenzug ist eine angemessene Entschä­digung für den Zeitraum zu vereinbaren, in dem das Ver­bot greift.

Aktuelles Grundsatzurteil begrenzt Zeitraum für Kundenschutzklauseln

Konfliktträchtig sind sogenannte „Kundenschutzklau­seln“. Sie legen den Kundenkreis fest, mit dem ausschei­dende Arbeitnehmer keine Geschäfte machen dürfen. Häufig wird jener allerdings nicht hinreichend konkreti­siert. So besteht leicht Interpretationsspielraum, welcher Kunde tabu ist und welcher nicht. Unternehmen sollten der Wettbewerbsabrede immer eine Kundenliste als Anlage beifügen. So entsteht im Nachhinein kein Streit, auf wen sich die Schutzklausel bezieht.

Ein aktuelles Grundsatzurteil mahnt zur erhöhten Vorsicht. Es begrenzt die maximale Geltungsdauer von Kunden­schutzklauseln auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (BGH, Az. II ZR 369/13). Die Richter vertreten die Auffas­sung, dass sich nach zwei Jahren Kundenbeziehungen in der Regel lockern und dann der Ex-Firma keine Nachteile mehr erwachsen.

Ein hohes Streit­potenzial bergen auch „bedingte Wettbewerbsabreden“. Es handelt sich um einen vermeintlich cleveren Kniff, um die Firma vor hohen Entschädigungszahlungen zu be­wahren. Dabei überlässt es der Arbeitnehmer dem Arbeit­geber, ob das Wettbewerbsverbot nach dem Beschäfti­gungsende greifen soll oder nicht.

Aus Sicht des Arbeitnehmers: Sind solche Klauseln verbindlich?

Was des Öfteren übersehen wird: Die Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass sol­che Klauseln Arbeitnehmer benachteiligen, und werten sie als nicht verbindlich.

Folglich darf der Arbeit­nehmer wählen, ob er sich an die Regelung halten will.

Stellt die neue Tätigkeit keine Konkurrenz für die Ex-Firma dar, dürften viele Arbeitnehmer von der Vereinbarung Gebrauch machen. Schließlich winken hohe Entschädigungs­zahlungen für die Dauer des Wettbewerbsverbots.

Was können Unternehmen tun? Sie sollten Wett­bewerbsklauseln vor­ausschauend gestalten und regelmäßig auf den Prüfstand stellen. Unklare Klauseln lassen sich unter den Vertragsparteien durch einen einvernehmlichen Änderungsvertrag korri­gieren.

Vertragsstrafenklausel

Nicht immer ist ein Wettbewerbsverbot sinnvoll und prak­tikabel. Unternehmen sollten nur dann Wettbewerbsabre­den vereinbaren, wenn aus Beschäftigten aufgrund ihrer Qualifikation oder ihres Aufgabengebietes Konkurrenten werden können. Wer auf eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag verzichten kann, erspart sich später kost­spielige Entschädigungen.

Wettbewerbsklauseln erfordern grundsätzlich eine gründ­liche Abwägung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände. Firmen sollten frühzeitig rechtlichen Rat ein­holen. So können sie sich optimal schützen und mögliche Konflikte von vornherein ausschließen.

Quelle: Industriebedarf

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Portrait & Vita
Rebekka De Conno
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel.: 02166 971-128
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E-Mail: rdeconno@wws-mg.de

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