Das neue „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ bringt zahlreiche neue Pflichten für betroffene Unternehmen, auch aus arbeitsrechtlicher Perspektive. Dabei geht es vor allem um die Implementierung der Grundsätze der Richtlinien in die entsprechenden arbeitsrechtlichen Dokumente.
Das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“, kurz LkSG) ist eine gesetzliche Regelung, die darauf abzielt, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in globalen Lieferketten sicherzustellen. Es soll sicherstellen, dass Unternehmen bei der Beschaffung von Rohstoffen oder Produkten aus dem Ausland menschenrechtliche Standards und Umweltstandards einhalten und legt fest, dass Unternehmen ihre Lieferketten auf Risiken im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltbeeinträchtigungen analysieren müssen. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um diese Risiken zu minimieren und Verantwortung für ihre Lieferanten und Subunternehmer übernehmen. Wenn Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, können sie mit Bußgeldern belegt werden.
Seit 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Deutschland zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland. Die Pflichten müssen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer werden einbezogen, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene substantiierte Kenntnis erhält. Das Gesetz konkretisiert, in welcher Form die Unternehmen ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht erfüllen. Dies beinhaltet, dass sie menschenrechtliche Risiken analysieren, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen, Beschwerdemöglichkeiten einrichten und über ihre Aktivitäten berichten müssen.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist aus arbeitsrechtlicher Perspektive relevant
Die Pflichten gewinnen zunehmend an Bedeutung, da das EU-Parlament zuletzt ein verschärftes Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beschlossen hat. Geht es nach dem Willen des EU-Parlaments, soll das Gesetz schon für kleinere Mittelständler ab 250 Mitarbeitern und 40 Millionen Euro Umsatz gelten und Finanzdienstleister einbeziehen. Es greift damit weit über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus und kann viele weitere Unternehmen vor Herausforderungen stellen.
Das gilt besonders auch vor dem Hintergrund, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auch aus arbeitsrechtlicher Perspektive relevant ist. Dabei geht es vor allem um die Implementierung der Grundsätze der Richtlinien in die entsprechenden arbeitsrechtlichen Dokumente. Unter § 6 „Präventionsmaßnahmen“ stellt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beispielsweise heraus, dass Unternehmen eine Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie abgeben müssen. Diese muss unter anderem die Beschreibung des Verfahrens enthalten, mit dem das Unternehmen darstellt, wie es seinen Pflichten, die für das Unternehmen auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und die auf Grundlage der Risikoanalyse erfolgte Festlegung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette richtet, nachkommt. Ebenso muss das Unternehmen angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich verankern.
In diesem Zusammenhang wird es regelmäßig sinnvoll sein, die Mitarbeitenden zur Beachtung der Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu verpflichten. Dafür können Unternehmen zum Beispiel ihr Arbeitgeber-Weisungsrecht, eine Klausel/Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag oder auch eine Betriebsvereinbarung nutzen.
Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten
Unternehmen müssen im Zuge der gesetzlichen Neuregelungen beinahe zwingend auch ihre übrigen Richtlinien prüfen und in die geforderte Grundsatzerklärung einbinden. Das bezieht sich vor allem auf diejenigen Policies, die unmittelbar oder mittelbar mit den Forderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verknüpft sind. Dazu gehören vor allem Dokumente wie die Human Rights Policy und die DEI-Policy (Diversity, Equality, Inclusion). Es darf dabei, auch aus arbeitsrechtlicher Sicht, keine Widersprüche zwischen den Dokumenten geben.
Ein weiterer arbeitsrechtlicher Punkt ist die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, insbesondere über Investitionsvorhaben. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Laut § 106 des Betriebsverfassungsgesetzes muss ein Unternehmen mit mehr als 100 fest angestellten Mitarbeitenden einen Wirtschaftsausschuss bilden.
Apropos Betriebsrat: Zwar regelt das LkSG keine neuen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Aber es kann sein, dass besondere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Errichtung eines Risikomanagements, der Durchführung der Risikoanalyse, von Abhilfemaßnahmen und Beschwerdeverfahren und der Ergreifung von Präventionsmaßnahmen beachtet werden müssen. Zudem muss der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alle Maßnahmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten des LkSG informiert werden, sofern diese die Arbeitnehmenden betreffen (könnten).
Unternehmen sollten also die arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beachten und die richtigen Schritte für die konsequente, rechtssichere Umsetzung beachten.
Quelle: HR Journal
Korrespondenz mit:
Rebekka De Conno, LL.M.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beruflicher Werdegang
2000 – 2005 |
Studium der Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main (Goethe
Universität) und in Düsseldorf (Heinrich-Heine Universität) |
2005 |
1. Juristisches Staatsexamen |
2005 – 2007 |
Rechtsreferendariat am Landgericht Duisburg
Anwaltsstation/Pflichtwahlstation: Blümer Reiche Halstrick, Duisburg, Notar und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Heinz-Jürgen Steiniger
Schwerpunkte: Gewerblicher Rechtschutz, Arbeitsrecht
Wahlstation: Field Fisher Waterhouse LLP, IP-Abteilung, London, Rechtsanwältin Babette Märzheuser-Wood
Schwerpunkte: internationales Franchise- und Lizenzrecht; Markenrecht u.a.
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2007 |
2. Juristisches Staatsexamen
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2007 |
Zulassung als Rechtsanwältin
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LL.M.-Lehrgang Gewerblicher Rechtschutz an der
Düsseldorf Law School |
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