Die Gewerbesteuer stellt eine der wichtigsten Einnahmequellen für deutsche Kommunen dar und trifft auf alle gewerblichen Tätigkeiten zu. Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung kann zu Einsparungen für Unternehmen führen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen, weiß Sebastian Loosen bei Kompetenznetz-Mittelstand.
Das Thema der Gewerbesteuerkürzung im Immobiliensektor, eine wesentliche steuerrechtliche Erleichterung in Deutschland, hat für viele Unternehmen erhebliche Bedeutung. Die Gewerbesteuer ist eine vitale Einkommensquelle für Städte und Gemeinden und wird auf den Gewerbeertrag gewerblicher Aktivitäten erhoben. Unter bestimmten Umständen, insbesondere durch die Nutzung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, lässt sich die Steuerbelastung minimieren oder sogar ganz vermeiden. Diese steuerliche Vergünstigung richtet sich primär an Unternehmen im Immobiliensektor und erlaubt es, Einnahmen aus der Vermietung oder dem Verkauf von Immobilien von der Gewerbesteuer auszunehmen, sofern diese primär als Kapitalanlagen und nicht zur Generierung weiterer gewerblicher Einkünfte dienen.
Die rechtliche Grundlage für die Gewerbesteuerkürzung findet sich in § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). „Sie steht Unternehmen auf Antrag zu, die sich vornehmlich mit der Vermietung von Immobilien beschäftigen, vorausgesetzt, sie üben keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten aus, die über die reine Verwaltung der Immobilien hinausgehen. Das bedeutet, Unternehmen, die Immobilien erwerben, entwickeln und veräußern, können nicht von dieser Kürzung profitieren. Demgegenüber stehen Unternehmen, die Immobilien lediglich vermieten, unter der Voraussetzung zur Verfügung, dass keine zusätzlichen gewerblichen Aktivitäten entfaltet werden“, sagt Sebastian Loosen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der multidisziplinären Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz & Partner mbB mit Standorten in Mönchengladbach, Aachen und Nettetal am Niederrhein (www.wws-gruppe.de). Das heißt: Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Anforderungen kann die Finanzverwaltung die Kürzung ablehnen, was zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen kann. Daher ist es ratsam, sich bei der Planung und Durchführung entsprechender Projekte frühzeitig von einem Steuerberater oder einem auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg beleuchtete die Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung in einem konkreten Fall. Eine GmbH, die ein Gewerbezentrum auf erworbenen Grundstücken betrieb und dieses an verschiedene Unternehmen vermietete, beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Zusätzlich zur Grundvermietung stellte die GmbH den Mietern eine Druckluftanlage zur Verfügung und berechnete hierfür Betriebskosten. Ab 2015 erfolgte eine technische Aufspaltung des Druckleitungsnetzes, woraufhin die Mieter eigene Druckluftsysteme etablierten oder entsprechende Verträge mit der Klägerin abschlossen. Trotz anfänglicher Zustimmung des Finanzamtes wurde die Gewährung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach einer Außenprüfung verneint.
„Das Gericht urteilte gegen die Klägerin, da diese durch die Vermietung der Druckluftanlage und das Angebot von Bewachungsleistungen gewerblich tätig war. Die Druckluftanlage galt als Betriebsvorrichtung, deren Vermietung die Kriterien für die Gewerbesteuerkürzung nicht erfüllte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Mitvermietung dieser Anlage nicht als unentbehrlich angesehen werden konnte, was die Qualifikation für die Gewerbesteuerkürzung zusätzlich ausschloss“, erklärt Sebastian Loosen.
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bietet Immobilienunternehmen eine attraktive Möglichkeit zur Steuerreduktion, birgt jedoch komplexe Fallstricke. Die Regelung reflektiert das gesetzgeberische Ziel, Investitionen in den Immobiliensektor zu fördern, ohne dabei die finanzielle Basis der Kommunen zu untergraben. Unternehmen, die diese steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen möchten, müssen die rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig prüfen und sich gegebenenfalls frühzeitig fachkundig beraten lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Quelle: Kompetenznetz-Mittelstand
Korrespondenz mit:
Sebastian Loosen
Geschäftsführer
Diplom-Kaufmann (FH)
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
Beruflicher Werdegang
2001 - 2004 |
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2004 - 2008 |
Studium Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Steuern und Wirtschaftsprüfung in Mönchengladbach
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2008 |
Diplom-Kaufmann (FH)
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seit 2008 |
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2012 |
Prüfung und Bestellung zum Steuerberater
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2017 |
Prüfung und Bestellung zum Wirtschaftsprüfer
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Sebastian Loosen
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater