09.2017
Werbungskosten - Feiern mit dem Fiskus
Feiern im Kollegenkreis sind unter Umständen als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Dies ermöglicht die neue Rechtsprechung. Bis vor kurzem noch vertrat der Fiskus die Ansicht, dass Festivitäten wie Jubiläumsoder Geburtstagsfeiern im Unternehmen grundsätzlich privat sind. Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) räumen mit dieser Sichtweise auf. Im ersten BFH-Urteil vertreten die Richter die Ansicht, dass ein Dienstjubiläum immer ein berufsbezogenes Ereignis darstellt (Az. VI R 24/15). Das zweite BFH-Urteil geht noch einen Schritt weiter (Az. VI R 7/16).
Auch die Feier von privaten Ereignissen wie Geburtstagen kann steuerlich begünstigt sein. Entscheidend ist, ob eine Feier das Merkmal „beruflich veranlasst“ erfüllt. Das hängt von Details ab. Wichtig ist. dass Gastgeber die Einwilligung des Arbeitgebers einholen und ihn in die Organisation einbeziehen. Dazu zählt die Festlegung des Zeitraums, der zumindest teilweise in der regulären Arbeitszeit liegen sollte. Die Feier sollte in den Geschäftsräumen stattfinden. Richten Gastgeber ihre Feier in einem Lokal oder zu Hause aus, geht der Werbungskostenabzug schnell verloren. Das Finanzamt sieht darin bereits ein Indiz für eine private Veranstaltung.
Entscheidend ist der Teilnehmerkreis. Besonders kritisch sieht das Finanzamt hin, wenn Steuerzahler zusammen mit Arbeitskollegen, Freunden und Verwandten feiern. Sicherheitshalber sollten Gastgeber nur Firmenangehörige einladen.
Doch Vorsicht: Finanzbeamte könnten den Verdacht hegen, dass der eine oder andere Kollege auch zum Freundeskreis gehört. Die Einladung sollte nicht individuell, sondern nach einem allgemeinen Kriterium erfolgen, etwa an „alle Kollegen der Vertriebsabteilung". Die Ausgaben sollten pro Person 35 Euro nicht überschreiten. Besondere Vorsicht ist bei Feiern aus rein privaten Anlässen wie Geburtstagen oder Hochzeiten geboten. Neben der Firmenfeier sollte eine weitere Feier im privaten Umfeld stattfinden. Eine beweissichere Dokumentation ist Pflicht.
Quelle: Der Handel
Korrespondenz mit:
Dr. Stephanie Thomas
Managing director,
lawyer,
tax consultant,
specialist solicitor for tax law
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