05.2013

Wenn der Firmenname zum Risiko wird

Es gibt gute Gründe, bei einer Betriebsübernahme nicht alles infrage zu stellen. Doch je mehr im Außenauftritt gleich bleibt, desto größer sind die Haftungsfallen. Was Erwerber von Unternehmen wissen sollten und welche Vorkehrungen ratsam sind.

Ausgliederung, Übergabe oder Verkauf: Betriebsübernahmen sind in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Für viele Erwerber ist ein namensgleicher Marktauftritt eine interessante Option. Die Geschäftsleitung kann unter einer bekannten Marke mit vertrauten Kontaktdaten starten. Marketingunterlagen können weiter zum Einsatz kommen.

Haftung des Unternehmenskäufers

Was wirtschaftlich sinnvoll scheint, kann sich in der Praxis als äußerst riskant erweisen: Die Beibehaltung des Firmennamens ist oft mit erhöhten Haftungsrisiken verbunden. An sich kommt eine Haftung des Erwerbers nur in Betracht, wenn der wesentliche Kern des Unternehmens fortgeführt wird. Aber selbst wenn der geschäftliche Schwerpunkt verändert wird, besteht eine Haftungsgefahr. Maßgeblich ist, wie das Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt und von Geschäftspartnern wahrgenommen wird. Erwerber laufen Gefahr, dass sie für alle Altverbindlichkeiten des Veräußerers geradestehen müssen. Die Haftung kann auch alte Steuerschulden erfassen, die von den Finanzbehörden unmittelbar vollstreckt werden können.

Hintergrund für diese erweiterte Haftung ist die sogenannte allgemeine Rechtsscheinhaftung. Sie tritt dann ein, wenn Erwerber gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern zurechenbar den Anschein erwecken, dass das Unternehmen unverändert fortgeführt wird und damit identisch ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2012 mit einem Urteil die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung präzisiert (siehe Kasten). Durch einen identischen Firmennamen kann bei Hinzutreten weiterer Umstände der Eindruck entstehen, dass zwei eigentlich unabhängige Unternehmen eine Einheit bilden.

Je mehr nach außen unverändert bleibt, desto wichtiger ist es für den Erwerber, sich abzusichern. Eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber kann die Haftung für Altverbindlichkeiten ausschließen. Entsprechende Vereinbarungen gelten allerdings nur für das Innenverhältnis. Bei Fortführung des wesentlichen Kerns des übernommenen Geschäfts wirkt eine Haftungsvereinbarung nur gegenüber Dritten, wenn die Haftungsbegrenzung ins Handelsregister eingetragen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftspartner von der Eintragung weiß. Erwerber sollten schon im ursprünglichen Kaufvertrag auf eine Haftungsbeschränkung bestehen. Hinterher ist erfahrungs-gemäß kaum mehr eine Haftungsbeschränkung zu erzielen.

Quelle: VerkehrsRundschau

 

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
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E-Mail: sthomas@wws-mg.de

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