03.2017

Elektromobilität: Weitere Steuervorteile für den Arbeitnehmer bei Privatnutzung des PKWs

Steuervorteile gewährt der Fiskus nicht nur auf dem Firmenge­lände (CARE konkret berichtete in der letzten Ausgabe), sondern auch beim Mitarbeiter zu Hause, sagt Stefan Rattay, Steuerberater der Kanzlei WWS in Aachen.

Hier sponsert das Finanzamt alle Kosten rund um die Ladesta­tion etwa in der Privatgarage, jedoch nicht das Aufladen selbst. Das Ge­haltsextra bleibt steuerfrei, wenn Firmen Geräte zeitweise unentgelt­lich oder verbilligt zur privaten Nut­zung überlassen. Begünstigt ist ne­ben der Anschaffung des Ladegerätes auch die Inbetriebnahme und War­tung. Grundlage ist ein Überlassungs­vertrag, der alle Modalitäten regelt. Der Vertrag sollte nicht nur arbeits­rechtliche, sondern auch alle steuer­lichen Aspekte berücksichtigen, da­mit es für die Vertragspartner nicht zu bösen Überraschungen kommt. Hierzu zählen etwa die Nutzungs­dauer und die Rückgabebedingun­gen. Andernfalls drohen spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung saftige Nachzahlungen. Darüber hi­naus sollten die Vertragspartner die Haftung bei Schäden oder Diebstahl sowie die Nutzung durch Dritte re­geln. Im Dialog mit ihren Fachbera­tern können Firmen sinnvolle Gestal­tungsoptionen ausloten.

Die Großzügigkeit des Fiskus hat Grenzen. Nicht steuerbefreit sind Ge­räte, die in den dauerhaften Besitz von Mitarbeitern übergehen. Hier räumt der Gesetzgeber immerhin noch eine pauschale Lohnversteuerung mit 25 Prozent der Aufwendungen ein. Glei­ches gilt für den Fall, dass Arbeitneh­mer selbst eine Ladestation anschaffen und der Arbeitgeber die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. In jedem Fall sollten Firmen den Aufwand immer genau dokumentieren und Be­lege wie Rechnungen und Kontoaus­züge zum jeweiligen Lohnkonto neh­men. So lassen sich Rückfragen von Finanzbeamten leichter klären.

Auch bei der Elektromobilität müssen Unternehmen die steuer­lichen Grundsätze für Gehaltsext­ras genau einhalten. Firmen dürfen Zuwendungen nur zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeits­lohn gewähren. Eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen führt zum Verlust der Steuerbefreiung. Auch Gegenleistungen des Arbeitneh­mers wie Mehrarbeit oder Lohnver­zicht sind tabu. Besondere Vorsicht ist bei der Einstellung neuer Mitar­beiter geboten. Zusagen im Rahmen der Gehaltsverhandlung wertet das Finanzamt schnell als regulären Ge­haltsbestandteil. Firmen sollten bei Gehaltsextras immer eine separate Vereinbarung abschließen und zu­sammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren.

Quelle: Care konkret

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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