04.2017

Wege aus der Steuerfalle

Die Erbschaftsteuerreform bringt viele Verschärfungen mit sich. Anderer­seits können Firmen teilweise auch von Erleichterungen profitieren, wenn sie frühzeitig die richtigen Weichen stellen. Das sollten Unternehmer im Falle einer Unternehmensübertragung wissen.

Das neue Gesetz betrifft alle Erb- und Schenkungsvorgänge rückwirkend zum 1. Juli 2016. Firmenerwerber können bis zu einem begünstigten Unternehmensvermö­gen von 26 Mio. Euro den sogenannten „Ver­schonungsabschlag" nutzen. Bei der Regelver­schonung gewährt der Fiskus einen Abschlag von 85 % auf das begünstigte Vermögen. Vo­raussetzung: Der Erwerber führt den Betrieb fünf Jahre lang weiter und behält die Gesamt­summe der jährlichen Lohnzahlungen bei (Lohnsummenklausel). Die Optionsverschonung ermöglicht Firmenerwerbern einen Abschlag von 100 % auf das begünstigte Vermögen, so­fern sie den Betrieb sieben Jahre bei gleicher Lohnsumme fortführen. „Um die Steuervorteile nicht zu gefährden, sollten Firmen jährlich prü­fen, ob die Lohnsumme der gesetzlichen Vor­gabe entspricht", rät Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Wirt­schaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Kleine Betriebe kommen in den Genuss von Ausnahmeregelungen: Firmen mit bis zu fünf Mitarbeitern sind von der Lohnsummenklausel befreit. Ab sechs bis 15 Mitarbeitern gelten bei der Lohnsumme reduzierte Anforderungen.

Welches Vermögen zählt?

Steuerlich nicht begünstigt ist das Verwaltungs­vermögen, zu dem etwa vermietete Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände gehören. Zudem ist die Optionsverschonung nur bis zu einem Verwaltungsvermögensanteil von 20 % am Unternehmensvermögen vorgesehen. Bei einer Quote von 90 % ist gar keine Verscho­nung mehr möglich. Damit gewinnt der Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermö­gen erheblich an Bedeutung. Da das Gesetz für die Einstufung etlicher materieller Vermögens­werte keine Standardverfahren vorsieht, ist das Thema besonders streitanfällig. „Unternehmen sollten frühzeitig ihr Verwaltungsvermögen auf den Prüfstand stellen und nach Möglichkeit mi­nimieren", sagt WWS-Expertin Dr. Thomas.

Option für Familienbetriebe

Der Gesetzgeber bietet Familienunternehmen eine zusätzliche Option. Firmen können einen Vorweg-Abschlag von bis zu 30 % in Anspruch nehmen. Der Abschlag reduziert noch vor An­wendung der Regel- oder Optionsverschonung das steuerbegünstigte Vermögen. Bedingung: Der Gesellschaftsvertrag ist mit Verfügungs-, Entnahme- und Abfindungsbeschränkungen ausgestattet. Zudem müssen die Regelungen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Unter­nehmensübertragung gelten. Wer eine Unter­nehmensübertragung plant, sollte Regelungen oder Anpassungen kurzfristig vornehmen und im Gesellschaftsvertrag verankern.

Erwerber müssen ihre Steuerschuld nicht sofort begleichen. Steuern auf das begünstigte Ver­mögen können bis zu sieben Jahre lang gestun­det werden. Die Steuer ist dann in sieben Jah­resraten zu entrichten. Zinsfrei bleibt die Stun­dung allerdings nur im ersten Jahr, danach wer­den jährlich 6 % Zinsen fällig. Voraussetzung ist, dass Unternehmen die Behaltensfrist und die Lohnsummenklausel einhalten. „Vorsichts­halber sollten Firmen etwa eineinhalb Jahre vor Ablauf der Frist die Lohnsumme genau prüfen", rät WWS-Expertin Dr. Thomas. „So bleibt noch Zeit, um im Bedarfsfall gegenzusteuern."

Quelle: PBS Aktuell

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas

Managing director,
lawyer,
tax consultant,
specialist solicitor for tax law

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Tel.: 0049 2166 971-130
sthomas@wws-mg.de

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