10.2013

Was steht in der eigenen Steuerakte?

Nicht jede Entscheidung der Finanzbehörden ist nachvollziehbar. Gerade bei hohen Steuerfestsetzungen bleiben schnell Fragen offen. Viele Steuerzahler möchten Einblick in die eigene Steuerakte erhalten, um die Richtigkeit der Entscheidung zu prüfen. Akteneinsicht gewährt das Finanzamt nur bei berechtigtem Interesse, betont die Mönchengladbacher Steuerberatungsgesellschaft WWS. Steuerzahler sollten mit guten Argumenten an die Finanzbehörden herantreten.

Bei Verwaltungsvorgängen haben Bürger und Unternehmen im Allgemeinen einen umfassenden Informationsanspruch. Nicht so bei steuerlichen Verfahren: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Akteneinsicht, auch nicht im Falle eines Einspruchs. Zwar können Steuerzahler im Zuge der Steuerfestsetzung Akteneinsicht beantragen, etwa wenn die Berechnung des zu versteuernden Einkommens Fragen aufwirft. „Doch nur bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren haben Steuerzahler ein ausdrückliches Recht auf Akteneinsicht“, betont Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der WWS. Im Interesse einer bürgerfreundlichen Verwaltung und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollen die Finanzbehörden indes nicht kleinlich verfahren, so der Tenor von Verwaltungsanweisungen. „Es wäre unsinnig, Steuerzahler durch eine verweigerte Akteneinsicht zur Klageerhebung zu drängen“, so WWS-Experte Lambertz.

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Letztlich hängt es immer von den individuellen Umständen ab, ob eine Akteneinsicht gerechtfertigt und sinnvoll ist. Angesichts komplexer Bestimmungen empfiehlt es sich, vorab steuerlichen Rat einzuholen. Wichtig sind gute Argumente, um auch kritische Finanzbeamte zu überzeugen. Alles werden die Finanzbehörden ohnehin nicht preisgeben: Kontrollmitteilungen oder interne Vermerke auf Schwerpunkt der nächsten Außenprüfung dürfen die Finanzbeamten aus der Steuerakte herausnehmen. „Doch wer die Entscheidungsgrundlagen der Finanzbehörden kennt, kann seine Strategie im Einspruchs- oder Klageverfahren besser auf die jeweilige Situation anpassen“, so Lambertz von der WWS.

Quelle: Gastronomie & Hotellerie

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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