09.2016

Was Sie beim Verkauf von Firmenwagen beachten sollten

Bei der Veräußerung von Betriebswagen lauern steuer­liche und rechtliche Fallstricke, die Unternehmen teuer zu stehen kommen können. Worauf Firmen achten soll­ten, um böse Überraschungen zu vermeiden:

Steuerliche und rechtliche Aspekte beim Verkauf beachten

Zuverlässige und repräsentative Firmenwagen sind für viele Unternehmen unentbehrlich. Nicht wenige ent­scheiden sich spätestens nach Ablauf der sechsjährigen Abschreibung für eine Neuanschaffung und den Verkauf des alten Fahrzeugs. Leicht werden beim Autoverkauf steuerliche und rechtliche Aspekte übersehen. Der Ver­kauf von Firmenwagen erfordert ebenso viel Weitblick wie deren Einkauf, betont die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Ansonsten laufen Unternehmen Gefahr, dass unvorhergesehene Zusatzkosten entstehen.

Der Erlös für den alten Firmenwagen dient oft zur Finan­zierung des neuen. Naturgemäß sind Firmen darauf bedacht, das alte Gefährt für einen guten Preis zu ver­äußern. Wer es clever anstellt, verkauft den Wagen für einen Betrag, der deutlich über dem Buchwert liegt. Doch Vorsicht: Zählt der Firmenwagen zum Betriebs­vermögen, hält der Fiskus beim Verkauf die Hand auf. Ein etwaiger privater Nutzungsanteil und dessen vor­angehende Besteuerung bleiben unberücksichtigt. Die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis ist Ge­winn und als solcher voll steuerpflichtig. Laut Bundes­finanzhof ist steuerlich auch unerheblich, wenn aufgrund privater Veranlassung der Wagen nur teilweise abge­schrieben werden konnte (BFH, Az. X R 14/12).

Veräußert etwa eine GmbH ihren Firmenwagen für 13 000 Euro netto, der einen Restbuchwert von 6000 Euro hat, macht sie 7000 Euro Gewinn. Somit werden etwa 2100 Euro Körperschaft- und Gewerbesteuer plus 2470 Euro Umsatzsteuer fällig. Deshalb sollten Unternehmen die Steuer von vornherein einkalkulieren, um Überraschun­gen zu vermeiden.

Verkauf an Gesellschafter

Nicht nur bei Verkaufspreisen über dem Buchwert müssen Firmen aufpassen. Veräußern Unternehmer einen Firmenwagen zum Buchwert oder sogar darunter an einen Gesellschafter, stellt das Finanzamt schnell die Angemessenheit des Kaufpreises infrage. Firmen sollten zur Sicherheit immer ein Sachverständigen­gutachten einholen, um Vorbehalte der Finanzbeamten leichter zu entkräften.

Ein Firmenauto gehört nur dann automatisch zum Be­triebsvermögen, wenn der Wagen über 50 Prozent betrieblich zum Einsatz kommt. Bei einer betrieblichen Nutzung unter zehn Prozent handelt es sich immer um Privatvermögen und ein Verkauf als nlcht steuerpflichtig.

Wer den Firmen­wagen zwischen zehn und maximal 50 Prozent betrieblich nutzt, kann ihn wahl­weise vollständig dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuweisen. Erfolgt eine Zuordnung zum Privatvermögen, sollte das Unternehmen die be­trieblichen Fahrten genau dokumentieren. So lässt sich ein Verdacht des Finanzamts ausräumen, der Wagen werde zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt. Alter­nativ kann der Firmenwagen aber auch vollständig als Betriebsvermögen deklariert werden. Hier ist Im Einzel­fall zu prüfen, welche Behandlung insgesamt steuerlich günstiger ist

Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf droht selbst dann, wenn Firmen bei der Anschaffung keinen Vorsteuer­abzug geltend machen konnten. Einen Ausweg bietet das sogenannte „Entnahme-Verkaufs-Modell“. Firmen­inhaber können den Wagen zunächst aus dem Betriebs­vermögen entnehmen und in das Privatvermögen über­führen. Für einen anschließenden Verkauf wird dann keine Umsatzsteuer fällig. Doch Obacht: Es muss eine beweissichere Dokumentation der Entnahme erfol­gen. Firmen sollten die Entnahme umgehend verbuchen sowie den Zeitpunkt in der Buchhaltung schriftlich doku­mentieren.

Verkauf an Privatpersonen

Vorsicht ist beim Verkauf eines Firmenwagens an Privatpersonen geboten. Dann unterliegt das Unter­nehmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht.

Zwei Jahre lang müssen Verkäufer für alle Män­gel aufkommen, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen - vorausge­setzt der Mangel lag bei Übergabe bereits vor. Un­ternehmen können eine Gewährleistung beim Ver­kauf an Privatleute ver­traglich nicht ausschlie­ßen. Wer sein Fahrzeug an ein anderes Unterneh­men veräußert - etwa an einen Autohändler - kann einen Gewährleistungsaus­schluss vereinbaren.

Der Verkauf von Firmenautos will gut überlegt sein. Unternehmen sollten frühzeitig die steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen mit ihrem Berater abklären. So können Unternehmen alle Fallstricke sicher um­fahren.

Quelle: Industriebedarf

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas

Managing director,
lawyer,
tax consultant,
specialist solicitor for tax law

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Tel.: 0049 2166 971-130
sthomas@wws-mg.de

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