05.2015

Was Sie über Mindestlohn-Befreiung für Praktikanten wissen sollten

Das Mindestlohngesetz definiert strenge Regeln für Praktika. Es lauern vielfältige Stolperfallen, doch bieten sich gleichwohl interessante Gestaltungsmodelle. Was Unternehmen und Praktikanten dabei beachten sollten, ist im Folgenden kurz zusammengefasst.

Seit 2015 verschärfte Vorgaben

Praktika sind in der Arbeitswelt von zentraler Bedeutung. Unternehmen und Nachwuchskräfte lernen sich kennen und loten die Option auf eine dauerhafte Zusammen­arbeit aus. Doch Vorsicht: Für Praktika gelten seit Jahresbeginn verschärfte Vorgaben. Die Planung und Durchführung von Praktika erfordert erhöhte Weitsicht. Insbesondere die Entlohnung und Praktikumsdauer müssen sorgfältig festgelegt werden. Andernfalls drohen Unternehmen hohe Nachzahlungen und empfindliche Bußgelder.

Grundsätzlich haben auch Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Zu den praxisrelevantesten Ausnahmen zählen Pflichtpraktika, die im Rahmen einer Ausbildung, eines Studiums oder auf Anweisung einer Schule erfolgen. Auch bei freiwil­ligen Praktika, die der beruflichen Orientierung dienen oder während eines Studiums oder einer Ausbildung durchgeführt werden, kann die Mindestlohnpflicht ent­fallen.

Erfüllte Voraussetzungen für Mindestlohnbefreiung dokumentieren

Unternehmen sollten Anlass und Beweggründe für ein Praktikum immer dokumentieren. Dazu können sie sich etwa die Praktikumspflicht von der Bildungseinrichtung bestätigen lassen und das Dokument zusammen mit der Studien- oder Ausbildungsordnung in der Personalakte aufbewahren. In jedem Fall müssen Unternehmen darauf achten, einen Praktikumsvertrag abzuschließen, der die wesentlichen Punkte festhält und dem Praktikanten vor Praktikumsbeginn ausgehändigt wird.

Zentrale Voraussetzung für die Mindestlohnbefreiung bei freiwilligen Praktika ist, dass sie maximal drei Monate dauern. Achtung: Wird die Flöchstdauer auch nur gering­fügig überschritten, ist ab dem ersten Praktikumstag rückwirkend der Mindestlohn fällig!

Allzu kurze Praktika sind in der zunehmend komplexen Berufswelt für Unternehmen und Praktikanten selten sinnvoll. Schnell vergehen einige Wochen, bis der Prak­tikant sich einarbeitet und einbringen kann. Hier eröffnet das Mindestlohngesetz Spielräume, die Beschäftigungs­zeit im selben Unternehmen auszudehnen. Dies ist auch für Praktikanten von Vorteil, wenn sie unabhängig von der Vergütung einen hohen Nutzen im Praktikum sehen. Verschiedene Praktika lassen sich kombinieren, sodass Praktikanten theoretisch über ein halbes Jahr lang ohne Anspruch auf Mindestlohn beschäftigt werden kön­nen.

Das Zusammenlegen von Praktika unterliegt aber engen Grenzen. Möglich sind zwei aufeinanderfolgende Pflichtpraktika, wenn der Lehr­plan einer Bildungseinrichtung zwei Pflichtpraktika vor­sieht. Auf ein freiwilliges Orientierungspraktikum kann ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges ausbildungs­begleitendes Praktikum folgen. Vom Mindestlohn aus­genommen sind auch freiwillige ausbildungsbegleitende Praktika, wenn sie mit einem Pflichtpraktikum kombiniert werden. Bei allen anderen Kombinationen greift beim zweiten Praktikum die Mindestlohnpflicht.

Angemessene Vergütung

Auch ohne Mindestlohn haben Praktikanten Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Richtschnur sind die jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung veröffent­lichten Ausbildungsvergütungen. Ein Anspruch auf Ver­gütung entfällt nur in Ausnahmefällen. Dies kann dann gelten, wenn etwa ein Praktikant nur sehr kurz im Unter­nehmen ist oder nur passiv am Arbeitsprozess teilnimmt.

Verdecktes Arbeitsverhältnis vermeiden

Laut Mindestlohngesetz steht der Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen im Vordergrund und nicht die Arbeitsleistung. Bereits aus der Stellenausschreibung sollte klar hervorgehen, dass das Praktikumsverhältnis auf die Wissensvermittlung abzielt. Überwiegt hingegen der wirtschaftliche Nutzen für das Unternehmen, wird aus dem Praktikum schnell ein verdecktes Arbeitsver­hältnis. Die Gefahr: Die Mindestlohnbefreiung entfällt.

Unternehmen sollten von Praktikanten Lernpläne und Tätigkeitsberichte schreiben lassen, die den Bildungs­charakter des Praktikums belegen. So können Unter­nehmen kritischen Nachfragen der Finanzbehörden be­gegnen.

Das Thema Mindestlohn und Praktika wirft viele Detail­fragen auf. Interessierte können sich im Internet unter www.der-mindestlohn-gilt.de oder www.zoll.de informie­ren. Unternehmen sollten im Zweifel fachlichen Rat einholen, um praktikable Lösungen für Arbeitgeber und Praktikanten zu finden.

Quelle: Industriebedarf

 

Korrespondenz mit:

Rebecca De Conno

Rebekka De Conno, LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Tel.: 02166 971-128
Fax: 02166 971-173
rdeconno@wws-mg.de

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