11.2014

Wann Überstunden rechtens sind

Schnell sorgen Überstunden für Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Von welchen Regelungen beide Seiten profitieren.

Urlaubszeit, Krankheitswelle oder Terminauftrag: Schnell kann es zu Personalengpässen in Unternehmen kommen. „In diesen Fällen erwarten Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern vielfach Überstunden. Das birgt Konfliktpotenzial“, warnt Rebekka De Conno, Fachanwältin für Arbeitsrecht der Kanzlei WWS in Mönchengladbach. Nicht selten kommt es zu Streitigkeiten, die vor dem Arbeitsgericht enden. Unternehmen sollten für Überstunden im Vorhinein klare Bedingungen vereinbaren.

Viele Arbeitnehmer erdulden Überstunden, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage existiert. „Das Recht, Überstunden anzuordnen, muss vertraglich verankert sein. Ohne dies dürfen Arbeitgeber nur in betrieblichen Notfällen Überstunden anordnen", erklärt die Fachanwältin. Dazu zählen geschäftskritische Ereignisse wie etwa Brand- oder Sturmschäden. Allgemeine  Personalengpässe hingegen rechtfertigen keine Überstunden.

Vereinbarungen optimal

Unternehmen sollten möglichst schon im Arbeitsvertrag eine Überstundenklausel aufnehmen. Davon profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Sie haben von Anfang an Klarheit, wann und zu welchen Konditionen Überstunden oder auch Sonn- und Feiertagsarbeit anfallen können. Ziel sollte sein, Überstunden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiv zu machen. Firmen können etwa durch entsprechende Vertragsklauseln regeln, dass ein bestimmtes Überstundenkontingent mit dem Fixgehalt abgegolten wird und darüber hinausgehende Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden. Reizvoll für Arbeitnehmer sindÜberstundenzuschläge von bis zu 25 Prozent, die am Monatsende die Gehaltszahlung spürbar aufbessern. Besonders vorteilhaft sind Lohnzuschläge für Überstunden an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht: Hier fallen innerhalb bestimmter Grenzen keine Steuer- und Sozialversicherungsabgaben an. Eine weitere attraktive Option sind Jahresarbeitszeitkonten, die Arbeitnehmern erlauben, ihre Überstunden anzusparen und zu einem persönlichen Wunschtermin abzubauen.

Unwirksame Klauseln

„Bei der Frage nach der Zahl erlaubter unbezahlter Überstunden im Monat besteht keine Rechtssicherheit", sagt De Conno. „Der derzeit in Fachkreisen und Rechtsprechung diskutierte Zeitrahmen liegt bei zwei bis acht Stunden pro Woche bei einer 40-Stunden-Woche." Maßgeblich für die Zahl unbezahlter Überstunden ist vor allem die Gehaltshöhe. Wer überdurchschnittlich verdient, muss für sein Bruttogehalt tendenziell mehr Überstunden leisten. Dielautende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mahnt zu Weitblick bei der Ausgestaltung der Vergütungsregelung. Kleine Fehler können weitreichende Folgen haben. Eine allgemein gehaltene Klausel, wonach mit dem Monatslohn alle Überstunden abgegolten werden, ist in der Regel unwirksam. Der Arbeitsvertrag muss eindeutig definieren, wie viele Überstunden für welche Aufgaben in welchem Zeitraum anfallen und wie viele Üerstunden durch das Fixgehalt abgegolten sein sollen. Arbeitgeber sollten im Arbeitsvertrag die Zahl möglicher Überstunden ohne Extravergütung nicht zu hoch ansetzen, damit die Klausel nicht unverhältnismäßig wird. Eine fehlende oder unwirksame Regelung kann für Arbeitgeber teuer werden. Firmen müssen geleistete Überstunden stets vergüten, wenn die zusätzliche Arbeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Davon ausgenommen sind nur Arbeitnehmer, die mit ihrem Jahresgehalt über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen.

Quelle: n-tv FinanzPort
 
Korrespondenz mit:

Rebecca De Conno

Rebekka De Conno, LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Tel.: 02166 971-128
Fax: 02166 971-173
rdeconno@wws-mg.de



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