01.2015

Wann dürfen vom Arbeitgeber Überstunden angeordnet werden?

Gerade haben Vermittler das hektische Jahresendgeschäft hinter sich gebracht. Manch ein Mitarbeiter im Vermittlerbüro hat die Arbeit mit Überstunden bewältigt. Schnell können diese aber für Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sorgen. Dabei lassen sich viele Auseinandersetzungen von vornherein vermeiden. Von welchen Regelungen beide Seiten profitieren.

Urlaubszeit, Krankheitswelle und Jahresendgeschäft: Schnell kann es zu Personalengpässen in Unternehmen kommen. In diesen Fällen erwarten Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern vielfach Überstunden. um ein erhöhtes Arbeitsaufkommen zu kompensieren. Doch Überstunden bergen ein erhebliches Konfliktpotenzial Nicht selten kommt es zu Streitigkeiten, die oft vor einem Arbeitsgericht enden. Unternehmen sind gut beraten, für Überstunden im Vorhinein klare Bedingungen zu vereinbaren.

Viele Arbeitnehmer erdulden Überstunden, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage existiert. Das Recht, Überstunden anzuordnen, muss im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat verankert sein. Ohne vertragliche Regelung dürfen Arbeitgeber nur in betrieblichen Notfällen Überstunden anordnen. Dazu zählen geschäftskritische Ereignisse wie beispielsweise Brand - oder Sturmschäden. Allgemeine Personalengpässe hingegen rechtfertigen keine Überstunden.

Überstundenklausel im Arbeitsvertrag

Unternehmen sollten möglichst schon im Arbeitsvertrag eine Überstundenklausel aufnehmen. Davon profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Sie haben von Anfang an Klarheit, wann und zu welchen Konditionen Überstunden oder auch Sonn- und Feiertagsarbeit anfallen können.

Ziel sollte sein, Überstunden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiv zu machen. Firmen können etwa durch entsprechende Vertragsklauseln regeln, dass ein bestimmtes Überstundenkontingent mit dem Fixgehalt abgegolten wird und darüber hinausgehende Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden. Reizvoll für Arbeitnehmer sind Überstundenzuschläge von bis zu 25%, die am Monatsende die Gehaltszahlung spürbar aufbessern.

Besonders vorteilhaft sind Lohnzuschläge für Überstunden an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht: Hier fallen innerhalb bestimmter Grenzen keine Steuer- und Sozialversicherungsabgaben an. Eine weitere attraktive Option sind Jahresarbeitszeitkonten, die Arbeitnehmern erlauben, ihre Überstunden anzusparen und zu einem persönlichen Wunschtermin abzubauen.

Kein Streit um Überstunden

In vielen Vermittlerbüros sind Überstunden an der Tagesordnung. Was Chefs beachten sollten, um Konflikte mit Mitarbeitern erst gar nicht aufkommen zu lassen:

I. Voraussetzung

Unternehmen dürfen Überstunden nur anordnen, wenn dafür eine rechtliche Grundlage existiert. Ohne Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsratsvereinbarung können Chefs Überstunden nur in betrieblichen Notfällen wie etwa bei Brand- und Sturmschaden verlangen.

2. Regelung

Jeder Arbeitsvertrag sollte eine Überstundenklausel enthalten, um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. Aus der Klausel muss eindeutig hervorgehen, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden und für welche Aufgaben und Zeitraume Überstunden anfallen können.

3. Umfang

Bei einer 40-Stunden-Woche wird derzeit in Fachkreisen und Rechtsprechung diskutiert, ob ein Zeitrahmen von zwei bis acht unbezahlter Überstunden pro Arbeitswoche noch angemessen ist. Arbeitnehmern mit überdurchschnittlichem Gehalt werden tendenziell auch mehr Überstunden ohne extra Vergütung zugemutet.

4. Vergütung

Unternehmer müssen Überstunden immer dann vergüten, wenn die zusätzliche Arbeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist auch wenn eine Überstundenvergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Gehaltshöhe für Angemessenheit von Überstunden maßgeblich

Wie viele unbezahlte Überstunden dürfen monatlich anfallen? In dieser Frage besteht keine Rechtssicherheit. Der derzeit in Fachkreisen und Rechtsprechung diskutierte Zeitrahmen hegt bei zwei bis acht Stunden pro Woche bei einer 40-Stunden - Woche. Maßgeblich für die Zahl der unbezahlten Überstunden ist vor allem die Gehaltshöhe. Wer überdurchschnittlich verdient, muss für sein Bruttogehalt tendenziell auch mehr Überstunden leisten.

Die taufende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zum Beispiel Urteil vom 22.02.2012, Az.: 5 AZR 765/10) mahnt zu Weitblick bei der Ausgestaltung der Vergütungsregelung. Schon kleine Fehler können weitreichende Folgen haben. Eine allgemein gehaltene Klausel, wonach mit dem Monatslohn alle Überstunden abgegolten werden, ist in der Regel unwirksam. Der Arbeitsvertrag muss eindeutig definieren, wie viele Überstunden für welche Aufgaben in welchem Zeitraum anfallen und wie viele Überstunden durch das Fixgehalt abgegolten sein sollen. Generell sollten Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Anzahl der möglichen Überstunden ohne extra Vergütung nicht zu hoch ansetzen, damit die Klausel nicht unverhältnismäßig wird.

Eine fehlende oder unwirksame Vergütungsregelung kann für Arbeitgeber teuer werden. Dann nämlich müssen Firmen geleistete Überstunden stets vergüten, wenn die zusätzliche Arbeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Davon ausgenommen sind nur Arbeitnehmer, die mit ihrem Jahresgehalt über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen.

Win-win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Überstunden sind ein komplexes Thema. Unternehmen sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um tragfähige Lösungen zu finden. Idealerweise sind Überstunden kein Ärgernis, sondern eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Quelle: ASSCompact

 

Korrespondenz mit:

Rebecca De Conno

Rebekka De Conno, LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Tel.: 02166 971-128
Fax: 02166 971-173
rdeconno@wws-mg.de

 

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