04.2020

Vorteile für die Zweitwohnung

Wer einen unzumutbar weiten Weg zum Arbeitsplatz hat, kann eine berufliche Zweitwohnung führen und sich darüber Geld von der Steuer zurückholen. Das ist aber, wie so oft, an bestimmte Vorschriften geknüpft.

Nicht jeder Arbeitnehmer, Selbstständige oder Unternehmer hat das Glück, sehr nahe bei seinem Arbeitsplatz zu leben. Viele Menschen müssen daher täglich pendeln, oder sie wohnen sogar so weit entfernt, dass sie einen zweiten Wohnsitz benötigen. Das ist übrigens gar nicht selten: Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts unterhielten im Jahr 2013 bereits 1,2 Millionen Haushalte eine Zweitwohnung, also fast 50 Prozent mehr als zehn Jahre zuvor. Laut Experten werden noch eine ganze Reihe hinzugekommen sein, auch wenn es bislang keine neueren Zahlen gibt.

In solchen Fällen spricht man von einer beruflichen Zweitwohnung – und diese wird vom Staat durch viele steuerliche Vergünstigungen gefördert. „Bis zu 1000 Euro im Monat können für die Unterkunft abgesetzt werden, außerdem können Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat in voller Höhe angerechnet werden. Ebenso sind einmal pro Woche Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten und entstandenen Umzugskosten absetzbar.

Außerdem zählen in den ersten drei Monaten die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungssätze ebenfalls als Werbungskosten“, sagt Sebastian Loosen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz aus Mönchengladbach.

Wer am Arbeitsort eine Eigentumswohnung habe, könne die Zinskosten und die jährliche Abschreibung für das Gebäude absetzen. Die Begrenzung auf 1000 Euro gilt auch bei Wohneigentum.

Dadurch ließe sich substanziell Geld sparen, rechnet der Steuerberater vor. So könne die volle Entfernungspauschale für die regelmäßigen Heimfahrten genutzt werden und natürlich auch für die in der Regel täglichen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. „Diese werden mit 30 Cent pro Kilometer angerechnet. Liegt die berufliche Zweitwohnung also beispielsweise 300 Kilometer vom eigentlichen Wohnort entfernt, können im Sinne der Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke pro Heimfahrt 90 Euro geltend gemacht werden.“

Zusätzlich zu den nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten dürfen Betroffene die Aufwendungen für die „notwendige“ Einrichtung abziehen. Die nachweisbaren Kosten für die Wohnungseinrichtung sind als sonstige Mehraufwendungen unbegrenzt abziehbar, entschied der Bundesfinanzhof erst vergangenes Jahr. Als notwendige Einrichtungsgegenstände gelten zum Beispiel Küche, Kühlschrank, Waschmaschine, Bett, Nachttisch, Schrank, Tisch, Stühle, Badezimmereinrichtung sowie typische Haushaltsartikel. Sofern die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand nicht die Nettogrenze von 800 Euro überschreiten (Bruttorechnungsbetrag 952 Euro), sind sie sogar sofort und in voller Höhe abziehbar, betont der Experte. Im übrigen wirken sich die Kosten über die üblichen Abschreibungen aus.

Das hat auch etwas mit der Angemessenheit der Ausstattung zu tun. „Menschen, die eine berufliche Zweitwohnung führen, sollten es mit dem Luxus nicht übertreiben, sondern dem Finanzamt gegenüber darlegen können, dass es sich wirklich ‚nur‘ um die Zweitwohnung handelt. Denn möglicherweise kann die Wohnung am Beschäftigungsort auch als Hauptwohnsitz anerkannt werden, wenn sich beispielsweise die Ausstattung und die Größe kaum vom eigentlichen Familienheim unterschieden oder dieses sogar übertreffen“, warnt Loosen. Bei Zweitwohnungen im Ausland gelten unter Umständen andere Regelungen.

Ein entscheidender Aspekt in der steuerlichen Beurteilung ist laut Sebastian Loosen aber vor allem die Lage der Zweitwohnung. „Als Faustregel gilt: Die Zweitwohnung muss weniger als halb so weit entfernt sein wie die Erstwohnung, und generell muss das tägliche Pendeln unzumutbar sein. So versagte der Bundesfinanzhof eine doppelte Haushaltsführung eines Steuerpflichtigen, der eine Zweizimmer-Wohnung sechs Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt mietete, während seine Familienwohnung 36 Kilometer entfernt lag.“

Quelle: Westdeutsche Zeitung

 

 

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