08.2018
Vorsteuervergütung richtig beantragen
Bei Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen im Ausland können sich Unternehmen die Umsatzsteuer dort in vielen Fällen zurückholen.
Unternehmen müssen bei Geschäften im Ausland in steuerlicher Hinsicht einige Besonderheiten beachten. So können sich etwa umsatzsteuerpflichtige Unternehmen die Vorsteuer aus Rechnungen ausländischer Geschäftspartner nicht einfach im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung erstatten lassen. Sie haben aber die Möglichkeit, im EU-Ausland und in vielen Drittstaaten eine Rückzahlung zu beantragen. Die Crux: Von Fall zu Fall können die dafür geltenden Regelungen unterschiedlich sein. Unternehmen sollten sich mit den Vorgaben des Erstattungsstaates vertraut machen. Schon bei kleinen Abweichungen kann der Anspruch auf Vergütung der Vorsteuer verloren gehen.
Innerhalb der Europäischen Union ist die Vorsteuervergütung durch die EU-Richtlinie 2008/9/EG geregelt. Sie besagt, dass Unternehmen ihren Erstattungsantrag mit Belegen nur per Datenfernübertragung in ihrem Heimatland einreichen dürfen. Eine Übermittlung von Unterlagen per Post oder E-Mail ist nicht zulässig. In Deutschland stellt der Fiskus für die Beantragung eine Online-Plattform beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung. Steuerzahler können hier oder über das Elster-Online-Portal ein für den Vorgang erforderliches Software-Zertifikat erwerben. Unternehmen müssen die gezahlte Umsatzsteuer für den betreffenden Vergütungszeitraum selbst berechnen und den Antrag bis zum 30. September des Folgejahres an das BZSt übermitteln.
Voraussetzung ist, dass Firmen einen Nachweis der Unternehmereigenschaft und der Steuerpflicht vorlegen. Ein solches Dokument kann beim Finanzamt beantragt werden. Die Beamten müssen dabei die Vorgaben eines aktuellen Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) einhalten. Firmen sollten prüfen, ob die Bescheinigung dem BMF-Vordruckmuster entspricht. Andernfalls gilt der Antrag womöglich als nicht eingereicht. Verstreicht in der Folge die Einreichungsfrist, ist eine Vergütung nicht mehr möglich.
Ob Unternehmen einen Vergütungsantrag stellen können, hängt vom Umsatzsteuervolumen ab. Der Erstattungsbetrag darf 50 Euro nicht unterschreiten. Beträgt der Vergütungsbetrag 400 Euro oder mehr, kann der Unternehmer einen Antrag für mindestens drei Monate stellen. Auch beim Antragsformular müssen Unternehmer einiges beachten. So muss EU-weit die Beschreibung der Geschäftstätigkeit in Form eines vierstelligen Codes erfolgen. Halten sich Antragsteller nicht daran, droht eine Ablehnung der Vorsteuervergütung. Anders verhält es sich, wenn Firmen Geschäfte außerhalb der EU machen. Nicht mit jedem Drittstaat besteht eine „Gegenseitigkeitsvereinbarung“, die eine Vorsteuervergütung ermöglicht. Steuerzahler können sich online unter www.bzst.de ein Verzeichnis der Länder herunterladen, die eine Vergütung erlauben. Unternehmen müssen in solchen Fällen die Erstattung bis zum 30. Juni des Folgejahres im Erstattungsstaat beantragen.
Quelle: Mikado
Korrespondenz mit:
Jennifer Telle
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: jtelle@wws-mg.de
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