08.2018

Vorsteuervergütung richtig beantragen

Bei Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen im Ausland können sich Unternehmen die Umsatzsteuer dort in vielen Fällen zurückholen.

Unternehmen müssen bei Geschäften im Ausland in steuerlicher Hinsicht einige Besonderheiten beachten. So können sich etwa umsatz­steuerpflichtige Unternehmen die Vorsteuer aus Rechnungen ausländischer Geschäftspartner nicht einfach im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung erstatten lassen. Sie haben aber die Möglichkeit, im EU-Ausland und in vielen Drittstaaten eine Rückzahlung zu beantragen. Die Crux: Von Fall zu Fall können die dafür geltenden Regelungen unterschiedlich sein. Unterneh­men sollten sich mit den Vorga­ben des Erstattungsstaates ver­traut machen. Schon bei kleinen Abweichungen kann der An­spruch auf Vergütung der Vor­steuer verloren gehen.

Innerhalb der Europäischen Union ist die Vorsteuervergü­tung durch die EU-Richtlinie 2008/9/EG geregelt. Sie be­sagt, dass Unternehmen ihren Erstattungsantrag mit Belegen nur per Datenfernübertragung in ihrem Heimatland einrei­chen dürfen. Eine Übermitt­lung von Unterlagen per Post oder E-Mail ist nicht zulässig. In Deutschland stellt der Fiskus für die Beantragung eine Online-Plattform beim Bundeszen­tralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung. Steuerzahler können hier oder über das Elster-Online-Portal ein für den Vorgang erforderliches Software-Zerti­fikat erwerben. Unternehmen müssen die gezahlte Umsatz­steuer für den betreffenden Ver­gütungszeitraum selbst berech­nen und den Antrag bis zum 30. September des Folgejahres an das BZSt übermitteln.

Voraussetzung ist, dass Fir­men einen Nachweis der Un­ternehmereigenschaft und der Steuerpflicht vorlegen. Ein sol­ches Dokument kann beim Fi­nanzamt beantragt werden. Die Beamten müssen dabei die Vor­gaben eines aktuellen Schrei­bens des Bundesfinanzministeriums (BMF) einhalten. Firmen sollten prüfen, ob die Bescheini­gung dem BMF-Vordruckmuster entspricht. Andernfalls gilt der Antrag womöglich als nicht ein­gereicht. Verstreicht in der Fol­ge die Einreichungsfrist, ist eine Vergütung nicht mehr möglich.

Ob Unternehmen einen Ver­gütungsantrag stellen können, hängt vom Umsatzsteuervolu­men ab. Der Erstattungsbetrag darf 50 Euro nicht unterschrei­ten. Beträgt der Vergütungsbe­trag 400 Euro oder mehr, kann der Unternehmer einen An­trag für mindestens drei Mona­te stellen. Auch beim Antrags­formular müssen Unternehmer einiges beachten. So muss EU-weit die Beschreibung der Ge­schäftstätigkeit in Form eines vierstelligen Codes erfolgen. Halten sich Antragsteller nicht daran, droht eine Ablehnung der Vorsteuervergütung. An­ders verhält es sich, wenn Fir­men Geschäfte außerhalb der EU machen. Nicht mit jedem Dritt­staat besteht eine „Gegensei­tigkeitsvereinbarung“, die eine Vorsteuervergütung ermöglicht. Steuerzahler können sich online unter www.bzst.de ein Verzeich­nis der Länder herunterladen, die eine Vergütung erlauben. Unternehmen müssen in solchen Fällen die Erstattung bis zum 30. Juni des Folgejahres im Er­stattungsstaat beantragen.

Quelle: Mikado

Korrespondenz mit:

Jennifer Telle
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: jtelle@wws-mg.de

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