07.2018
Vorsicht Falle bei Auslandsentsendungen
Expatriates und Steuerrecht. Unternehmen, die Mitarbeiter zu Arbeitseinsätzen ins Ausland schicken, sollten die im Entsendeland geltenden Steuervorgaben genau beachten. Jennifer Telle, Steuerberaterin bei der Kanzlei WWS, mahnt zur Sorgfalt, denn schon kleine Rechenfehler könnten dazu führen, dass der Beschäftigte in Deutschland für das ganze Jahr steuerpflichtig wird.
Immer öfter kommt es vor, dass Unternehmen einen Arbeitnehmer für ein Jahr oder länger ins Ausland entsenden. Aus steuerlicher Sicht unproblematisch, wenn der deutsche Fiskus mit dem Land, in das der Arbeitnehmer entsandt wurde, ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, denn diese Vereinbarung verhindert, dass Einkünfte des Arbeitnehmers sowohl im Ausland als auch in Deutschland besteuert werden. Das dürfte entsandte Arbeitnehmer - die sogenannten Expatriates - oft freuen, denn in vielen dieser „DBA-Länder”, zu denen übrigens alle wichtigen Industrienationen zählen, ist der Steuersatz niedriger als in Deutschland.
Mindestaufenthalt 183 Tage in zwölf Monaten
Grundsätzlich müssen Expatriates dort Lohnsteuer abführen, wo sie ihren Wohnsitz haben. Die Crux: Auch bei Auslandsaufenthalten kann das hiesige Finanzamt davon ausgehen, dass der Wohnsitz nach wie vor in Deutschland liegt. Aus Sicht der Tätigkeitsstaaten wiederum müssen Arbeitnehmer Steuern und Abgaben stets dort leisten, wo sie ihr Einkommen erzielen. Besteht mit einem Einsatzland ein DBA, hat derjenige Staat das Besteuerungsrecht, in dem die berufliche Tätigkeit hauptsächlich erfolgt. „Hauptsächlich" heißt in diesem Kontext, dass sich die Auslandsentsandten binnen zwölf Monaten mindestens 183 Tage im Ausland aufhalten müssen. Wobei zusätzlich zu beachten ist, dass manche Länder ihren Steuerberechnungen die Anzahl der Anwesenheitstage zugrunde legen, andere hingegen die Zahl der Tage, die der entsandte Arbeitnehmer in „ihrem” Land gearbeitet hat. Erreicht ein Arbeitnehmer durch einen Rechenfehler das 183-Tage-Limit im Ausland nicht, wird er für das ganze Jahr in Deutschland steuerpflichtig.
Steuerpflichtiges und steuerfreies Entgelt
Kritisch sind vor allem das Entsende- und das Rückkehrjahr. Da zumeist ein Teil des Entgelts in Deutschland und der andere Teil im Ausland steuerpflichtig ist, muss der Arbeitgeber jedes Jahr den Lohn in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufteilen. Wie genau die Aufteilung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erfolgen hat, regelt ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 5 - S 2369/10/10002), das Steuerfallen zu vermeiden hilft. Bei Entsendungen in ein DBA- Land müssen Arbeitgeber zunächst ermitteln, welche Gehaltsbestandteile sich der Arbeitsleistung im In- oder Ausland zuordnen lassen. Dazu gehören etwa Reisekosten, Umzugsvergütungen oder Auslandszulagen. Alle anderen Zahlungen, wie etwa laufende Vergütungen, Urlaubsgeld oder Prämien, sind auf die Zeiten im In- und Ausland aufzuteilen.
BMF unterstützt bei realistischer Prognose
Berechnungsgrundlage sind die geleisteten Arbeitstage und nicht die Aufenthaltstage. Das Problem: Im Vorhinein lässt sich naturgemäß nicht sagen, wie viele Arbeitstage insgesamt anfallen. Die Arbeitgeber müssen daher eine möglichst realistische Prognose vornehmen. Laut BMF-Schreiben lässt der Fiskus vier Prognosemethoden zu: Entweder die Betrachtung der tatsächlichen Arbeitstage im Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres oder im Lohnzahlungszeitraum. Alternativ können die vereinbarten Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres oder im Lohnzahlungszeitraum zugrunde gelegt werden. Dabei müssen sich Personal- oder Lohnbüro im Kalenderjahr auf eine Methode festlegen. Wurde im laufenden Jahr zu wenig Lohnsteuer abgeführt, droht Arbeitnehmern am Jahresende eine saftige Nachzahlung. Firmen sollten deshalb am Ende des Jahres immer eine Überprüfung der Lohnabrechnung vornehmen. So können sie Abweichungen erkennen und müssen keine bösen Steuer-Überraschungen befürchten.
Beweise sichern und dokumentieren
Eine beweissichere Dokumentation ist in jedem Fall Pflicht. Unternehmen müssen bei der Entgeltaufteilung genau belegen können, zu welcher Zeit ein Mitarbeiter seine Arbeit an welchem Ort geleistet hat. Nur so lassen sich Vorbehalte der Finanzbehörden zuverlässig ausräumen. Firmen müssen die Vorgaben im neuen BMF-Schreiben spätestens für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2018 anwenden. Sie sollten mit ihrem Steuerberater abklären, ob eine Anwendung vor diesem Stichtag sinnvoll ist. Personalverantwortliche sollten sich mit den neuen Regelungen frühzeitig vertraut machen und ihre Abläufe in der Lohnabrechnung entsprechend anpassen.
Quelle: Nahdran
Korrespondenz mit:
Jennifer Telle
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: jtelle@wws-mg.de
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