11.2016

Vorsicht beim Verkauf von Firmenfahrzeugen

RECHTLICHEN RAHMEN BEACHTEN Bei der Veräußerung von Betriebswagen lauern steuerliche und rechtliche Fallstricke, die Unternehmen teuer zu stehen kommen können. Worauf Firmen achten sollten, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Zuverlässige und repräsentative Firmen­wagen sind für viele Unternehmen un­entbehrlich. Nicht wenge entscheiden sich spätestens nach Ablauf der sechsjährgen Abschreibung für eine Neuanschaffung und den Verkauf des alten Fahrzeugs. Leicht werden beim Autwerkauf steuerliche und rechtliche Aspekte übersehen. Der Verkauf von Firmenwagen erfordert ebenso viel Weitblick wie deren Einkauf, betont die Wirtschafts­kanzlei WWS aus Mönchengladbach. An­sonsten laufen Unternehmen Gefahr, dass unvorhergesehene Zusatzkosten entstehen.

Der Erlös für den alten Firmenwagen dient oft zur Finanzierung des neuen. Naturgemäß sind Firmen darauf bedacht, das alte Gefährt für einen guten Preis zu veräußern. Wer es clever anstellt, verkauft den Wagen für einen Betrag, der deutlich über dem Buchwert liegt. Doch Vorsicht: Zählt der Firmenwagen zum Betriebsvermögen, hält der Fiskus beim Ver­kauf die Hand auf. Ein etwaiger privater Nutzungsanteil und dessen vorangehende Be­steuerung bleiben unberücksichtigt. Die Dif­ferenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis ist Gewinn und als solcher voll steuerpflichtig. Laut Bundesfinanzhof ist steuerlich auch un­erheblich, wenn aufgrund privater Veranlas­sung der Wagen nur teilweise abgeschrieben werden konnte (BFH, Az. X R 14/12).

Auf Angemessenheit achten

Veräußert etwa eine GmbH ihren Firmenwa­gen für 13000€ netto, der einen Restbuch­wert von 6000€ hat, macht sie 7000€ Ge­winn. Somit werden etwa 2100€ Körper­schaft- und Gewerbesteuer plus 2470€ Umsatzsteuer fällig. Deshalb sollten Unter­nehmen die Steuer von vornherein einkalkulieren, um Überraschungen zu vermeiden.

Nicht nur bei Verkaufspreisen über dem Buchwert müssen Firmen aufpassen. Veräu­ßern Unternehmer einen Firmerwagen zum Buchwert oder sogar darunter an einen GeseIl­schafter, stellt das Finanzamt schnell die Angemessenheit des Kaufpreises in Frage. Firmen sollten zur Sicherheit immer ein Sachverstän­digengutachten einholen, um Vorbehalte der Finanzbeamten leichter zu entkräften.

Gewährleistungspflicht beachten

Ein Firmenauto gehört nur dann automatisch zum Betriebsvermögen, wenn der Wagen über 50% betrieblich zum Einsatz kommt. Bei einer betrieblichen Nutzung unter 10% handelt es sich immer um Privatvermögen und ein Verkauf ist nicht steuerpflichtig. Wer den Firmenwagen zwischen 10% und maximal 50% betrieblich nutzt, kann ihn wahlweise vollständig dem Betriebs- oder dem Privat­vermögen zuweisen. Erfolgt eine Zuordnung zum Privatvermögen, sollte das Unterneh­men die betrieblichen Fahrten genau doku­mentieren. So lässt sich ein Verdacht des Finanzamts ausräumen, der Wagen werde zu mehr als 50% betrieblich genutzt. Alternativ kann der Firmenwagen aber auch vollständig als Betriebsvermögen deklariert werden. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, welche Behand­lung insgesamt steuerlich günstiger ist.

Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf droht selbst dann, wenn Firmen bei der Anschaf­fung keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Einen Ausweg bietet das sogenannte »Entnahme-Verkaufs-Modell«. Firmen­inhaber können den Wagen zunächst aus dem Betriebsvermögen entnehmen und in das Privatvermögen überführen. Für einen anschließenden Verkauf wird dann keine Umsatzsteuer fällg. Doch Vorsicht: Es muss eine beweissichere Dokumentation der Ent­nahme erfolgen. Firmen sollten die Entnahme umgehend verbuchen sowie den Zeitpunkt in der Buchhalturg schriftlich dokumentieren.

Vorsicht ist beim Verkauf eines Firmenwa­gens an Privatpersonen geboten. Dann un­terliegt das Unternehmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Zwei Jahre lang müssen Verkäufer für alle Mängel aufkom­men, die über den üblichen Verschleiß hin­ausgehen - vorausgesetzt der Mangel lag bei Übergabe bereits vor. Unternehmen können eine Gewährleistung beim Verkauf an Privat­leute vertraglich nicht ausschließen. Wer sein Fahrzeug an ein anderes Unternehmen veräußert - etwa an einen Autohändler - kann einen Gewährleistungsausschluss ver­einbaren.

Fazit

Der Verkauf von Firmenautos will gut über­legt sein. Unternehmen sollten frühzeitig die steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen mit ihrem Berater abklären. So können Unternehmen alle Fallstricke sicher umfahren.

Quelle: Das Elektrohandwerk

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas

Managing director,
lawyer,
tax consultant,
specialist solicitor for tax law

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Tel.: 0049 2166 971-130
sthomas@wws-mg.de

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