08.2016

Vorsicht beim Verkauf von Firmenautos

WWS - Bei derVeräußerung von Betriebswagen lauern steuer­liche und rechtliche Fallstricke, die Unternehmen teuer zu stehen kommen können. Worauf Firmen achten sollten, um böse Über­raschungen zu vermeiden.

Zuverlässige und repräsentative Fir­menwagen sind für viele Unter­nehmen unentbehrlich. Nicht wenige entscheiden sich spätes­tens nach Ablauf der sechsjähri­gen Abschreibung für eine Neuan­schaffung und den Verkauf des alten Fahrzeugs. Leicht werden beim Auto­verkauf steuerliche und rechtliche As­pekte übersehen. Der Verkauf von Fir­menwagen erfor­dert ebenso viel Weitblick wie deren Einkauf, be­tont die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. An­sonsten laufen Unternehmen Ge­fahr, dass unvorhergesehene Zu­satzkosten entstehen.

Betriebsvermögen

Der Erlös für den alten Firmen­wagen dient oft zur Finanzie­rung des Neuen. Naturgemäß sind Firmen darauf bedacht, das alte Gefährt für einen guten Preis zu veräußern. Wer es clever an­stellt, verkauft den Wagen für ei­nen Betrag, der deutlich über dem Buchwert liegt. Doch Vor­sicht: Zählt der Firmenwagen zum Betriebsvermögen, hält der Fiskus beim Verkauf die Hand auf. Ein etwaiger privater Nut­zungsanteil und dessen vorange­hende Besteuerung bleiben unberücksichtigt.

Die Differenz zwischen Buch­wert und Verkaufspreis ist Ge­winn und als solcher voll steuer­pflichtig. Laut Bundesfinanzhof ist steuerlich auch unerheblich, wenn aufgrund privater Veran­lassung der Wagen nur teilweise abgeschrieben werden konnte (BFH.Az.XR 14/12).

Veräußert eine GmbH ihren Firmenwagen für 13000 Euro netto, der einen Restbuchwert von 6 000 Euro hat, macht sie 7 000 Euro Gewinn. Somit wer­den etwa 2100 Euro Körper­schaft- und Gewerbesteuer plus 2 470 Euro Umsatzsteuer fällig. Deshalb sollten Unternehmen die Steuer von vornherein einkal­kulieren,um Überraschungen zu vermeiden.

Nicht nur bei Verkaufsprei­sen über dem Buchwert müssen Firmen aufpassen. Veräußern Unternehmer einen Firmenwa­gen zum Buchwert oder sogar darunter an einen Gesellschafter, stellt das Finanzamt schnell die Angemessenheit des Kaufprei­ses in Frage. Firmen sollten zur Sicherheit immer ein Sachver­ständigengutachten einholen, um Vorbehalte der Finanzbeam­ten leichter zu entkräften.

Ein Firmenauto gehört nur dann automatisch zum Betriebs­vermögen, wenn der Wagen über 50 % betrieblich zum Ein­satz kommt. Bei einer betriebli­chen Nutzung unter 10 % han­delt es sich immer um Privatver­mögen und ein Verkauf ist nicht steuerpflichtig. Wer den Firmen­wagen zwischen 10 % und maxi­mal 50 % betrieblich nutzt, kann ihn wahlweise vollständig dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuweisen. Erfolgt eine Zu­ordnung zum Privatvermögen, sollte das Unternehmen die be­trieblichen Fahrten genau doku­mentieren. So lässt sich ein Ver­dacht des Finanzamts ausräu­men, der Wagen werde zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Al­ternativ kann der Firmenwagen aber auch vollständig als Be­triebsvermögen deklariert wer­den. Hier ist im Einzelfall zu prü­fen, welche Behandlung insge­samt steuerlich günstiger ist.

Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf droht selbst dann, wenn Firmen bei der Anschaffung kei­nen Vorsteuerabzug geltend ma­chen konnten. Einen Ausweg bie­tet das sogenannte »Entnahme- Verkaufsmodell«. Firmeninha­ber können den Wagen zunächst aus dem Betriebsvermögen ent­nehmen und in das Privatvermö­gen überführen. Für einen an­schließenden Verkauf wird dann keine Umsatzsteuer fällig. Doch Obacht: Es muss eine beweissi­chere Dokumentation der Ent­nahme erfolgen. Firmen sollten die Entnahme umgehend verbu­chen sowie den Zeitpunkt in der Buchhaltung schriftlich doku­mentieren.

Gewährleistungspflicht

Vorsicht ist beim Verkauf eines Firmenwagens an Privatperso­nen geboten. Dann unterliegt das Unternehmen der gesetzli­chen Gewährleistungspflicht. Zwei Jahre lang müssen Verkäu­fer für alle Mängel aufkommen, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen - vorausgesetzt der Mangel lag bei Übergabe be­reits vor. Unternehmen können eine Gewährleistung beim Ver­kauf an Privatleute vertraglich nicht ausschließen. Wer sein Fahrzeug an ein anderes Unter­nehmen veräußert - etwa an ei­nen Autohändler - kann einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren.

Der Verkauf von Firmenau­tos will gut überlegt sein. Unter­nehmen sollten frühzeitig die steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen mit ihrem Bera­ter abklären. So können Unter­nehmen alle Fallstricke sicher umfahren.

Quelle: Baumagazin

 

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Dr. Stephanie Thomas

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