08.2016
Vorsicht beim Eingang digitaler Rechnungen
Zehn Jahre aufbewahren - im gesendeten Dateiformat
Immer mehr kleine und mittlere Firmen empfangen Rechnungen auf elektronischem Wege. Digitale Rechnungen bieten Vorteile für alle Beteiligten. Man spart Kosten für Porto und beschleunigt die Zustellung. „Doch der Empfang elektronischer Abrechnungsdokumente birgt einige steuerliche Fallstricke", warnt Torsten Lambertz, Steuerberater bei der Wirtschaftskanzlei WWS.
Grundsätzlich müssen digitale Rechnungen die gleichen formalen Kriterien erfüllen wie Papierrechnungen. Leicht werden bei der Belegprüfung am Bildschirm Fehler übersehen. Daher sollten Unternehmen den für die Rechnungsprüfung verantwortlichen Mitarbeitern Checklisten an die Hand geben, mit denen sie die formale und inhaltliche Richtigkeit lückenlos prüfen können. Darüber hinaus müssen Rechnungsempfänger die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Dokuments sicherstellen. Dies kann eine elektronische Signatur oder die Übermittlung per Electronic Data Interchange (EDI)-Verfahren automatisch gewährleisten. Andernfalls müssen Unternehmen dies mit firmenindividuellen Kontrollverfahren prüfen.
Neben der Rechnungskontrolle erfordert auch die Archivierung digitaler Rechnungen erhöhte Aufmerksamkeit. „Der Ausdruck eines digitalen Dokuments auf Papier und die anschließende Belegablage reichen aus Sicht der Finanzverwaltung für Archivierungszwecke nicht aus", betont WWS-Steuerberater Lambertz. Eine elektronische Rechnung muss grundsätzlich in dem Datenformat aufbewahrt werden und jederzeit lesbar sein, in dem sie empfangen wurde, und das zehn ]ahre lang. Manche Rechnungssteller versenden Abrechnungen per E-Mail oder die E-Mail enthält steuerrelevante Daten wie einen Hinweis auf Skonto. Dann müssen Rechnungsempfänger nicht nur die digitale Rechnung, sondern auch die E-Mail mit Anhängen und Verknüpfungen aufbewahren. Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften gelten als Ordnungswidrigkeit.
Auch für die Bearbeitung eingehender digitaler Rechnungen machen die Finanzbehörden strenge Vorgaben. Das Anbringen von Informationen wie Buchungsvermerken, Indexierungen oder Barcodes darf keinen Einfluss auf die Lesbarkeit des Originalzustands haben. Unternehmen müssen alle elektronischen Bearbeitungsvorgänge protokollieren und zusammen mit dem digitalen Dokument abspeichern. Unternehmen müssen jedoch elektronische Rechnungen nicht zwangsläufig dulden. Der Rechnungsaussteller muss vorab das Einverständnis des Empfängers einholen.
Doch Vorsicht: „Eine Zustimmung kann auch durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen, die den Versand digitaler Rechnungen einschließt", sagt WWS- Berater Lambertz. „Solange die Einhaltung aller steuerlichen Vorgaben nicht gewährleistet ist, sollten Unternehmen sicherheitshalber auf Papierrechnungen bestehen."
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