11.2018

Vorsicht bei Finanzspritzen von Gesellschaftern

Ein höchstrichterliches Urteil verschärft die steuerlichen Rahmen­bedingungen für Gesellschafterdarlehen und -bürgschaften. Gläubiger können Ausfälle vielfach nicht mehr geltend machen. Dr. Ulrich Viefers, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach, zeigt auf, was Gesellschafter wissen sollten und welche Auswege bleiben.

Mittelständische Unternehmen müssen für einen klassischen Bankkredit meist hohe Hürden überwinden. Auf der Suche nach alternativen Finanzierungsmodellen ziehen nicht wenige die Finanzkraft ihrer Gesellschafter in Betracht. Doch für derlei Kreditgeber ist diese Variante mit Risiken behaftet, insbesondere wenn die Firma in die Insolvenz gerät. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verschärft die Gefahren für Gläubiger. Kommt es zu Forderungsausfällen, versagt der Fiskus nun meist die steuerliche Anerkennung der Verluste. Unternehmen sollten Gesellschafterdarlehen und Co. auf den Prüfstand stellen und bei Bedarf nachbessern. Dabei soll­ten Firmen auch mögliche Finan­zierungsalternativen in Betracht ziehen. So können Gesellschafter drastische steuerliche Nachteile vermeiden.

Eine GmbH unterliegt bei Einlage und Erhalt von Eigenka­pital strengen Vorgaben. Schließ­lich will der Gesetzgeber Kunden und Gläubiger vor Zahlungsaus­fällen schützen. Dabei hat er auch an Konstellationen gedacht, in denen Gesellschafter ihrer Fir­ma in der Krise ein Darlehen ge­währen oder für sie eine Bürg­schaft übernehmen.

Laut Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) werden solche Finanzspritzen im Insolvenzfall als "Nachrangdarlehen" wie Eigenkapital behandelt. Bevor nicht die Forderungen aller anderen Gläubiger vollständig erfüllt sind, sieht der Gesellschafter sein Geld nicht wieder.

Steuerliche Besonderheit
Die Rechtsprechung verschärft den Nachteil noch. Bislang profitierten Gesellschafter von einer steuerlichen Besonderheit. Sie konnten den Ausfall von eigenkapital-ersetzenden Finanzierungshilfen noch als "nachträgliche Anschaffungskosten" steuermindernd geltend machen. Damit ist laut einem neueren BFH-Urteil Schluss (Az. IX R 36/15). Die Entscheidung betrifft sowohl den Ausfall von Darlehen als auch Inanspruchnahmen aus einer Gesellschafterbürgschaft sowie den Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung - sofern diese nach dem 27. September 2017 geleistet wurden. Alle diese Fälle werden künftig in den Fokus der Betriebsprüfer geraten. Werden die Prüfer fündig, drohen Gesellschaftern saftige Steuernachzahlungen. Eine Ausnahme gewährt der Fiskus nur, wenn eine vom Teilhaber ge­währte Fremdkapital-hilfe einer Einlage gleichkommt, etwa bei vertraglich vereinbartem Rang­rücktritt.

Ein weiteres BFH-Urteil er­öffnet betroffenen Gesellschaf­tern womöglich ein Trostpflas­ter (Az. VIIIR 13/15). Die Richter sind der Ansicht, dass der Ausfall einer Kapitalforderung für Pri­vatleute zu negativen Einkünften laut Einkommensteuergesetz führen kann und somit zu einem steuerlich relevanten Verlust: Das Urteil betrifft alle Fälle seit Einführung der Abgeltungssteu­er in 2009. Voraussetzung ist je­doch, dass weitere Rückzahlun­gen ausgeschlossen werden kön­nen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Eröffnung ei­nes Insolvenzverfahrens man­gels Masse abgelehnt wurde. Die bloße Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Kreditneh­mers reicht hingegen nicht aus. Bis ein Verfahren vollständig ab­gewickelt ist; können unter Um­ständen jahre ins Land gehen. So lange können Gesellschafter ih­ren Ausfall steuerlich nicht gel­tend machen.

Zum Thema Gesellschafter­darlehen ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Weitere weg­weisende Urteile sind zu erwar­ten. So etwa zur Frage, welche Wechselwirkung die genannten BFH-Urteile entfalten. Das Zu­sammenspiel der beiden Ent­scheidungen bezüglich der steu­erlichen Anerkennung von For­derungsausfällen eines Gesell­schafters gegen seine GmbH ist noch nicht abschließend geklärt Damit birgt die künftige Recht­sprechung für Gesellschafter weitere Unwägbarkeiten.

Umsicht bei Kapitalbeschaffung
Firmen sollten bestehende Ge­sellschafterdarlehen und -bürg­schaften kritisch prüfen. Künftig kommen vorrangig Finanzie­rungsalternativen in Betracht. Dazu zählt die offene Einlage, bei der Gesellschafter in das haften­de Kapital des Unternehmens einzahlen. Auch eine verdeckte Einlage kann sinnvoll sein. Dabei verzichtet der Gesellschafter auf eine zum Zeitpunkt des Ver­zichts noch werthaltige Forde­rung. Bei Liquidation der Gesell­schaft oder Veräußerung von An­teilen führen beide Varianten zu nachträglichen Anschaffungs­kosten, die sich steuermindernd auswirken.

Darlehen von Familienangehörigen
Eine Finanzierungsalternative stellen Darlehen von Familienangehörigen dar. Firmen können solche Kredite im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens gefahrlos an die Gläubiger zurückzahlen. Vorsicht ist allerdings bei Geldspritzen von Ehegatten geboten. Das Finanzamt kann sie unter Umständen als eigenkapitalersetzend ansehen, wodurch die aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Gesellschafterdarlehen greift. Gesellschafter sollten immer mit ihrem steuerlichen Berater abklären, welches Finanzierungsmodell den speziellen Umständen am besten Rechnung trägt und Risiken weitestgehend vermeidet.

Quelle: Baumagazin

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Dr. Ulrich Viefers
Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Zurück

Auf dem neuesten Stand

Unsere Mitarbeiter befassen sich für unsere Mandanten laufend mit aktuellen Themen aus

Wirtschaftsprüfung ›

Wirtschaftsprüfung

Unsere Wirtschaftsprüfer prüfen auch Ihren Jahresabschluss, implementieren Risikofrüherkennungs- und Kontrollsysteme, achten auf Compliance Regeln und haben aktuelle Entscheidungen fest im Blick.

Steuerberatung ›

Steuerberatung

Unsere Steuerberater informieren unsere Mandanten laufend über steuerrelevante Neuigkeiten: neue Unterstützungsangebote, geänderte Antragsfristen, außergewöhnliche Gestaltungsmöglichkeiten u. v. m.

Rechtsberatung ›

Rechtsberatung

Welche Entscheidungen haben welche Auswirkungen auf Ihr Geschäft? Unsere Rechtsberatung informiert unsere Mandanten laufend über Änderungen in verschiedenen für sie relevanten Rechtsgebieten.

Kanzleizeitschrift

Laden Sie sich hier unsere aktuelle Kanzleizeitschrift "WegWeiSer" herunter.

Archiv