08.2015
Vorbereiten auf die Reform
Nachfolge. Die Bundesregierung arbeitet an der Reform der Erbschaftsteuer. Der Kabinettsentwurf ist beschlossen. Worauf sich Firmenchefs einstellen sollten, hat handwerk magazin bei Steuerexperten abgefragt.
Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen. Jetzt debattiert der Bundestag darüber. dann noch der Bundesrat. Die Verbände wie auch Steuerexperten kritisieren die Neuregelungen. Hintergrund: Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die geltenden Regeln gekippt. Die Bundesregierung ist nun gehalten, bis Juni 2016 eine neue Lösung zu finden. „Wie auch immer die Neuregelungen ausfallen. besser wird es für einen Großteü der Unternehmen wohl nicht“, erklärt Dr. Stephanie Thomas. Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Kanzlei WWS in Mönchengladbach.
Verschärfte Bedingungen
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf drohen verschiedene Nachteile. Zumindest große Unternehmen sollen nur noch in Ausnahmefallen privüegiert sein. Darunter fallen Betriebe mit einem Vermögen von mehr als 26 Millionen Euro, bei Familienunternehmen von 52 Millionen Euro. Die Erben sollen im Zweifel die Hälfte ihres Privatvermögens einbringen. um ihre Erbschaft- und Schenkungsteuer zu bezahlen.
Von der Reform können aber dennoch mittelständische Handwerksunternehmer betroffen sein. Bislang muss in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren 400 Prozent oder innerhalb von sieben Jahren eben 700 Prozent der jährlichen Ausgangslohnsumme betragen, um das geltende Steuerprivileg zu nutzen. Nach dem Gesetzesentwurf sind nur noch Kleinstunternehmen bis zu drei Mitarbeitern von der Lohnsummenklausel befreit. Firmen mit vier bis zehn Mitarbeitern dürfen im Fünfjahresturnus 250 Prozent bzw. innerhalb von sieben Jahren 400 Prozent nicht unterschreiten. Zwischen 11 und 15 Mitarbeitern sollen Lohnsummen von 300 Prozent und 565 Prozent gelten. Überdies soll das sogenannte Verwaltungsvermögen - also etwa Guthaben oder Forderungen - nur dann steuerfrei übergeben werden können, falls es bis zu zehn Prozent des produktiven Betriebsvermögens beträgt. »Für viele Handwerksunternehmen verschärfen sich damit die Bedingungen für eine Steuerbefreiung“, meint Thomas.
Widerrufsvorbehalt vereinbaren
Hans Peter Wollseifer. Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) in Berlin. sieht die Regierungsparteien mit dem Entwurf zwar auf dem richtigen Weg. »Allerdings besteht noch Verbesserungsbedarf“, erklärt Wollseifer. So müssten Betriebe ab drei Beschäftigten nach weisen, dass sie die Lohnsummenregelung einhalten. Ferner konnte bei den Verhandlungen bisher keine Einigung erzielt werden. Teilzeitkräfte nur anteilig zu berücksichtigen. »Gut ist allerdings, dass künftig Auszubildende aus der Beschäftigtenzahl heraus gerechnet werden sollen“, so die Einschätzung des ZDH-Präs identen Wollseifer.
Geschickt agierende Firmenchefs nutzen die verbleibende Zeit. »Wer sich mit Ausstiegsge- danken trägt, sollte sich mit seinem steuerlichen Berater sorgfältig auf alle denkbaren Szenarien vorbereiten“, empfiehlt Expertin Thomas. Die Nachfolgevorbereitung nimmt erfahrungsgemäß selbst dann mehrere Monate in Anspruch, wenn der Übernehmer schon feststeht. »Der Schenker sollte skh mit einem Widerrufsvorbehalt im Übergabevertrag für den Fall abskhern. dass die Änderungen doch noch rückwirkend zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung kommen“, rät Rechtsanwältin Dr. Stephanie Thomas.
Quelle: Handwerk Magazin
Korrespondenz mit:
Dr. Stephanie Thomas
Managing director,
lawyer,
tax consultant,
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Tel.: 0049 2166 971-130
sthomas@wws-mg.de
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