08.2015

Vorbereiten auf die Reform

Nachfolge. Die Bundesregierung arbeitet an der Reform der Erbschaft­steuer. Der Kabinettsentwurf ist beschlossen. Worauf sich Firmenchefs einstellen sollten, hat handwerk magazin bei Steuerexperten abgefragt.

Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Erbschaft- und Schenkungsteuer be­schlossen. Jetzt debattiert der Bundestag darü­ber. dann noch der Bundesrat. Die Verbände wie auch Steuerexperten kritisieren die Neure­gelungen. Hintergrund: Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die geltenden Regeln gekippt. Die Bundesregierung ist nun gehalten, bis Juni 2016 eine neue Lösung zu finden. „Wie auch immer die Neuregelungen ausfallen. besser wird es für einen Großteü der Unternehmen wohl nicht“, erklärt Dr. Stephanie Thomas. Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Kanz­lei WWS in Mönchengladbach.

Verschärfte Bedingungen

Nach dem aktuellen Gesetzentwurf drohen ver­schiedene Nachteile. Zumindest große Unter­nehmen sollen nur noch in Ausnahmefallen privüegiert sein. Darunter fallen Betriebe mit einem Vermögen von mehr als 26 Millionen Euro, bei Familienunternehmen von 52 Millio­nen Euro. Die Erben sollen im Zweifel die Hälf­te ihres Privatvermögens einbringen. um ihre Erbschaft- und Schenkungsteuer zu bezahlen.

Von der Reform können aber dennoch mit­telständische Handwerksunternehmer betrof­fen sein. Bislang muss in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren 400 Prozent oder innerhalb von sieben Jahren eben 700 Prozent der jährlichen Ausgangslohnsumme betragen, um das gelten­de Steuerprivileg zu nutzen. Nach dem Geset­zesentwurf sind nur noch Kleinstunternehmen bis zu drei Mitarbeitern von der Lohnsummen­klausel befreit. Firmen mit vier bis zehn Mitar­beitern dürfen im Fünfjahresturnus 250 Pro­zent bzw. innerhalb von sieben Jahren 400 Pro­zent nicht unterschreiten. Zwischen 11 und 15 Mitarbeitern sollen Lohnsummen von 300 Pro­zent und 565 Prozent gelten. Überdies soll das sogenannte Verwaltungsvermögen - also etwa Guthaben oder Forderungen - nur dann steuer­frei übergeben werden können, falls es bis zu zehn Prozent des produktiven Betriebsvermö­gens beträgt. »Für viele Handwerksunterneh­men verschärfen sich damit die Bedingungen für eine Steuerbefreiung“, meint Thomas.

Widerrufsvorbehalt vereinbaren

Hans Peter Wollseifer. Präsident des Zentralver­bandes des Deutschen Handwerks (ZDH) in Ber­lin. sieht die Regierungsparteien mit dem Ent­wurf zwar auf dem richtigen Weg. »Allerdings besteht noch Verbesserungsbedarf“, erklärt Wollseifer. So müssten Betriebe ab drei Be­schäftigten nach weisen, dass sie die Lohnsum­menregelung einhalten. Ferner konnte bei den Verhandlungen bisher keine Einigung erzielt werden. Teilzeitkräfte nur anteilig zu berück­sichtigen. »Gut ist allerdings, dass künftig Aus­zubildende aus der Beschäftigtenzahl heraus ge­rechnet werden sollen“, so die Einschätzung des ZDH-Präs identen Wollseifer.

Geschickt agierende Firmenchefs nutzen die verbleibende Zeit. »Wer sich mit Ausstiegsge- danken trägt, sollte sich mit seinem steuerli­chen Berater sorgfältig auf alle denkbaren Sze­narien vorbereiten“, empfiehlt Expertin Tho­mas. Die Nachfolgevorbereitung nimmt erfah­rungsgemäß selbst dann mehrere Monate in Anspruch, wenn der Übernehmer schon fest­steht. »Der Schenker sollte skh mit einem Wi­derrufsvorbehalt im Übergabevertrag für den Fall abskhern. dass die Änderungen doch noch rückwirkend zum Urteil des Bundesverfas­sungsgerichts zur Anwendung kommen“, rät Rechtsanwältin Dr. Stephanie Thomas.

Quelle: Handwerk Magazin

 

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Dr. Stephanie Thomas

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sthomas@wws-mg.de

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