Wer sein Vermögen überträgt, möchte dabei größtmögliche Sicherheit walten lassen. Finanzberater und Vermögensverwalter sollten daher passende Strukturen bei ihren Mandanten erarbeiten und professionelle Lösungen bei der lebzeitigen Übergabe von Assets empfehlen.
Die Studie der Bundesbank mit dem Titel „Private Haushalte und ihre Finanzen (PHF)“ erfasst alle drei Jahre Vermögenswerte wie Wohneigentum, Fahrzeuge sowie Bankguthaben und Ansprüche aus privaten Rente- und Lebensversicherungen. Dem entgegen stellt die Studie auch Schulden wie Hypotheken oder Kredite. Laut PHF-Studie verfügten die deutschen Haushalte ein durchschnittliches Nettovermögen von 232.800 Euro. Der Median lag bei 70.800 Euro für das Nettovermögen. Verglichen zur zweiten Befragungswelle 2014 wuchs das durchschnittliche Nettovermögen 2017 um 18.300 Euro (+ neun Prozent) und der Median um 10.400 Euro (+ 17 Prozent). Neue Ergebnisse der PHF-Studie verzögern sich, denn die Befragungen von 2020 mussten wegen der Coronapandemie verschoben werden. Die Verantwortlichen bei der Bundesbank gehen davon aus, dass 2023 die nächste Studie publiziert wird.
Eine neuere Studie der vermögensforscher Moritz Schularick, Thilo Albers und Charlotte Bartels zeigt, dass rund 27 Prozent des gesamten Vermögens in Deutschland einem Prozent der deutschen Haushalte gehören. »Wenn man die Betriebsvermögen nach internationalen Standards bemisst und zudem für die Immobilienpreise die aktuelleren Zahlen der Bundesbank verwendet, dann ist Deutschland gut 4000 Milliarden Euro reicher als gedacht.« Dies entspreche etwa der gesamten jährlichen Produktion von Gütern und Dienstleistungen in Deutschland, heißt es dazu in einem Bericht von Spiegel Online. Das durchschnittliche Haushaltsvermögen betrage rund 420.000 Euro, der Median-Haushalt, also genau die Mitte aller Haushaltsvermögen, liege dagegen bei einem Vermögen von 120.000 Euro.
Assets geschützt über die Generationen hinweg erhalten
Generell ist das Geldvermögen der privaten Haushalte aus Bargeld, Wertpapieren, Bankeinlagen sowie Ansprüchen gegenüber Versicherungen zuletzt auf den Rekordwert von rund 7399 Milliarden Euro gestiegen. Das sind 73 Milliarden Euro oder ein Prozent mehr als im Vierteljahr zuvor. Und aktuellen Studien zufolge sollen in den Jahren bis 2027 jeweils 87 Milliarden Euro pro Jahr vererbt werden. Jede fünfte Erbschaft in Deutschland hat dabei einen Wert von mehr als einer Viertelmillion Euro.
Wer komplexe Vermögenswerte aufgebaut hat, will selbstverständlich in der Regel dafür sorgen, dass diese Assets geschützt über die Generationen hinweg erhalten werden. Das erfordert eine genaue Planung und Strukturierung der Vermögensnachfolge. Denn neben bestimmten Fehlern in der Gestaltung kann es auch nach der lebzeitigen Übergabe zu besonderen Ereignissen kommen, die ein Vermögen schädigen können. Dann kann es sein, dass Vermögenseigentümer nach einer Schenkung diesen Schritt bereuen und die Assets zurückfordern. Beispielsweise, weil der Beschenkte sich unangemessen verhält, verschwendungssüchtig ist oder der Schenkende schlichtweg aus wirtschaftlichen Gründen das Vermögen wieder benötigt?
Katalog von Rückforderungsgründen vereinbaren
Das hat neben emotionalen Irrungen in der Familie vorrangig negative steuerliche Auswirkungen. Schließlich erhält ein Elternteil bei Schenkungen von den Kindern nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und die Übertragung unterliegt der ungünstigeren Steuerklasse II. Das bedeutet: Fordert der Schenker eine Million Euro von seinem Kind zurück, unterfallen 980.000 Euro einer Besteuerung von 30 Prozent. Das sind fast 300.000 Euro, die an den Fiskus fallen, um die Schenkung rückgängig zu machen.
Um solche Vermögensschäden zu vermeiden und sich dennoch für den Fall der Rückforderung abzusichern, bietet es sich an, bei der Gestaltung der Schenkung im Übergabevertrag vorausschauend bereits einen Katalog von Rückforderungsgründen zu vereinbaren. Dieser Rückforderungsvorbehalt ist der sicherste Weg für den Schenker, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können. Diese Gründe können im Vertrag ganz individuell definiert werden und dementsprechend weit über diejenigen hinausreichen, die das Bürgerliche Gesetzbuch anführt.
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sehr eng gefasst
Der Hintergrund: Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert zwar Fälle, in denen der Schenker seine Gaben zurückverlangen kann. Es muss einen triftigen Grund für die Rückforderung geben. Dem sind sehr enge Grenzen gesetzt. Lust und Laune oder einfacher Ärger über das beschenkte Kind zählen nicht zu den triftigen Gründen. Unter anderem zählen dazu grober Undank oder auch die Verarmung des Beschenkten, wobei selbst diese Begründungen sehr eng gefasst sind. Der Beschenkte muss sich dafür eines schweren Vergehens schuldig gemacht haben, beispielsweise eines Angriffs auf Leib und Leben des Schenkers oder der Verursachung einer erheblichen Vermögensschädigung auf Seiten des Schenkers. Das sind jeweils individuelle Sachverhalte, die sich nicht verallgemeinern lassen.
Diese Regelungen sind so eng gefasst, dass sie in den allermeisten Szenarien nicht greifen - und dann eben der steuerlich relevante Vorgang für die Rücknahme des Vermögens in Gang gesetzt wird. Die Sicherheit für Vermögenseigentümer ist bei einer individuellen vertraglichen Gestaltung also wesentlich höher. Das ist aus steuerlichen Gründen angezeigt, erspart langwierige Auseinandersetzungen und sichert den Schenker ab. Solche vertraglichen Gestaltungen sind im Grunde sogar fester Bestandteil zum Schutz des Familienvermögens und Basis wirklich tragfähiger Regelungen.
Finanzberater und Vermögensverwalter sollten daher im Rahmen von Schenkungstrategien bei ihren Mandanten darauf hinarbeiten, Rückforderungsrechte in die Planung aufzunehmen. Das leistet einen Beitrag zum Vermögensschutz.
Quelle: finanzwelt
Korrespondenz mit:
Dr. Stephanie Thomas
Geschäftsführerin,
Rechtsanwältin,
Steuerberaterin,
Fachanwältin für Steuerrecht
Beruflicher Werdegang
1998 – 2003 |
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Würzburg |
2003 - 2005 |
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2005 – 2010 |
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2008 |
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2009 |
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Dr. Stephanie ThomasGeschäftsführerin, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht
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