Die Schenkung ist ein viel gesehenes Instrument in der Vermögensnachfolge. Wenn der Schenkende seine Vermögenswerte gerne zurückerhalten würde, kann eine einfache Rückgabe schwerwiegende steuerliche Folgen haben. Im Übergabevertrag können Rückforderungsgründe vereinbart werden, bei deren Eintreten der Schenker die Schenkung widerrufen kann.
Durch Deutschland rollt eine echte Nachfolgewelle, sei es bei Unternehmen oder Privatvermögen. Experten und Forschungsinstitute wie das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM Bonn) sprechen von mehreren 10.000 Unternehmen jährlich, in denen sich aus Altersgründen an der Spitze ein Wechsel anbahnt. Das sind zu fast 100 Prozent familiengeführte Unternehmen aus dem Mittelstand. Zugleich wächst der Wohlstand in Deutschland. Das Geldvermögen der privaten Haushalte aus Bargeld, Wertpapieren, Bankeinlagen sowie Ansprüchen gegenüber Versicherungen stieg zuletzt auf den Rekordwert von rund 7399 Milliarden Euro. Das sind 73 Milliarden Euro oder ein Prozent mehr als im Vierteljahr zuvor.
Daher steigt die Höhe der Vermögenswerte, die derzeit und demnächst übertragen werden. Aktuellen Studien zufolge sollen in den Jahren bis 2027 jeweils 87 Milliarden Euro pro Jahr vererbt werden. Jede fünfte Erbschaft in Deutschland hat dabei einen Wert von mehr als einer Viertelmillion Euro. Und die Gemeinschaftsstudie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, der Uni Vechta und des Deutschen Zentrums für Altersfragen (DZA) schätzt, dass in Zukunft private Haushalte in Deutschland jedes Jahr bis zu 400 Milliarden Euro vererben oder verschenken. Bereits in den vergangenen 15 Jahren hätten zehn Prozent aller Erwachsenen geerbt oder eine größere Schenkung erhalten.
Anforderungen an tragfähige Gestaltung der Vermögensnachfolge
Dadurch steigen in Deutschland die Anforderungen an eine tragfähige, generationenübergreifende Gestaltung der Vermögensnachfolge. Im Mittelpunkt steht dabei häufig die Vermeidung von Erbschaftsteuer. Daher ist die Schenkung ein viel gesehenes Instrument in der Vermögensnachfolge. Die Höhe der Schenkungsteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad der Beteiligten ab. Aus diesem ergibt sich die Steuerklasse der Beschenkten, wobei Steuerklasse I mit den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen bedacht wird.
Durch die steuerlichen Freibeträge können Ehegatten alle zehn Jahre einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro geltend machen. Die Steuerklassen werden in Paragraph 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) festgelegt. Ehegatte und Kinder als die typischen Erben fallen unter die Erbschaftsteuerklasse I und zahlen damit zwischen sieben und 30 Prozent Steuer auf den Erwerb, je nach Größenordnung. Auf diese Weise lassen sich durch eine gut strukturierte Schenkungsstrategie über die Jahrzehnte immer wieder Vermögensbestandteile steuerfrei übertragen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Rahmen der Rückforderungsrechte
Aber was passiert, wenn der Schenkende nach einigen Jahren nicht mehr ganz so angetan von seiner Idee ist und die Vermögenswerte gerne zurückerhalten würde? Beispielsweise, weil der Beschenkte sich unangemessen verhält, verschwendungssüchtig ist oder der Schenkende schlichtweg aus wirtschaftlichen Gründen das Vermögen wieder benötigt? Eine Rückschenkung kann katastrophale steuerliche Folgen auslösen. Schließlich erhält ein Elternteil bei Schenkungen von den Kindern nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und die Übertragung unterliegt der ungünstigeren Steuerklasse II. Damit wären die Steuervorteile der Schenkungsstrategie nicht nur aufgehoben, sondern es würde ein erheblicher Vermögensschaden entstehen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 530 BGB „Widerruf der Schenkung“) definiert den rechtlichen Rahmen, in denen der Schenker seine Gaben zurückverlangen kann, ohne dass steuerliche Pflichten ausgelöst werden. Darin heißt es: „Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.“ Das bedeutet: Es muss also einen triftigen, sehr individuellen Grund für die Rückforderung geben. Dem sind sehr enge Grenzen gesetzt. Lust und Laune oder einfacher Ärger über das beschenkte Kind zählen nicht zu den triftigen Gründen.
Individuelle Rückforderungsrechte vereinbaren
Daher ist es viel sinnvoller, bei der Gestaltung der Schenkung im Übergabevertrag vorausschauend bereits einen Katalog von Rückforderungsgründen zu vereinbaren, bei deren Eintritt der Schenker die Schenkung widerrufen kann. Dieser Rückforderungsvorbehalt ist der sicherste Weg für den Schenker, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können. Diese Gründe können im Vertrag individuell definiert werden und dementsprechend weit über diejenigen hinausreichen, die das Bürgerliche Gesetzbuch anführt. Widerrufsklauseln können sich beispielsweise auf das Vorversterben des Beschenkten beziehen, um gegebenenfalls den Übergang des Vermögens an Schwiegerkinder auszuschließen, wenn das Verhältnis nicht gut ist. Weitere wichtige Rückforderungsgründe sind auch Scheidung oder Trennung des oder der Beschenkten, um das Vermögen einem drohenden Zugewinnausgleich zu entziehen.
Die Sicherheit für Vermögenseigentümer ist bei einer individuellen vertraglichen Gestaltung also wesentlich höher. Das ist aus steuerlichen Gründen angezeigt, erspart langwierige Auseinandersetzungen und sichert den Schenker ab. Solche vertraglichen Gestaltungen sind im Grunde sogar fester Bestandteil zum Schutz des Familienvermögens und Basis wirklich tragfähiger Regelungen.
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Die Steuerberater der WWS-Gruppe unterstützen bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge durch Rückforderungsvorbehalt!
Quelle: finanzwelt
Korrespondenz mit:
Dr. Stephanie Thomas
Geschäftsführerin,
Rechtsanwältin,
Steuerberaterin,
Fachanwältin für Steuerrecht
Beruflicher Werdegang
1998 – 2003 |
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Würzburg |
2003 - 2005 |
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2005 – 2010 |
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Dr. Stephanie ThomasGeschäftsführerin, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht
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