12.2015
Verkäufe via Internet: Wann wird Umsatzsteuer fällig?
Der Fiskus verstärkt seine Aktivitäten gegen Steuersünder im Netz / Worauf Bäcker im Online-Handel achten sollen
MÖNCHENGLADBACH (abz). Der Handel im Netz boomt nicht nur auf digitalen Flohmärkten wie Ebay, sondern auch im Lebensmittelhereich. Auch viel Bäcker verkaufen ihre Waren über das Internet. Wer nur gelegentlich private Gegenstände online verkauft, braucht den Fiskus nicht zu fürchten. Dazu zählen Hausrat und Kleidung ebenso wie Gegenstände aus Sammlungen.
Wird jedoch Intemethandel regelmäßig und nicht nur mit persönlichen Sachen betrieben, werden die Finanzbehörden schnell misstrauisch. Leicht überschreiten rege Privatverkäufer die Schwelle zum Gewerbe, warnt die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach.
Privat oder gewerblich?
Dann werden die Umsätze womöglich umsatzsteuerpflichtig und das Finanzamt macht auf einen Schlag hohe Nachforderungen inklusive Strafzinsen geltend. In schweren Fällen droht ein Strafverfahren. Steuerfahnder kontrollieren den Online-Handel immer strenger. Mit moderner Prüfsoftware suchen sie nach Schwarzhändlern. Neben gewerblichen Akteuren nehmen die Fahnder auch umsatzstarke Privatverkäufer unter die Lupe. „Besteht der Verdacht auf Schwarzhandel, können die Beamten bei den Portalbetreibern detaillierte Auskünfte einfordern“, betont Steuerberaterin Martina Dapper.
Viele private Online-Verkäufer unterschätzen das Thema „Umsatzsteuer“. Wo aber verläuft die Trennlinie zwischen privater und unternehmerischer Tätigkeit im Netz? Es existieren keine eindeutigen Kriterien wie etwa eine Umsatz- oder Gewinngrenze. Die Finanzverwaltung entscheidet aufgrund der Gesamtverhältnisse im Einzelfall anhand allgemeiner Maßstäbe.
Die laufende Rechtsprechung geht von einer unternehmerischen Tätigkeit aus, wenn viele Gegenstände nachhaltig, planmäßig und wiederholt verkauft werden. Online-Verkäufer müssen vor allem aufpassen, wenn sie regelmäßig hohe Umsätze tätigen und dabei gleichartige oder neu gekaufte Produkte veräußern. Bereits 40 Verkaufsangebote in einem Zeitraum von fünf Monaten können die Finanzbehörden als Indiz für unternehmerische Aktivitäten deuten. „Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht ist umsatzsteuerlich nicht relevant“, sagt WWS-Beraterin Dapper. Geht das Finanzamt von einer unternehmerischen Tätigkeit aus, können sich Steuerzahler zur Wehr setzen.
Verkäufe protokollieren
Bäcker sollen den Umfang ihrer Aktivitäten überprüfbar darlegen. Andernfalls schätzt das Finanzamt den erzielten Gewinn - zum Nachteil des Steuerpflichtigen. „Wer regelmäßig online Sachen verkauft, sollte sicherheitshalber alle Aktivitäten systematisch dokumentieren“, rät WWS-Beraterin Dapper. „Dazu gehören Aufzeichnungen von Ein- und Verkäufen sowie Kontoauszüge, die Ausgaben und Einnahmen genau belegen.“ So lässt sich ein Verdacht der Finanzämter besser entkräften.
Quelle: Allgemeine Bäcker Zeitung
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