12.2015

Verkäufe via Internet: Wann wird Umsatzsteuer fällig?

Der Fiskus verstärkt seine Aktivitäten gegen Steuersünder im Netz / Worauf Bäcker im Online-Handel achten sollen

MÖNCHENGLADBACH (abz). Der Handel im Netz boomt nicht nur auf digitalen Flohmärkten wie Ebay, sondern auch im Lebensmittelhereich. Auch viel Bä­cker verkaufen ihre Waren über das Internet. Wer nur gelegent­lich private Gegenstände online verkauft, braucht den Fiskus nicht zu fürchten. Dazu zählen Hausrat und Kleidung ebenso wie Gegenstände aus Sammlun­gen.

Wird jedoch Intemethandel regelmäßig und nicht nur mit persönlichen Sachen betrieben, werden die Finanzbehörden schnell misstrauisch. Leicht überschreiten rege Privatverkäufer die Schwelle zum Gewer­be, warnt die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach.

Privat oder gewerblich?

Dann werden die Umsätze womöglich umsatzsteuerpflich­tig und das Finanzamt macht auf einen Schlag hohe Nachforde­rungen inklusive Strafzinsen geltend. In schweren Fällen droht ein Strafverfahren. Steu­erfahnder kontrollieren den On­line-Handel immer strenger. Mit moderner Prüfsoftware suchen sie nach Schwarzhändlern. Ne­ben gewerblichen Akteuren nehmen die Fahnder auch um­satzstarke Privatverkäufer unter die Lupe. „Besteht der Verdacht auf Schwarzhandel, können die Beamten bei den Portalbetrei­bern detaillierte Auskünfte ein­fordern“, betont Steuerberaterin Martina Dapper.

Viele private Online-Verkäu­fer unterschätzen das Thema „Umsatzsteuer“. Wo aber ver­läuft die Trennlinie zwischen privater und unternehmerischer Tätigkeit im Netz? Es existieren keine eindeutigen Kriterien wie etwa eine Umsatz- oder Gewinn­grenze. Die Finanzverwaltung entscheidet aufgrund der Ge­samtverhältnisse im Einzelfall anhand allgemeiner Maßstäbe.

Die laufende Rechtsprechung geht von einer unternehmeri­schen Tätigkeit aus, wenn viele Gegenstände nachhaltig, plan­mäßig und wiederholt verkauft werden. Online-Verkäufer müs­sen vor allem aufpassen, wenn sie regelmäßig hohe Umsätze tä­tigen und dabei gleichartige oder neu gekaufte Produkte ver­äußern. Bereits 40 Verkaufsan­gebote in einem Zeitraum von fünf Monaten können die Fi­nanzbehörden als Indiz für un­ternehmerische Aktivitäten deu­ten. „Eine fehlende Gewinn­erzielungsabsicht ist umsatz­steuerlich nicht relevant“, sagt WWS-Beraterin Dapper. Geht das Finanzamt von einer unter­nehmerischen Tätigkeit aus, können sich Steuerzahler zur Wehr setzen.

Verkäufe protokollieren

Bäcker sollen den Umfang ih­rer Aktivitäten überprüfbar dar­legen. Andernfalls schätzt das Finanzamt den erzielten Gewinn - zum Nachteil des Steuerpflichtigen. „Wer regelmäßig online Sachen verkauft, sollte sicher­heitshalber alle Aktivitäten sys­tematisch dokumentieren“, rät WWS-Beraterin Dapper. „Dazu gehören Aufzeichnungen von Ein- und Verkäufen sowie Kon­toauszüge, die Ausgaben und Einnahmen genau belegen.“ So lässt sich ein Verdacht der Fi­nanzämter besser entkräften.

Quelle: Allgemeine Bäcker Zeitung

Korrespondenz mit:

Martina Dapper
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-114
Fax: 02166 971-123
E-Mail: mdapper@wws-mg.de

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