12.2012
Unveränderter Firmenname birgt Risiken
Je mehr gleich bleibt, desto größer sind die Haftungsfallen
BETRIEBSÜBERNAHME Ausgliederung, Übergabe oder Verkauf: Betriebsübernahmen sind in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Für viele Erwerber ist ein namensgleicher Marktauftritt eine interessante Option. Die Geschäftsleitung kann unter einer bekannten Marke mit vertrauten Kontaktdaten starten.
Was wirtschaftlich sinnvoll scheint, kann sich rechtlich als äußerst riskant erweisen. Die Beibehaltung des Firmennamens ist oft mit erhöhten Haftungsrisiken verbunden, warnt die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS. An sich kommt eine Haftung des Erwerbers nur in Betracht, wenn der wesentliche Kern des Unternehmens fortgeführt wird. Aber selbst wenn der geschäftliche Schwerpunkt verändert wird, besteht eine Haftungsgefahr. „Maßgeblich ist, wie das Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt und von Geschäftspartnern wahrgenommen wird", warnt Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS.
Erwerber laufen Gefahr, dass sie für alle Altverbindlichkeiten des Veräußerers geradestehen müssen. Die Haftung kann auch alte Steuerschulden erfassen, die von den Finanzbehörden unmittelbar voll-streckt werden können. Eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber kann die Haftung für Altverbindlichkeiten ausschließen. Solche Vereinbarungen gelten allerdings nur für das Innenverhältnis. Bei Fortführung des Geschäfts wirkt eine Haftungsvereinbarung gegenüber Dritten, wenn die Haftungsbegrenzung im Handelsregister eingetragen wird. (hec)
Korrespondenz mit
Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sthomas@wws-mg.de
Quelle
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