09.2012

Unterhaltskosten mit dem Finanzamt teilen

Viele Menschen greifen bedürftigen Familienangehörigen finanziell unter die Arme. Wann und wie sie diese Kosten von der Steuer absetzen können, erklärt Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Kanzlei WWS in Mönchengladbach.

Unfall, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit: Können Angehörige ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft bestreiten, kommen ihnen oft Familienmitglieder finanziell zur Hilfe. Einige Ausgaben lassen sich steuerlich absetzen. Allerdings sind die Bedingungen vergleichsweise kompliziert. Viele Betroffene schrecken die Anforderungen ab und sie machen keine Unterhaltsaufwendungen geltend. Oft bleiben attraktive Steuererstattungen ungenutzt, die wiederum als Unterhalt an die Angehörigen fließen können.

Wer seinen Angehörigen finanziell hilft, kann Unterhaltsleistungen bis zu 8.004 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Hierzu zählen Ausgaben für Wohnung, Kleidung, Ernährung oder Ausbildung. Obendrein lassen sich Beiträge zur Basisabsicherung des Unterhaltsempfängers wie zum Beispiel Krankenversicherung ansetzen.

Allerdings gilt das nicht für die ganze Familie. Voraussetzung ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Eine solche besteht grundsätzlich nur bei Zuwendungen unter Verwandten in gerader Linie, also zwischen Eltern, Kindern und Enkeln, nicht aber für Verwandte in Seitenlinie, also für Ausgaben an Geschwister. Unter Verheirateten, getrennt Lebenden oder Geschiedenen gelten wiederum besondere Regeln.

Das eigene Einkommen der unterhaltenen Person darf die Grenze von 624 Euro pro Jahr nicht übersteigen, ansonsten verringert sich der abzugsfähige Betrag um den übersteigenden Betrag. Zudem darf die unterhaltene Person über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügen. Ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro sieht die Finanzverwaltung dabei als unschädlich an. Werden Unterhaltszahlungen an Kinder geltend gemacht, so dürfen für diese Kinder weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge gewährt werden. Obendrein werden grundsätzlich nur Unterhaltsleistungen anerkannt, die in einem angemessenen Verhältnis zum Netto-Einkommen des Leistenden stehen.

Werden die Bedingungen erfüllt, reduzieren Unterhaltszuwendungen die Einkommensteuer des Leistenden. Hier bietet sich durchaus Gestaltungspotenzial. Beispielsweise kann auch der verdienende Ehemann den Verwandten seiner Ehefrau Unterhalt gewähren, obwohl er selbst diesen gegenüber keine Unterhaltspflichten hat. Auch bei eingetragenen Lebenspartnern und nichtehelichen Lebensgemeinschaften beteiligt sich der Staat an Unterhaltskosten.

 

Korrespondenz mit

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sthomas@wws-mg.de

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