Das neue Transparenzregister soll Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und anderen Organisationen geben, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Die Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister ist definitiv im Mittelstand angekommen und kann nicht mehr ignoriert werden.
Zunächst klingt alles relativ langweilig. Das neue Transparenzregister soll Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und anderen Organisationen geben. Es wurde etwas unbemerkt von der Öffentlichkeit 2017 eingeführt und ist im „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ niedergelegt. Der Hintergrund ist indes sehr ernst: Mit dem Transparenzregister sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpft werden. Die genauen juristischen Details sind in §§ 18ff. Geldwäschegesetz geregelt.
„Für Unternehmen bringt das einige Fragen mit sich, zum Beispiel diejenige, wer denn nun überhaupt im Transparenzregister einzutragen ist. Wirtschaftlich Berechtigter nach dem Geldwäschegesetz ist übrigens jede natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert. Juristische Personen des Privatrechts, also GmbH, haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, Limited oder AG, sowie alle eingetragenen Personengesellschaften, etwa OHG, KG und GmbH & Co. KG, sind meldepflichtig. „Das Transparenzregister ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland zur Ermittlung von Daten zu wirtschaftlich Berechtigten“, sagt Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei der multidisziplinären WWS-Gruppe in Mönchengladbach.
Der Hintergrund: Die wirtschaftlich berechtige Person ist häufig nicht direkt erkennbar, wenn sie beispielsweise nicht selbst als Gesellschafter auftritt oder über andere Gesellschaften beteiligt ist. Bei der Identifikation dieser maßgeblichen Personen soll das Transparenzregister zentral unterstützen. Die Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen werden national verwaltet, gespeichert und so für die EU-Kommission transparent gemacht. Seit dem 1. Januar 2020 ist das Register auch allen Mitgliedern der Öffentlichkeit unter Voraussetzung einer Online-Registrierung und Zahlung einer Gebühr frei zugänglich. Bis Ende vergangenen Jahres gewährte das Gesetz ausschließlich zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen, beauftragten Finanz- und Kreditinstituten, den im Register geführten Personen und Personen oder Organisationen mit berechtigtem Interesse Einsicht.
Mit den Transparenzvorschriften ist nicht zu spaßen, warnt Dr. Stephanie Thomas. „Das Bundesverwaltungsamt überprüft die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister und ahndet die Nichteinhaltung mit Bußgeldern. Dieses kann im schlimmsten Falle bis zu einer Million Euro betragen und die Behörde hat längst begonnen, die grundsätzlich verspätete Meldung nach dem 1. Oktober 2017 mit einem Verwarnungsgeld von 50 Euro zu ahnden. Bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten, vierzehntägigen Zahlungsfrist wird die Einleitung eines Bußgeldverfahrens angedroht.“ Nach dem vorliegenden Bußgeldkatalog könne in Abhängigkeit der Unternehmensgröße hier schnell ein Bußgeld im vier- oder fünfstelligen Bereich entstehen. Dabei sei das grundsätzlich eingeräumte Behördenermessen außen vorgelassen. Das Bußgeld könne auch in Form einer Gewinnabschöpfung hinsichtlich des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils bestehen. Zusätzlich erfolge gegebenenfalls die Nennung des Verstoßes über eine Veröffentlichung im Internet. Daraus könne ein Reputationsschaden entstehen, betont Dr. Stephanie Thomas.
Durch die komprimierten Informationen solle eine einheitliche Transparenz über die Verhältnisse in Unternehmen geschaffen werden. Wesentliche Fragen, die durch das Transparenzregister beantwortet werden sollten, seien: Wer steckt tatsächlich hinter einem Unternehmen? Steht der wirtschaftlich Berechtigte beispielsweise auf einer Sanktionsliste? „In diesen und weiteren Fällen dürfe beispielsweise Geld im Rahmen eines Geschäfts nicht transferiert werden. Das soll unter anderem eben der Terrorismusfinanzierung vorbeugen“, weiß die Expertin. Um die Identifikationsvorgaben erfüllen zu können, müssten Verpflichtete zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, juristischen Person, Stiftung etc. gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung einholen und sich selbst absichern. Damit sei die Erfüllung der Vorschriften des Transparenzregisters eine wichtige Aufgabe des Compliance-Systems eines Unternehmens.
Das bedeutet: „Die Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister ist definitiv im Mittelstand angekommen und kann nicht mehr ignoriert werden. Insoweit ist es mehr als ratsam, die Auskunfts- und Meldepflichten zum Transparenzregister eingehend prüfen zu lassen und denn auch zeitnah eine Registrierung unter professioneller Begleitung vorzunehmen.“
Quelle: PT-Magazin
Korrespondenz mit:
Dr. Stephanie Thomas
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2003 - 2005 |
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