03.2015
Teures Testament
Viele Ehegattentestamente führen zu bösen Überraschungen. Jedenfalls beim sogenannten „Berliner Testament“, bei dem das Vermögen im Sterbefall uneingeschränkt auf den Partner übergeht. Das birgt erheblichefinanzielle Risiken, warnt Stephanie Thomas, Anwältin und Steuerberaterin der Mönchengladbacher Kanzlei WWS.
Leicht übersehen Eheleute beim Berliner Testament, dass sie damit ihre Nach kommen enterben. Kinder können dann ihren Pflichtteil einfordern, was den überlebenden Ehegatten in finanzielleSchwierigkeiten bringen kann. Häufig muss er oder sie die gemeinsame Immobilie verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Um dies zu vermeiden, sollte das Testament grundsätzlich eine sogenannte Pflichtteilsklausel enthalten. Sie macht es für die Kinder unattraktiv, den Pflichtteil zu beanspruchen. Denn andernfalls erhalten sie nach dem Ableben des zweiten Ehepartners vom gesamten Nachlass ebenfalls nur den Pflichtteil.
Vermögenswerte sind für Ehepartner bis zu 500 000 Euro und für Kinder bis zu 400 000 Euro steuerfrei. Auf den darüber beenden Betrag wird Erbschaftsteuer fällig. Da ei einem Berlin er Testament das Vermögen zunächst komplett auf den anderen Ehegatten übergeht und die Kinder enterbt werden, droht eine tückische Steuerfalle: Der steuerliche Freibetrag nach dem Erstverstorbenen geht verloren. Wenn die Nachkommen nach dem Tod des zweiten Elternteils erben, so erfolgt meist eine doppelte Besteuerung desselben Vermögens.
Expertin Thomas rät, dass Eheleute die Vor- und Nachteile des Berliner Testaments sorgfältig abwägen und Modifikationen sowie alternative Lösungen in Betracht ziehen sollten. Sollen nach dem Ableben des Erstverstorbenen aus steuerlichen Gründen statt dem Ehepartner die Kinder erben, lasse sich der länger lebende Ehegatte mit einem Wohn- und Nießbrauchsrecht absichern.
Quelle: Westdeutsche Zeitung
Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sthomas@wws-mg.de
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