03.2018
Teufel im Detail
Mittelständler können ihre im EU-Ausland gezahlte Vorsteuer zurückfordern. Ob sie das Geld auch bekommen, ist nicht gesagt
[...] Grundsätzlich kann ein deutscher Unternehmer die Vorsteuer aller Dienstleistungen, die für ihn im Ausland erbracht wurden, und aller Sachleistungen, die er dort erworben hat, zurückfordern. [...]
[...] „Innerhalb der EU Ist das Verfahren standardisiert und bedeutet keinen großen Aufwand für die Buchhaltung", meint Stefan Rattay, Steuerberater bei der Wirtschaftsprüfungskanzlei WWS in Aachen. Wichtig ist lediglich, sich bei der Erstattungsbeantragung exakt an die Formalien zu halten."
[...] Immer wieder weisen die zuständigen Finanzbehörden Anträge aufgrund von Formfehlern zurück, sagt Rattay. Der erste Schritt für den Antrag einer Vorsteuervergütung ist für das deutsche Unternehmen die Registrierung über das Steuerportal „Elster“. „Die meisten Unternehmen sind dort ohnehin angemeldet, da sie auch ihre deutsche Umsatzsteuervoranmeldung über Elster abwickeln“, sagt Rattay. Sie können dann direkt loslegen. Diejenigen Unternehmer, die noch nicht im Portal registriert sind, sollten für die Erstanmeldung etwas Zeit einplanen. Denn die Formulare, die sie dafür ausfüllen müssen, werden auf dem Postweg ans Unternehmen geschickt. „So möchten die Behörden sichergehen, dass es das Unternehmen auch tatsächlich gibt und die Postadresse korrekt ist", erklärt er. [...]
[...] Anmeldungen für enen Zeitraum, der kürzer als drei Monate ist, sind nicht zulässig, auch wenn die Summe von 400 Euro überschritten ist. Mehr als zwölf Monate zusammenzufassen ist ebenfalls nicht möglich - mit dem Beginn des 13. Monats fängt die Schwellenwert-Zählung aufs Neue an. "Mit dieser zeitlichen und finanziellen Beschränkung wollen die Steuerbehörden übermäßigen Bürokratieaufwand verhindern", erklärt Steuerberater Rattay. [...]
[...] Ab Eingang des Vorsteuervergütungsantrags hat der Erstattungsstaat vier Monate Zeit, die Vorsteuer zurückzuzahlen. Dauert es länger, muss der Erstattungsbetrag verzinst zurückgezahlt werden. Als Zinssatz gilt, was im jeweiligen Erstattungsstaat als Nachzahlungszins satz definiert ist - in Deutschland sind das derzeit 6 Prozent. Wenn der Erstattungsstaat nachträglich Belege anfordert, wird die Frist für den Zeitraum der Bearbeitung unterbrochen. "Die EU-Staaten erstatten unterschiedlich zuverlässig und zeitnah", berichtet Rattay aus seiner Erfahrung. "Die Niederlande und Polen brauchen brauchen nur drei bis fünf Monate. Aus Italien hingegen erwarten wir keine pünktliche Erstattung - zum Teil warten dort noch Anträge aus dem |ahr 2011 auf Bearbeitung." Eine rechtliche Handhabe, um die Zahlung zu beschleunigen, haben deutsche Unternehmen nicht. [...]
[...] Rattay schätzt, dass lediglich etwa 10 Prozent der im Ausland erbrachten Dienstleistungen mit ausländischer Steuer versehen sind, die ein Unternehmer über das Vorsteuervergütungsverfahren zurückfordem kann. Insgesamt hält Steuerberater Rattay das EU- Vorsteuervergütungsverfahren für verhältnismäßig unkompliziert und unternehmerfreundlich. Ganz so bürokratiearm, wie es sich so mancher Mittelständler wünschen dürfte, ist es allerdings nicht. [...]
Quelle: Markt und Mittelstand
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