07.2017

Stolperfallen beim Homeoffice umgehen

Von Heimarbeitsplätzen können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen profitieren. Jedoch lauern hier einige rechtliche Fallstricke. Abhilfe schaffen sorgfältig ausgearbeitete Vereinbarungen.

Das Arbeiten außerhalb der Firma wird immer beliebter. Laut einer aktuellen Studie des Instituts für Wirtschafts­forschung (Ifo) lassen rund 40 Prozent der deutschen Unternehmen ihre Mit­arbeiter ganz oder teilweise in den eige­nen vier Wänden arbeiten - Tendenz wei­ter steigend. Grundlage ist in der Regel eine Vereinbarung, die alle Rechte und Pflichten am Heimarbeitsplatz festlegt. Doch viele Homeoffice-Vereinbarungen sind lückenhaft und bieten unnötigen Interpretationsspielraum, warnt die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchen­gladbach. Unternehmen sollten alle Re­gelungen unter die Lupe nehmen und gegebenenfalls nachbessern.

Homeoffice-Vereinbarung vonnöten

Eine Homeoffice-Tätigkeit erfordert eine spezielle Vereinbarung zwischen Arbeit­geber und Arbeitnehmer. Es muss nicht immer ein umfassendes Vertragswerk sein. Führt der Arbeitnehmer von zu Hause gelegentlich geschäftliche Telefo­nate, kann eine mündliche Absprache unter Umständen ausreichen. Sind feste Einsatzzeiten in den eigenen vier Wänden vorgesehen, sollte die Vereinbarung im­mer schriftlich erfolgen. Dies kann ent­weder direkt im Arbeitsvertrag oder als separate Zusatzvereinbarung geschehen. Mit klaren Regelungen lassen sich viele Stolperfallen von vornherein umgehen. Der Vertrag sollte etwa genau festlegen, an wie vielen Tagen in der Woche zu Hause gearbeitet wird und welche Pau­senzeiten gelten. Die Homeoffice-Verein­barung sollte klarstellen, wie die Arbeits­zeit erfasst wird und unter welchen Umständen vergütete Mehrarbeit zuläs­sig ist. Überstunden sollten nur nach vor­heriger Absprache erfolgen können. Nicht zuletzt ist zu vereinbaren, welche Kosten der Arbeitgeber für IT, Telefon- und Internetanschluss übernimmt. Auch sollte geklärt sein, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Zugang zum Heimarbeitsplatz erhält.

Auf Augenhöhe aushandeln

Wichtig sind nicht nur die Modalitäten, sondern auch die Frage, wie eine Vereinba­rung zustande gekommen ist. Einseitige Vereinbarungen zum Vorteil des Unter­nehmens sind schnell unwirksam. Laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Düssel­dorf (LAG Düsseldorf, Az. 12 Sa 505/14) ist die Kündigung einer Homeoffice-Regelung ungültig, wenn sie auf einer einseitig vom Arbeitgeber formulierten allgemei­nen Vertragsbedingung beruht, deren Widerrufsklausel die Interessen des Arbeit­nehmers nicht ausreichend berücksich­tigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeit­geber die vertraglich vereinbarte Wider­rufs- und Kündigungsfrist einhält. Unternehmen sollten Homeoffice-Ver­einbarungen auf Augenhöhe aushandeln und Vorschläge des Arbeitnehmers ein­beziehen. Idealerweise legen die Parteien gemeinsam fest, welche persönlichen Belange dem Arbeitnehmer besonders wichtig sind. Sie sollten gemeinsam ei­nen Beispielkatalog für die Fälle schrift­lich fixieren, unter denen sich beide mit der Beendigung der Heimarbeit einver­standen erklären. Dazu zählen etwa betriebliche Umstrukturierungen, Pro­jektarbeiten oder andere Kundenbetreu­ungssituationen, die eine dauerhafte Prä­senz des Arbeitnehmers im Betrieb erfordern.

Ganz wichtig ist, die Beteiligung des Mit­arbeiters zu dokumentieren. Dies kann durch die Zusendung der Homeoffice-Vereinbarung per E-Mail erfolgen, in wel­cher der Arbeitnehmer aufgefordert wird, die Regelungen um seine konkreten Wün­sche und Vorstellungen zu ergänzen. In einem Gespräch sollten die einzelnen Punkte final abgestimmt und anhand ei­nes Gesprächsprotokolls die einzelnen Entwicklungsschritte der Vereinbarung schriftlich festgehalten werden. Aber selbst bei einer solchen Herangehens­weise tragen Arbeitgeber ein Restrisiko. Aufgrund des Arbeitgeber-Arbeitnehmer­Verhältnisses können Arbeitsgerichte ein Verhandeln auf Augenhöhe verneinen. In solchen Fällen bleibt Unternehmen unter Umständen nur der Weg einer Ände­rungskündigung, um die Heimarbeit zu beenden. Ein Erfolg ist jedoch nicht ga­rantiert, da gegebenenfalls Kündigungs­schutz besteht. Grundsätzlich gilt: Je aus­gewogener der Vertrag ausgehandelt ist, desto geringer ist das Konfliktpotenzial mit dem Arbeitsgericht.

Versicherungsrechtliche Aspekte

Auch versicherungsrechtliche Dinge können in der Homeoffice-Vereinbarung berücksichtigt werden. Über die gesetzli­che Unfallversicherung sind nur Unfälle direkt am heimischen Arbeitsplatz ab­gedeckt. Laut Urteil des Bundessozialge­richts (BSG, Az. B 2 U 5/15 R) ist jedoch der Weg vom Homeoffice in andere Räum­lichkeiten, wie etwa zur Küche, nicht versichert. Wer als Arbeitnehmer auf dem Weg ins Büro bisher sein Kind noch vorher in den Kindergarten gebracht hat, ist über die gesetzliche Unfallversiche­rung abgesichert. Auf dem Weg zum oder vom Kindergarten zurück ins hei­mische Büro besteht ein solcher Versi­cherungsschutz nicht. Nach Auffassung der Richter des Sozialgerichts Hannover (SG Hannover, Az. S 22 U 1/15) handelt es sich dabei nicht um einen versicherten Weg von der oder zur Arbeitsstätte. Die Parteien sollten daher sicherstellen, dass der verbleibende Versicherungsschutz ausreichend ist.

Quelle: Die Wirtschaft

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Rebekka De Conno
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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