10.2017

Stolperfallen beim Einsatz von Fremdpersonal

Seit 1. April 2017 gelten bei der Vermittlung von Leiharbeitern und Selbstständigen verschärfte Vorgaben. Rebekka De Conno, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei WWS in Mönchen­gladbach, benennt die Stolperfallen.

Das reformierte Arbeit­nehmerüberlassungsgesetz (AÜG) soll missbräuchlichen Praktiken beim Einsatz von Fremdpersonal einen Riegel vorschieben. Es regelt sowohl die Arbeitnehmerüberlassung als auch die Vermittlung und den Einsatz von Selbstständi­gen. Ein zentraler Aspekt ist die Neuregelung der Einsatz­zeiten von Leiharbeitern.

Im alten AÜG war nicht klar geregelt, wie lange eine Über­lassung höchstens erfolgen darf. Nun ist die Höchstdauer auf 18 Monate limitiert. Tarif­verträge oder Betriebsverein­barungen lassen jedoch eine Einsatzdauer von maximal 24 Monaten zu. Personalverantwörtliche sollten sich den 22. September 2018 im Kalender rot anstreichen. Dann endet bei laufenden Kontrakten erstmalig die Höchstüberlas­sungsdauer. Soll ein Zeitar­beiter im Anschluss erneut zum Einsatz kommen, ist eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten vorgeschrieben. Werden die Zeitvorgaben nicht eingehalten, wird aus einem Leiharbeiter automa­tisch ein sozialversicherungs­pflichtiger Arbeitnehmer mit Urlaubsanspruch und Kün­digungsschutz. Hier drohen neben hohen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsnach­zahlungen strafrechtliche Konsequenzen.

Equal Pay

Auch bei der Entlohnung von Zeitarbeitem müssen Entlei­her aufpassen. Ihnen steht spätestens nach neun Mona­ten das gleiche Gehalt („Equal Pay“) wie dem Stammpersonal zu. Tarifliche Sonderregelun­gen ermöglichen eine Einsatz­zeit von bis zu 15 Monaten ohne Equal Pay. Dazu muss der Entleiher dem Verleiher mitteilen, in welcher Höhe das vergleichbare Arbeitsentgelt zu veranschlagen ist. Bei Ver­stößen droht dem Verleiher ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro. Die Berechnung und Mitteilung des vergleichbaren Arbeitsentgeltes erfordert erhöhte Sorgfalt. Bei Fehlern kann das Zeitarbeitsunterneh­men Bußgelder beim Entleiher einklagen.

Für die Gestaltung eines Arbeitnehmer-Überlassungs­vertrags (AÜV) gelten ver­schärfte Regeln. Er muss ein­deutig als solcher bezeichnet und noch vor Arbeitsbeginn des Zeitarbeiters unter Dach und Fach sein. Im Vertrag darf der Name des Leiharbeiters sowie die Unterschrift des Ver- und Entleihers nicht feh­len. Bei Verstößen gegen die sogenannte „Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht“ kann die Arbeitsagentur gegen beide Parteien ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro verhängen. Darüber hinaus verliert der Überlassungs­vertrag gegebenenfalls seine Gültigkeit und der Zeitarbeiter wird zum sozialversicherungs­pflichtigen Angestellten des Entleihers.

Grundsätzlich bleibt ein Ausweg. Falls zwischen Entleiher und Zeitarbeiter unbeabsichtigt ein Arbeits­verhältnis entsteht, eröffnet das neue AÜG eine arbeitge­berfreundliche Lösung. Der frisch gebackene Arbeitneh­mer kann innerhalb eines Monats erklären, dass er am Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält (sogenannte „Festhaltenserklärung“). So vermeiden Mitarbeiter, dass sie sich wider Willen in der Rolle eines ungewollten Arbeitnehmers wiederfinden. Der Leiharbeitnehmer muss sich die Erklärung persönlich bei der Arbeitsagentur bestäti­gen lassen und spätestens drei Tage später beim Ver- oder Entleiher vorlegen. Firmen sollten nach einer erfolgten Festhaltenserklärung von einer Weiterführung der Über­lassung absehen. Eine erneute Festhaltenserklärung wäre in jedem Fall unwirksam.

Quelle: Steinbruch & Sandgrube

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Rebekka De Conno
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel.: 02166 971-128
Fax: 02166 971-173
E-Mail: rdeconno@wws-mg.de

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