05.2017

Stolperfallen bei der Leiharbeit

Bei der Vermittlung von Leih­arbeitern und Selbstständigen gelten seit dem 1. April ver­schärfte Vorgaben.

Ein zentraler Aspekt des neu­en Arbeitnehmerüberlassungs­gesetzes ist die Regelung der Einsatzzeiten von Leiharbeitern. Im alten Gesetz war nicht klar, wie lange eine Überlassung höchstens erfolgen darf. Künftig ist die Höchstdauer auf 18 Mona­te limitiert, Tarifverträge lassen maximal 24 Monate zu. Per­sonalverantwortliche sollten sich den 22. September 2018 im Kalender rot anstreichen. Dann endet bei laufenden Kontrakten erstmalig die Höchstüberlas­sungsdauer. Soll ein Zeitarbeiter im Anschluss im selben Unter­nehmen erneut zum Einsatz kommen, ist eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten vor­geschrieben. Bei Verstoß wird aus einem Leiharbeiter auto­matisch ein sozialversicherungs­pflichtiger Arbeitnehmer. Unter­nehmen, die das übersehen, drohen Nachzahlungen und strafrechtliche Konsequenzen.

Auch bei der Entlohnung von Zeitarbeitern müssen Entleiher aufpassen. Leiharbeitern steht nach neun Monaten das gleiche Gehalt („Equal Pay") wie dem Stammpersonal zu. Tarifliche Sonderregelungen ermöglichen bis zu 15 Monate ohne „Equal Pay“. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 500 000 Euro.

Für die Gestaltung eines Ar­beitnehmerüberlassungsver­trags gelten verschärfte Regeln. So darf der Name des Leih­arbeiters sowie die Unterschrift des Ver- und Entleihers nicht fehlen. Sonst kann die Arbeits­agentur Bußgelder bis zu 30 000 Euro verhängen, der Vertrag wird ungültig und der Zeitarbeiter zum Angestellten.

Beim Einsatz von Freelancern über Agenturen erfolgt die Be­schäftigung auf Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages. Die Crux: Wenn Freelancer nicht frei über Zeit, Ort und Art ihrer Tätig­keit entscheiden können, be­steht eine Scheinselbstständig­keit. Bisher konnten Vermittler im Rahmen der sogenannten „Fallschirmlösung" sich und ihre Auftraggeber vor negativen Konsequenzen schützen. Damit ist Schluss.

Quelle: Der Handel

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Portrait & Vita
Rebekka De Conno
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel.: 02166 971-128
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