03.2014

Steuertipp: Mehr Gestaltungsspielraum für Betriebsfeiern

Die aktuelle Rechtsprechung erweitert die Möglichkeiten für steuerfreie Betriebsveranstaltungen. Unternehmen sollten bei Planung und Durchführung von Festivitäten die Neuerungen im Blick behalten.

Betriebsfeiern sind ein wichtiges Instrument, um das Betriebsklima zu fördern. Oft fallen hierfür hohe Summen an, gerade wenn Veranstaltungen in stilvollem Ambiente stattfinden oder auch die Lebenspartner der Mitarbeiter teilnehmen. Jüngst hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen (BFH; Az. VI R 94/10, Az. VI R 7/11) die steuerlichen Rahmenbedingungen für Betriebsveranstaltungen verbessert.

Zwar wenden viele Finanzämter die Urteile noch nicht an, doch Firmen sollten sich jetzt mit den Neuerungen vertraut machen. Unternehmen haben für Betriebsfeiern womöglich mehr Gestaltungsspielraum, betont die Niederrheinische Steuerberatungsgesellschaft WWS. In jedem Fall sind unverändert strenge Formalitäten zu beachten, damit die Finanzbehörden bei den Kosten mitspielen.

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Auch das Einladen von Begleitpersonen wird finanziell erleichtert, falls die Finanzämter der BFH-Entscheidung folgen. „Kosten für Partner oder Familienangehörige werden dann nicht mehr der Freigrenze des Arbeitnehmers zugerechnet“, sagt Stefan Rattay, Steuerberater der WWS in Aachen. „Für sie gilt laut BFH eine gesonderte Freigrenze von 110 Euro.“ Die obersten Finanzrichter sind der Ansicht, dass bei der Einladung von Familienangehörigen nicht die Entlohnung des Arbeitnehmers, sondern die Förderung des Betriebsklimas im Vordergrund steht. Keine Regel ohne Ausnahme: Besuchen Unternehmen allgemein zugängliche Veranstaltungen wie ein Musical oder Theater, werden die Kosten für Begleitpersonen weiterhin in die Freigrenze des jeweiligen Mitarbeiters einberechnet.

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Besonders kritisch beäugen die Finanzbeamten gemischte Rechnungen, die etwa Bewirtungs- und gleichzeitig Mietkosten ausweisen. Die berücksichtigungsfähigen Kosten für die Freigrenze sind von den weiteren Aufwendungen zu trennen. Noch hat die Finanzverwaltung nicht klargestellt, wie eine Aufteilung gemischter Verträge bei Betriebsfesten zu erfolgen hat. „Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, sollten Unternehmen möglichst auf gemischte Rechnungen verzichten“, rät WWS-Steuerberater Rattay. „Bei Full-Service-Dienstleistern müssen Firmen auf eine detaillierte Aufschlüsselung der Leistungen drängen.“

Vorsicht ist grundsätzlich bei der Gästeauswahl für eine Betriebsfeier geboten. Die Veranstaltung muss allen Mitarbeitern offen stehen. Begrenzte Teilnehmerkreise erkennen die Finanzbehörden nur in Ausnahmefällen an. „Möglich sind Feierlichkeiten für bestimmte Abteilungen oder Fachgruppen“, betont WWS-Experte Rattay. „Allerdings dürfen einzelne Mitarbeiter keinesfalls bevorteilt oder benachteiligt werden.“ Bei Betriebsfeiern mit freien Mitarbeitern oder Geschäftspartnern sieht das Finanzamt besonders genau hin. Ihre Bewirtung ist im Gegensatz zu Angestellten und ihrer persönlichen Begleitung nur eingeschränkt abzugsfähig. Unternehmen sollten eine Teilnehmerliste erstellen, die den Status der Gäste aufschlüsselt und ihre Anwesenheit vermerkt. So können Unternehmen unbeschwert feiern und riskieren keine bösen Überraschungen mit den Finanzbehörden.

Quelle: Euregio aktuell

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