02.2016

Steuern sparen mit Flüchtlingsspenden - aber richtig

Spenden für Flüchtlinge werden dringend benötig - und der Gesetzgeber hat die steuerlichen Vorgaben für solche Spenden gelockert, manager magazin online zeigt gemeinsam mit der Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach, worauf zu achten ist.

Nachweispflicht gelockert: Bei Spenden für Flüchtlinge akzeptiert der Fiskus grundsätzlich den sogenannten „vereinfachten Zuwendungsnachweis", vorausgesetzt die Zahlungen erfolgen auf Sonderkonten für die Flüchtlingshilfe. Ungeachtet der Spendenhöhe sind keine Spendenquittungen erforderlich. Bareinzahlungsbelege, Kontoauszüge oder PC-Ausdrucke beim Onlinebanking reichen als Nachweis.

Mehr mögliche Spendensammler: Bei Spenden für Flüchtlinge sind nicht nur Gelder von der Steuer absetzbar, die an gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen gehen, die unmittelbar dem Zweck der Flüchtlingshilfe dienen. Auch andere Organisationen wie Sport-, Musik- oder Kulturvereine kommen in Frage, sofern sie die Gelder an steuerbegünstigte Organisationen für die Flüchtlingshilfe weiterleiten.

Einschränkung: Für derartige mittelbare Spenden reicht wiederum der vereinfachte Zuwendungsnachweis nicht aus. In diesen Fällen erwartet das Finanzamt eine Spendenquittung mit einem Flinweis auf die Sonderaktion für Flüchtlinge.

Besonderheit: Als Spendensammler für Flüchtlinge kommen sogar Privatpersonen und Unternehmen in Betracht. In diesen Fällen akzeptiert das Finanzamt den vereinfachten Zuwendungsnachweis allerdings nur, wenn Spenden auf ein eigens eingerichtetes Treuhandkonto gezahlt und an eine steuerbegünstigte Organisation weitergegeben werden.

Regeln für Sachspenden: Auch Gegenstände des täglichen Lebens können eine wertvolle Hilfe für Flüchtlinge sein - und auch dabei kann der Spender von einem Steuervorteil profitieren. Sachspenden lassen sich jedoch nur steuerlich geltend machen, wenn die Hilfsorganisation den Empfang mit einer so genannten „Sachspendenbescheinigung" bestätigt. Zudem müssen Spender gegenüber dem Finanzamt den Marktwert belegen.

Berechnung des Marktwertes: Bei neuen Gegenständen dient die aktuelle Rechnung als Nachweis über den Spendenwert. Bei gebrauchten Gegenständen ist die Sache etwas komplizierter. Eine Hilfe können dabei beispielsweise Online-Kleinanzeigen als Vergleichsmaßstab sein. Spender sollten alle Sachspenden in einer Liste mit Kaufpreis, Kaufdatum, Zustand und Wert aufführen. Die Spendenorganisation sollte die Richtigkeit aller Angaben bestätigen.

Sonderfall Unternehmensspende: Wenn Unternehmen spenden, handelt es sich steuerlich um eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Sie können regelmäßig wahlweise den Wert mit dem Teilwert oder mit dem Buchwert der Ware ansetzen. Doch Vorsicht: Die Entnahme ist umsatzsteuerpflichtig.

Grenzen der steuerlichen Möglichkeiten: Direkte Spenden an Flüchtlinge sind steuerlich nicht abzugsfähig. Es muss immer ein steuerbegünstigter Spendensammler zwischengeschaltet sein.

Quelle: Manager Magazin

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Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas

Managing director,
lawyer,
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specialist solicitor for tax law

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sthomas@wws-mg.de

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