01.2016

Steuern sparen mit Familienangehörigen im eigenen Betrieb

Unternehmer können an vielen Stellen private und geschäftliche Interessen verbinden – und damit Steuern sparen. So läuft’s.

Ob Kredite oder Arbeitsverhältnis – Verträge mit Angehörigen haben für das Finanzamt ein gewisses Geschmäckle. Werden die strengen Vorgaben nicht eingehalten, streicht der Fiskus rigoros sämtliche Steuervorteile. Firmenchefs sollten sich davon nicht abschrecken lassen, denn im Familien-Clan lässt sich kräftig Steuern sparen. Wann sie auf der sicheren Seite sind, erläutern die folgenden drei Tipps:

Den Nachwuchs engagieren

Familienmitgliedern bringt man in der Regel höchstes Vertrauen entgegen – warum also nicht einen Angehörigen für die Inventur einstellen oder mit ihm die Arbeitsbelastung bei einer Auftragsspitze abfedern? Doch Vorsicht: Das Finanzamt achtet streng darauf, dass die Arbeitsverträge wie unter Dritten vereinbart und auch so gelebt werden. Soll heißen: Das Entgelt wird auf ein separates Konto des Verwandten überwiesen. Zudem dürfen sie nicht besser bezahlt werden als ihre Kollegen und haben genauso eine Leistung zu erbringen wie jeder andere Mitarbeiter auch. Kluge Unternehmer erfassen deshalb die Arbeitszeiten und nehmen ihre Aufzeichnungen zu den Lohnunterlagen. So kann der Betriebsprüfer beim nächsten Besuch ruhig nachsehen, ob die vorgesehenen Stunden auch tatsächlich geleistet wurden. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erlaubt es sogar, dass Angehörige unbezahlte Überstunden machen – selbst wenn ein familienunabhängiger Dritter wohl nicht so viel Engagement für die Firma aufbringen würde (Az.: X R 31/12).

Leben auf Pump

Kredite unter Eheleuten bieten für beide Seiten Vorteile: Der Betrieb kann die Zinsaufwendungen gewinnmindernd geltend machen. Im Gegenzug versteuert der Partner zwar die Einnahmen – im Idealfall aber nur mit dem niedrigen Abgeltungssteuersatz (25 Prozent). Das funktioniert aber nur, wenn der Ehepartner über Vermögen verfügt oder eigene Einkünfte erzielt. „Der Kreditgeber darf nicht in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmer stehen“, fasst Steuerberater Fritz Winkler, Partner der Kanzlei Frohnhöfer, Lintner & Winkler, ein aktuelles BFH-Urteil (Az.: VIII R/8/14) zusammen. Im Steuerjargon heißt das: Kein Vertragspartner darf auf den anderen einen „beherrschenden Einfluss“ ausüben. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Hausbank dem Betrieb prinzipiell kein Darlehen mehr gewähren würde und der Unternehmer auf die finanzielle Unterstützung der Familie angewiesen ist, um eine Insolvenz abzuwenden. Die Zinserträge wären mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, der meist höher als 25 Prozent ausfällt.

Damit ein Kreditvertrag mit einer nahestehenden Person überhaupt anerkannt wird, müssen sich die Konditionen am Marktüblichen orientieren. „Deshalb sind alle wichtigen Aspekte wie Zinssatz, Tilgung, Sicherheiten sowie die Kündigungsmodalitäten klar zu regeln“, sagt Stefan Rattay, Steuerberater der Beratungsgesellschaft WWS in Aachen. Für den BFH kommt es darauf an, dass die Vertragschancen und -risiken wie unter Fremden verteilt sind (Az.: X R 26/11). Fehlen etwa Sicherheiten, kann dies durch einen höheren Zins ausgeglichen werden. Dieser darf aber nicht wesentlich mehr betragen als bei einem alternativen Bankkredit.

Gemeinsam pendeln

Wenn der Firmenchef mit seinem angestellten Partner morgens von daheim zum Betrieb fährt, kann auch der Mitfahrende die Fahrtaufwendungen bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Er darf jeweils 30 Cent pro Entfernungskilometer für die einfache Strecke ansetzen. Das gilt sogar, wenn das Paar den Geschäftswagen nutzt: Es gilt jedoch eine Höchstgrenze für den Werbungskostenabzug in Höhe von 4.500 Euro im Jahr.

Quelle: Creditreform Magazin

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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