Allein Wohngebäude haben einen hohen Anteil am CO2-Ausstoß und waren 2018 für 117 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent verantwortlich. Das soll durch nachhaltige Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Klimaschutzgesetz geändert werden. Immobilieneigentümer erhalten jetzt eine steuerliche Entlastung für energetische Sanierungen an selbstgenutztem Wohneigentum.
Nachhaltigkeit spielt in sämtlichen Lebensbereichen mittlerweile eine herausragende Rolle. Und auch das Bauen ist davon nicht ausgenommen. Zum einen geht es dabei um einen eigenen Beitrag zum Klimaschutz, denn nachhaltige Aktivitäten fördern den Umweltgedanken. Zum anderen wird Nachhaltigkeit auch monetär belohnt. Denn Immobilien, die nicht den neuen Forderungen des Gesetzgebers entsprechen – das Klimaschutzgesetz lässt grüßen –, fallen unter Klimaaspekten bald zusätzlich ins Gewicht. Das Klimaschutzgesetz schreibt zum ersten Mal verbindlich vor, wie viel CO2 jeder Bereich pro Jahr ausstoßen darf, und CO2 wird nun auch in den Bereichen Verkehr und Gebäude einen Preis bekommen. Der Festpreis startet mit zehn Euro pro Tonne und steigt bis zum Jahr 2025 auf einen Festpreis von 35 Euro pro Tonne CO2.
Das hat einen ganz einfachen Hintergrund: Allein Wohngebäude haben einen hohen Anteil am CO2-Ausstoß und waren 2018 für 117 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent verantwortlich, bei 866 Millionen Tonnen Treibhausgas-Ausstoß 2018 in Deutschland insgesamt. Das Klimaschutzgesetz nun soll mit den neuen Bestimmungen dafür sorgen, dass bis 2030 die CO2-Emissionen in Wohnhäusern um 40 Prozent gegenüber 2014 sinken, um so im Idealfall bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand erreichen zu können.
„CO2-Neutralität ist die große Herausforderung für Immobilieneigentümer und eine kostenintensive dazu. Denn um Immobilien klimaneutral zu entwickeln, sind Investitionen in die technische Infrastruktur notwendig. Im Fokus stehen natürlich energetische Sanierungsmaßnahmen, um die klimapolitischen Ziele des Klimaschutzplans 2050 zu erreichen“, erläutert Sebastian Loosen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der multidisziplinären Beratungsgesellschaft WWS-Gruppe. „Der Vorteil für Immobilieneigentümer ist, dass sie in diesem Zusammenhang auf Antrag eine steuerliche Entlastung für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum erhalten. Diese Maßnahmen werden durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert.“
Insgesamt besteht je Objekt für begünstigte Einzelmaßnahmen ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, verteilt über drei Jahre und höchstens 40.000 Euro. Maximal können damit Aufwendungen bis 200.000 Euro berücksichtigt werden. Der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei zudem folgende zeitliche Staffelung vor: Die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je sieben Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um sechs Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 12.000 Euro für das begünstigte Objekt.
„Von der Steuerermäßigung sind zahlreiche Baumaßnahmen erfasst. Dazu gehören die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen die Erneuerung / der Einbau einer Lüftungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind“, erklärt der Berater. Das steuerlich geförderte Programm beziehe sich auf Bestandsimmobilien, die älter seien als zehn Jahre und sei zudem an weitere Vorgaben geknüpft. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung sei unter anderem, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen, per Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen ausgeführt werde.
„Es bietet sich daher an, vor einer Modernisierungsmaßnahme Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten, um die Fördermöglichkeiten genau zu ermitteln. Denn möglicherweise lassen sich auch andere öffentliche Mittel kombinieren, etwa über die Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW. Die Förderbank hat interessante Programme im Angebot, die Sanierungsmaßnahmen durch Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen zusätzlich erleichtern können“, betont Sebastian Loosen.
Unter dem Link https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-03-31-steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden.pdf?__blob=publicationFile&v=1 sind die entsprechenden Informationen und amtlichen Muster zu finden.
Quelle: P.T. Magazin
Korrespondenz mit:
Sebastian Loosen
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Wirtschaftsprüfer
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Sebastian Loosen
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