02.2014
Steuerfreies Gehaltsplus
Bei einer Gehaltserhöhung freut sich das Finanzamt mit. Dabei gibt es durchaus Wege, die Freude ganz beim Angestellten zu belassen, indem ihm der Arbeitgeber statt der zu versteuernden Gehaltserhöhung ein steuerfreies Extra für die Kinderbetreuung gewährt.
Diese Zusatzleistung, betont Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aus Mönchengladbach, rechnet sich für den Arbeitnehmer und meist auch für den Arbeitgeber. Das Extra komme „brutto für netto" bei den Mitarbeitern an, und Chefs könnten so engagierte Kräfte stärker an das Unternehmen binden.
Lambertz weist daraufhin, dass Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Die Unterbringung kommt in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtung wie Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Ganztagespflegestellen in Betracht.
Aufwendungen für die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt etwa durch Haushaltshilfen oder Tagesmütter dürfen Unternehmen aber nicht steuerfrei ersetzen.
Die Höhe der steuerfreien Erstattung ist nicht begrenzt; maßgeblich sind die tatsächlich anfallenden Kosten. Ob das Unternehmen die Kosten komplett oder teilweise übernimmt, ist laut Lambertz für die Finanzbehörden nicht von Belang. Allerdings müsse der Arbeitnehmer seinem Chef, insbesondere bei Barzahlungen, die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nachweisen, etwa durch einen Vertrag oder eine Rechnung. Der Arbeitgeber muss diesen Beleg im Original zum Lohnkonto nehmen und bei einer Lohnsteuerprüfung vorlegen.
Angesichts der komplizierten Details sollten Unternehmen vorab steuerlichen Rat einholen. Ganz wichtig, betont Steuerberater Lambertz: „Es muss sich um eine Extraleistung handeln, die zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gezahlt wird. Gehaltsumwandlungen sind tabu. Sonst fallen nachträglich Lohnsteuer und Sozialversicherung an."
Quelle: Westdeutsche Zeitung
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