07.2016

Steuerfallen vermeiden: Vorsicht beim Verkauf von Firmenautos

Bei der Veräußerung von betrieblichen Pkw lauern steuerliche und rechtliche Fallstricke, die Unternehmen teuer zu stehen kommen können. Worauf Firmen achten sollten, um böse Über­raschungen zu vermeiden.

Zuverlässige und repräsentati­ve Firmenwagen sind für viele Unternehmen unentbehrlich. Nicht wenige entscheiden sich spätestens nach Ablauf der sechsjährigen Abschreibung für eine Neuanschaffung und den Verkauf des alten Fahrzeugs. Leicht werden heim Autoverkauf steuerli­che und rechtliche Aspekte übersehen. Der Verkauf von Firmenwagen erfordert eben­so viel Weitblick wie deren Einkauf. An­sonsten laufen Unternehmen Gefahr, dass unvorhergesehene Zusatzkosten entstehen.

Der Erlös für den alten Firmenwagen dient oft zur Finanzierung des neuen. Na­turgemäß sind Firmen darauf bedacht, das alte Gefährt für einen guten Preis zu ver­äußern. Wer es clever anstellt, verkauft den Wagen für einen Betrag, der deutlich über dem Buchwert liegt. Doch Vorsicht: Zählt der Firmenwagen zum Betriebsvermögen, hält der Fiskus heim Verkauf die Hand auf. Ein etwaiger privater Nutzungsanteil und dessen vorangehende Besteuerung bleiben unberücksichtigt. Die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis ist Gewinn und als solcher voll steuerpflichtig. Laut Bundesfinanzhof ist steuerlich auch uner­heblich, wenn aufgrund privater Veranlas­sung der Wagen nur teilweise abgeschrie­ben werden konnte (BFH. Az. X R 14/12).

Veräußert etwa eine GmbH ihren Firmenwagen für 13.000 € netto, der einen Restbuchwert von 6.000 € hat, macht sie 7.000 € Gewinn. Somit werden etwa 2.100 € Körperschaft- und Gewerbesteuer plus 2.470 € Umsatzsteuer fällig. Deshalb sollten Unternehmen die Steuer von vorn­herein ein kalkulieren, um Überraschungen zu vermeiden.

Welcher Kaufpreis ist angemessen?

Nicht nur bei Verkaufspreisen über dem Buchwert müssen Firmen aufpassen. Ver­äußern Unternehmer einen Firmenwagen zum Buchwert oder sogar darunter an einen Gesellschafter, stellt das Finanzamt schnell die Angemessenheit des Kaufprei­ses infrage. Firmen sollten zur Sicherheit immer ein Sachverständigengutachten ein­holen, um Vorbehalte der Finanzbeamten leichter zu entkräften.

Ein Firmenauto gehört nur dann auto­matisch zum Betriebsvermögen, wenn der Wagen über 50% betrieblich zum Einsatz kommt. Bei einer betrieblichen Nutzung unter 10% handelt es sich immer um Privatvermögen und ein Verkauf ist nicht steuerpflichtig. Wer den Firmenwagen zwischen 10 und maximal 50% betrieblich nutzt, kann ihn wahlweise vollständig dem Betriebs- oder dem Pfivatvermögen zuwei­sen. Erfolgt eine Zuordnung zum Privat­vermögen, sollte das Unternehmen die be­trieblichen Fahrten genau dokumentieren. So lässt sich ein Verdacht des Finanzamts ausräumen, der Wagen werde zu mehr als 50% betrieblich genutzt. Alternativ kann der Firmenwagen aber auch vollständig als Betriebsvermögen deklariert werden. Hier ist im Einzelfäll zu prüfen, welche Behand­lung insgesamt steuerlich günstiger ist.

Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf droht selbst dann, wenn Firmen bei der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug gel­tend machen konnten. Einen Ausweg bie­tet das sogenannte "Entnahme-Verkaufs-Modell“. Firmeninhaber können den Wagen zunächst Umsatzsteuerpflichtig aus dem Betriebsvermögen entnehmen und in das Privatvermögen überführen. Für einen anschließenden Verkauf — evtl. zu einem höheren Preis als der Entnahmewert — wird dann keine Umsatzsteuer fällig. Doch Obacht: Es muss eine beweissichere Doku­mentation der Entnahme erfolgen. Firmen sollten die Entnahme umgehend verbu­chen sowie den Zeitpunkt in der Buchhal­tung schriftlich dokumentieren.

Der Verkauf an Privatpersonen

Vorsicht ist beim Verkauf eines Firmenwa­gens an Privatpersonen geboten. Dann un­terliegt das Unternehmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Zwei Jahre lang müssen Verkäufer für alle Mängel aufkom­men, die über den üblichen Verschleiß hi­nausgehen — vorausgesetzt der Mangel lag bei Übergabe bereits vor. Unternehmen können eine Gewährleistung beim Verkauf an Privatleute vertraglich nicht ausschlie­ßen. Wer sein Fahrzeug an ein anderes Unternehmen veräußert — etwa an einen Autohändler — kann einen Gewährleis­tungsausschluss vereinbaren.

Der Verkauf von Firmenautos will gut überlegt sein. Unternehmen sollten früh­zeitig die steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen mit ihrem Berater abklären. So können Unternehmen alle Fallstricke sicher umfahren.

Quelle: GmbH Chef

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas

Managing director,
lawyer,
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