12.2016

Steuerfallen in Unternehmen: Verkauf von Firmenwagen

Bei der Veräußerung von Fahrzeugen aus dem Betriebsvermögen gibt es steuerliche und rechtliche Fallstricke, die teuer werden können Dabei fängt es immer ganz harmlos an. Zuverlässige, repräsentative Firmenwa­gen sind für Unternehmen unentbehrlich. Die meisten schaffen spätestens nach der sechsjährigen Abschreibung neue Fahrzeuge an und ver­werten die alten. Dabei er­fordert der Verkauf von Fir­menwagen denselben Weit­blick wie deren Einkauf, da sonst Zusatzkosten drohen.

ln der Praxis dient der Erlös für den alten Firmen­wagen zur Finanzierung des Neuen. Auch deshalb sind Firmen darauf bedacht, das alte Gefährt zu einem guten Preis zu ver­äußern. Wer es clever anstellt, kann deutlich mehr als den Buchwert erzielen. Doch Vor­sicht: Fällt der Firmenwagen ins Betriebsver­mögen, hält der Fiskus beim Verkauf die Hand auf. Ein etwaiger privater Nutzungs­anteil und dessen vorangehende Besteue­rung bleiben hier außen vor. Die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis ist Gewinn und als solcher voll steuerpflichtig. Laut Bundesfinanzhof Ist steuerlich auch unerheblich, wenn ein Wagen aufgrund pri­vater Veranlassung nur teilweise abgeschrie­ben werden konnte (BFH, Az. X R 14/12).

Veräußert eine GmbH ihren Firmenwa­gen für 13.000 Euro netto, obwohl er nur ei­nen Restbuchwert von 6.000 Euro hat, erzielt sie 7.000 Euro Gewinn, auf den etwa 2.100 Euro Körperschaft- und Gewerbesteuer plus 2.470 Euro Umsatzsteuer fällig sind. Daher sollten Unternehmen die Steuer stets einkal kulieren.um Überraschungen zu vermeiden.

Allerdings müssen Unternehmen nicht nur bei Verkaufspreisen über dem Buchwert aufpassen. Werden Firmen wagen zum Buch­wert oder sogar darunter an Gesellschafter verkauft, zweifelt das Finanzamt häufig die Angemessenheit des Preises an. Firmen soll ten daher zur Sicherheit immer ein Sachver­ständigengutachten einholen, um diese Vor­behalte der Finanzbeamten zu entkräften.

Firmen wagen fallen jedoch nur dann au­tomatisch ins Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung 50% übersteigt Dem­gegenüber handelt es sich bei einer betrieb liehen Nutzung unter 10 % immer um Pri­vatvermögen, so dass Ver­käufe nicht steuerpflichtig sind. Wer zwischen 10 und 50% betrieblich nutzt,kann seine Fahrzeuge ganz dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuweisen. Wird letzteres gewählt soll­ten Unternehmen betriebli­che Fahrten gut dokumen­tieren. So lässt sich ein Ver­dacht des Finanzamts aus­räumen, ein Wagen werde faktisch zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Insofern ist hier im Einzelfall zu prüfen, welche Be­handlungsteuerlich insgesamt günstiger Ist Im Übrigen droht die Umsatzsteuer­pflicht beim Verkauf selbst dann, wenn Fir­men beim Kauf keinen Vorsteuerabzug gri­tend machen konnten. Einen Ausweg bietet das »Einnahme-Verkaufs.Modelf'. Firmen­inhaber können Autos aus dem Betriebsver mögen entnehmen und in Privatvermögen überführen. Daraufhin wird dann bei einem Verkauf keine Umsatzsteuer fällig. Dafür Ist die Entnahme beweissicher zu dokumentie­ren. Sie Ist also umgehendzu verbuchen und der Zeitpunkt schriftlich zu hinterlegen.

Vorsicht Ist bei Verkäufen von Firmen­wagen an Privatpersonen geboten, weil Un­ternehmen dann der gesetzlichen Gewähr­leistungspflicht unterliegen. Verkäufer kom­men zwei Jahre für alle Mängel auf, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen, wenn der Mangel schon bei der Übergabe vorgelegen hat. Diese Haftung lässt sich vertraglich nicht aus schließen. Das geht nur dann, wenn Fahrzeuge an ein anderes Unternehmen ver­kauft werden, etwa an einen Autohändler.

Quelle: Unternehmermagazin

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Dr. Stephanie Thomas

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