12.2016
Steuerfallen in Unternehmen: Verkauf von Firmenwagen
Bei der Veräußerung von Fahrzeugen aus dem Betriebsvermögen gibt es steuerliche und rechtliche Fallstricke, die teuer werden können Dabei fängt es immer ganz harmlos an. Zuverlässige, repräsentative Firmenwagen sind für Unternehmen unentbehrlich. Die meisten schaffen spätestens nach der sechsjährigen Abschreibung neue Fahrzeuge an und verwerten die alten. Dabei erfordert der Verkauf von Firmenwagen denselben Weitblick wie deren Einkauf, da sonst Zusatzkosten drohen.
ln der Praxis dient der Erlös für den alten Firmenwagen zur Finanzierung des Neuen. Auch deshalb sind Firmen darauf bedacht, das alte Gefährt zu einem guten Preis zu veräußern. Wer es clever anstellt, kann deutlich mehr als den Buchwert erzielen. Doch Vorsicht: Fällt der Firmenwagen ins Betriebsvermögen, hält der Fiskus beim Verkauf die Hand auf. Ein etwaiger privater Nutzungsanteil und dessen vorangehende Besteuerung bleiben hier außen vor. Die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis ist Gewinn und als solcher voll steuerpflichtig. Laut Bundesfinanzhof Ist steuerlich auch unerheblich, wenn ein Wagen aufgrund privater Veranlassung nur teilweise abgeschrieben werden konnte (BFH, Az. X R 14/12).
Veräußert eine GmbH ihren Firmenwagen für 13.000 Euro netto, obwohl er nur einen Restbuchwert von 6.000 Euro hat, erzielt sie 7.000 Euro Gewinn, auf den etwa 2.100 Euro Körperschaft- und Gewerbesteuer plus 2.470 Euro Umsatzsteuer fällig sind. Daher sollten Unternehmen die Steuer stets einkal kulieren.um Überraschungen zu vermeiden.
Allerdings müssen Unternehmen nicht nur bei Verkaufspreisen über dem Buchwert aufpassen. Werden Firmen wagen zum Buchwert oder sogar darunter an Gesellschafter verkauft, zweifelt das Finanzamt häufig die Angemessenheit des Preises an. Firmen soll ten daher zur Sicherheit immer ein Sachverständigengutachten einholen, um diese Vorbehalte der Finanzbeamten zu entkräften.
Firmen wagen fallen jedoch nur dann automatisch ins Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung 50% übersteigt Demgegenüber handelt es sich bei einer betrieb liehen Nutzung unter 10 % immer um Privatvermögen, so dass Verkäufe nicht steuerpflichtig sind. Wer zwischen 10 und 50% betrieblich nutzt,kann seine Fahrzeuge ganz dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuweisen. Wird letzteres gewählt sollten Unternehmen betriebliche Fahrten gut dokumentieren. So lässt sich ein Verdacht des Finanzamts ausräumen, ein Wagen werde faktisch zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Insofern ist hier im Einzelfall zu prüfen, welche Behandlungsteuerlich insgesamt günstiger Ist Im Übrigen droht die Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf selbst dann, wenn Firmen beim Kauf keinen Vorsteuerabzug gritend machen konnten. Einen Ausweg bietet das »Einnahme-Verkaufs.Modelf'. Firmeninhaber können Autos aus dem Betriebsver mögen entnehmen und in Privatvermögen überführen. Daraufhin wird dann bei einem Verkauf keine Umsatzsteuer fällig. Dafür Ist die Entnahme beweissicher zu dokumentieren. Sie Ist also umgehendzu verbuchen und der Zeitpunkt schriftlich zu hinterlegen.
Vorsicht Ist bei Verkäufen von Firmenwagen an Privatpersonen geboten, weil Unternehmen dann der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unterliegen. Verkäufer kommen zwei Jahre für alle Mängel auf, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen, wenn der Mangel schon bei der Übergabe vorgelegen hat. Diese Haftung lässt sich vertraglich nicht aus schließen. Das geht nur dann, wenn Fahrzeuge an ein anderes Unternehmen verkauft werden, etwa an einen Autohändler.
Quelle: Unternehmermagazin
Korrespondenz mit:
Dr. Stephanie Thomas
Managing director,
lawyer,
tax consultant,
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