06.2016

Steuerfalle Mitarbeiterparkplatz

Geldwerter Vorteil: Steuerfrei sind nur kostenfreie Parkplätze auf dem Firmengelände

Viele Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern einen Pkw-Stellplatz zur Verfügung. Dabei sollten sie die steuerlichen Konsequenzen im Blick haben. Ansonsten drohen bei einer Betriebsprüfung hohe Nach­zahlungen.

Parkraum ist nicht nur in Bal­lungsräumen knapp. Eine zeitrau­bende Parkplatzsuche erschwert vielerorts die Anreise zur Arbeit. Viele Arbeitgeber greifen ihrem Personal mit einem Kfz-Stellplatz unter die Arme. So ermöglichen Firmen einen stressfreien Arbeitsbeginn und beugen Verspätungen vor. Unternehmen sollten bei Mit­arbeiterparkpäatzen die steuer­lichen Auswirkungen nicht außer Acht lassen, warnt die Steu­erberatungsgesellschaft WWS. Je nach Art und Form der Parkplatz­überlassung fallen beträchtliche Steuern und Sozialabgaben an.

Insbesondere in exponierten In­nenstadtlagen können Unterneh­men Mitarbeiterparkplätze kaum kostenlos zur Verfügung stellen. Es entstehen zum Teil erhebliche Ko­sten durch Instandhaltung, Reini­gung oder Fremdmiete, die Arbeit­geber zumindest anteilig auf die Arbeitnehmer umlegen. Ein aktu­elles Urteil des Bundesfinanzhofs zur Parkraumüberlassung mahnt zur erhöhten Vorsicht (BFH. Az.: V R 63/14).

Die obersten Finanzrichter ver­treten die Auffassung, dass kosten­pflichtige Stellplätze für Arbeit­nehmer grundsätzlich umsatz­steuerpflichtig sind. "Viele Unter­nehmen denken bei Mitarbeiter­stellplätzen nicht an das Finanz­amt", sagt Stefan Rattay, Steuerbe­rater der WWS in Aachen. "Dabei sind bei der Parkraumüberlassung zwei Steuerarten zu beachte, nämlich Umsatzsteuer und Lohn­steuer."

Immer wenn Mitarbeiter sich an den Kosten für eine Stellfläche be­teiligen, wird Umsatzsteuer fällig. Dies gilt gleichermaßen für Kfz-Stellplätze auf dem Firmengelän­de oder im nahegelegenen Park­haus. Vielen Unternehmen droht bei einer Betriebsprüfung eine bö­se Überraschung. Für nicht abge­führte Umsatzsteuer stehen leicht hohe Nachzahlungen im Raum. Schnell addieren sich die Beträge über die Jahre zu erklecklichen Summen. Beispiel: Ein mittelstän­disches Unternehmen mietet in einem Parkhaus 30 Mitarbeiter­stellplätze für jeweils 50 Euro mo­natlich an. Die Mitarbeiter beteili­gen sich mit 25 Euro an den Stell­platzkosten. So streicht die Firma jährlich 9.000 Euro ein. Das Unter­nehmen führt über einen Zeit­raum von fünf Jahren keine Um­satzsteuer ab, was im Rahmen ei­ner Betriebsprüfung auffällt. Die Firma muss rückwirkend auf einen Schlag Umsatzsteuer in Höhe von 8.550 Euro zuzüglich satten Nach­zahlungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr an das Finanzamt abführen.

Obendrein droht eine Lohnsteu­erpflicht, unabhängigdavon, ob ei­ne Zuzahlung der Mitarbeiter er­folgt oder nicht. Das Finanzamt wertet Parkraum schnell als „geld­werten Vorteil". Diese Annahme ist nur vom Tisch, wenn der Park­raumüberlassung ein überwiegend betriebliches Interesse zugrunde liegt. „Liegt der Stellplatz nicht in unmittelbarer Nähe der Firma, ist erhöhte Vorsicht geboten", mahnt WWS-Steuerberater Rattay. „Leicht unterstellen die Steuerprüfer, dass der Parkraum häufig privatgenutzt wird.“ In solchen Fällen werden Lohnsteuer und Sozialabgabenfäl­lig, mithin rund 30 Prozent von der Arbeitgeberleistung für den Park­platz. Dazu zählen auch Kostener­stattungen für Parkplätze, die der Mitarbeiter selbst angemietet hat. „Stutzig werden Steuerprüfer, wenn nur ein ausgewählter Perso­nenkreis, etwa die Führungskräf­te, einen Stellplatz erhält“, sagt WWS-Experte Rattay. „Dann ver­muten die Prüfer schnell eine ent­geltliche Parkraumüberlassung im Rahmen der Vergütung." Kann das Unternehmen den Verdacht nicht widerlegen, werden automatisch Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig.

Grundsätzlich steuerfrei sind nur kostenfreie Kfz-Stellplätze auf dem Firmengelände. Allerdings ist das Finanzgericht Köln der Auf­fassung, dass sowohl für eine ent­geltliche als für eine unentgelt- liche Überlassung von Parkplätzen Lohnsteuer und Sozialversiche­rungsbeiträge anfallen (FG Köln, Az.: 11 K 5680/04). Doch das steu­erzahlerunfreundliche Urteil wird von der Finanzverwaltung seit Jah­ren nicht angewendet.

Steuertipp: Jede Regelung rund um die Parkraumüberlassung will gut überlegt sein, denn es lauern einige steuerliche Fallstricke. Un­ternehmen sollten bestehende Mo­delle auf den Prüfstand stellen und steuerlichen Rat einholen. Im Zwei­felsfall sollten Firmen Mitarbei­tern Parkplätze besser unentgelt­lich überlassen. So ersparen sie sich einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand und Är­ger mit den Finanzbehörden.

Quelle: Die Zahnarztwoche

Wie Firmen die optimale Lösung bei der Bereitstellung von Mitarbeiterparkplätzen finden, erklären die Experten für Steuerberatung der WWS-Gruppe

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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