09.2016

Steuerfalle Mitarbeiterparkplatz

Viele Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern einen Pkw-Stellplatz zurVerfügung. Dabei sollten sie die steuerlichen Konsequenzen im Blick haben. Ansonsten drohen bei einer Betriebsprüfung hohe Nachzahlungen.

Parkraum ist nicht nur in Ballungsräu­men knapp. Eine zeitraubende Park­platzsuche erschwert vielerorts die An­reise zur Arbeit. Viele Arbeitgeber greifen ihrem Personal mit einem Kfz-Stellplatz unter die Arme. So ermögli­chen Firmen einen stressfreien Arbeits­beginn und beugen Verspätungen vor. Unternehmen sollten bei Milarbeiter­parkplätzen die steuerlichen Auswir­kungen nicht außer Acht lassen. Je nach Art und Form der Parkplatzüberlassung fallen beträchtliche Steuern und Sozial­abgaben an.

Insbesondere in exponierten Innensladtlagen können Unternehmen Mit­arbeiterpurkplätze kaum kostenlos zur Verfügung stellen. Es entstehen zum Teil erhebliche Kosten durch Instand­haltung, Reinigung oder Fremdmiete, die Arbeitgeber zumindest anteilig auf die Arbeitnehmer umlegen. Ein aktu­elles Urteil des Bundesfinanzhofs zur Parkraumüberlassung mahnt zur erhöh­ten Vorsicht (BFH, Az. V R 63/14). Die obersten Finanzrichter vertreten die Aulfassung, dass kostenpflichtige Stell­plätze lür Arbeitnehmer grundsätzlich umsatzsleuerpflichtig sind. Viele Unter­nehmen denken bei Mitarbeiterparkplätzen nicht an das Finanzamt. Dabei sind bei der Parkraumüberlassung zwei Steu­erarten zu beachten, nämlich Umsatz­steuer und Lohnsteuer.

Immer wenn Mitarbeiter sich an den Kosten für eine Stellfläche beteili­gen, wird Umsatzsteuer fällig. Dies gilt gleichermaßen für Kfz-Stellplätze auf dem Firmengelände oder im nahe gelegenen Parkhaus. Vielen Unterneh­men droht bei einer Betriebsprüfung eine böse Überraschung. Für nicht abgeführte Umsatzsteuer stehen leicht hohe Nachzahlungen im Raum. Schnell ad­dieren sich die Beträge über die Jahre zu erklecklichen Summen. Beispiel: Ein mittelständisches Unternehmen mietet in einem Parkhaus 30 Mitarbeiterstellplätze für jeweils 50 Euro monatlich an. Die Mitarbeiter beteiligen sich mit 25 Euro an den Slellplatzkosten. So streicht die Firma jährlich 9.000 Euro ein. Das Un­ternehmen führt über einen Zeitraum von fünf Jahren keine Umsatzsteuer ab, was im Rahmen einer Betriebsprüfung auffällt. Die Firma muss rückwirkend auf einen Schlag Umsatzsteuer in Höhe von 8.550 Euro zuzüglich satten Nach­zahlungszinsen in Höhe von sechs Pro­zent pro Jahr an das Finanzamt ablührcn.

Private oder berufliche Nutzung des Parkplatzes

Obendrein droht eine Lohnsteuerpflilcht unabhängig davon, ob eine Zuzahlung der Mitarbeiter erfolgt oder nicht. Das Finanzamt wertet Parkraum schnell als "geldwerten Vorteil“. Diese Annahme ist nur vom Tisch, wenn der Parkraumüber­lassung ein überwiegend betriebliches Interesse zugrunde liegt. Liegt der Stellplatz nicht in unmittelbarer Nähe der Firma, ist erhöhte Vorsicht gebo­ten. Leicht unterstellen die Steuerprü­fer, dass der Purkraum häufig privat genutzt wird. In solchen Fällen wer­den Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig, mithin rund 30 Prozent von der Arbeitgeberleistung für den Parkplatz. Dazu zählen auch Kostenerstattungen für Parkplätze, die der Mitarbeiter selbst angemietet hat. Stutzig werden Steuerprüfer, wenn nur ein ausgewählter Personenkreis, etwa die Führungskräfte, einen Stellplatz erhält. Dann vermuten die Prüfer schnell eine ent­geltliche Parkraumüberlassung im Rahmen der Vergütung. Kann das Un­ternehmen den Verdacht nicht wider­legen, werden automatisch Lohnsteu­er und Sozialabgaben fällig.

Grundsätzlich steuerfrei sind nur kostenfreie Kfz-Stellplätze auf dem Firmengelände. Allerdings ist das Fi­nanzgericht Köln der Auffassung, dass sowohl für eine entgeltliche als auch für eine unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen (FG Köln. Az. 11 K 5680/04). Doch das steuerzahlerunfreundliche Urteil wird von der Finanzverwaltung seit Jahren nicht angewendet.

Jede Regelung rund um die Parkraumüberlassung will gut überlegt sein, denn es lauem einige steuerliche Fallstricke. Unternehmen sollten be­stehende Modelle auf den Prüfstand stellen und steuerlichen Rat einholen. Im Zweifelsfall sollten Firmen Mitar­beitern Parkplätze besser unentgelt­lich überlassen. So ersparen sie sich einen unverhältnismäßig hohen büro­kratischen Aufwand und Ärger mit den Finanzbehörden.

Quelle: Führen und wirtschaften im Krankenhaus

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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