12.2017

Steuerfalle Ausland

Expats müssen auf Arbeitsfristen achten. Sonst droht Strafe.

GRENZÜBERSCHREITENDE Arbeitseinsätze gehören auch im Mittel­stand zum Alltag. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen für Expatriates sind komplex. Gerade bei der Einkommensteuer gibt es Fallstricke, warnt Jen­nifer Telle, Steuerberaterin bei der Kanz­lei WWS Wirtz, Walter, Schmitz. Grund­sätzlich müssen Expatriates dort Lohn­steuer abführen, wo sie ihren Wohnsitz haben. Aus Sicht der Tätigkeitsstaaten haben Arbeitnehmer Steuern und Abga­ben dort zu leisten, wo sie ihr Einkommen erzielen. Nach den Regelungen der sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutschland mit fast allen lndustrienatkinen abgeschlossen hat, hat derjenige Staat das Besteuerungsrecht, in dem die berufliche Tätig­keit hauptsächlich erfolgt.

Voraussetzung: Der Expat muss innerhalb von zwölf Monaten mindestens 183 Tage im Ausland gewesen sein. Manche Länder legen dabei die Anzahl der Anwe­senheitstage im Ausland, andere die Zahl der Arbeitstage zugrunde. Erreicht ein Arbeitnehmer dieses Limit nicht, wird er für das ganze Jahr in Deutschland steu­erpflichtig. Kritisch sind auch die Zeit­räume, in denen Expats in verschiede­nen Staaten tätig sind: Ist ein Teil des Entgelts in Deutschland und der andere Teil im Ausland steuerpflichtig, muss der Arbeitgeber jedes |ahr den Lohn in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufteilen.

Wie genau diese Aufteilung im Lohn­steuerabzugsverfahren zu erfolgen hat, regelt ein aktuelles Schreiben des deutschen Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 5 - S 2369/10/10002). Bei Ent­sendungen in ein DBA-Land müssen Arbeitgeber zunächst ermitteln, welche Gehaltsbestandteile sich der Arbeitsleistung im In- oder Ausland zuordnen lassen. Dazu gehören etwa Reisekosten, Umzugsvergütungen oder Auslandszulagen. Alle anderen Zahlungen, wie etwa laufende Vergütungen, Urlaubsgeld oder Prämien, sind auf die Zeiten im ln- und Ausland aufzuteilen.

Berechnungsgrundlage sind - opti­onal - entweder die tatsächlichen oder die vereinbarten Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres oder im Lohnzah­lungszeitraum. Der Arbeitgeber muss sie möglichst genau prognostizieren, betont Steuerexpertin Jennifer Telle. Außerdem müssen Unternehmen bei der Entgelt­aufteilung beweissicher dokumentieren, wann ein Mitarbeiter wo gearbeitet hat. Wurde unterjährig zu wenig Lohnsteuer abgeführt, droht Arbeitnehmern am Jahresende eine saftige Nachzahlung. «

Quelle: Markt und Mittelstand

Korrespondenz mit:

Jennifer Telle
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: jtelle@wws-mg.de

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