03.2015
Status von GmbH-Chefs prüfen
SOZIALVERSICHERUNGSRECHT \\ Selbstständig oder angestellt? Jetzt gelten neue rechtliche Bedingungen, ob GmbH-Chefs sozialabgabenpflichtig sind oder nicht. Was in der Praxis zu beachten ist, welche Fälle problematisch sind und wie Unternehmen und Geschäftsführer sich vor unangenehmen Überraschungen schützen.
Manchmal scheinen die Dinge klar zu sein. Ein Gesellschaftergeschäftsführer hält 49,71 % der Geschäftsanteile „seiner“ GmbH. Er verfügt über umfassende Branchenkenntnisse, kann seine Arbeitszeit frei einteilen und erhält von der Gesellschafterversammlung keine Einzelanweisungen. Obendrein pflegt er die wichtigen Kundenkontakte. Somit ist er „der Mann im Unternehmen“ und selbstständig. Oder? Das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 21.3.2014, Az.: S 34 R 580/13) hatte bei dem betreffenden Geschäftsführer einer Softwarefirma Zweifel und verneinte letztlich die Selbstständigkeit.
Viele Faktoren im Spiel
Geschäftsführer abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen Indizien wie die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungs abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der Tätigkeit. Eine selbstständige Tätigkeit hingegen wird durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Doch trotz einer Fülle von Indizien, welche die Rechtsprechung im Laufe der Jahre entwickelt hat, ist eine stimmige Einordnung alles andere als einfach. Vor allem reicht es nicht aus, darauf abzustellen, welche Indizien zahlenmäßig überwiegen.
Es ist nicht allein maßgeblich, wie die tatsächlichenVerhältnisse im Unternehmen sind und wie frei der Geschäftsführer schaltet und waltet. Für die Abgrenzung zwischen abhängigem Beschäftigungsverhältnis und selbstständiger Tätigkeit wird neben den tatsächlichen Verhältnissen nun auch der sogenannten „Rechtsmacht“ unter Heranziehung des bestehenden Geschäftsführer- anstellungsvertrages und der Satzung derGesellschaft besondere Bedeutung beigemessen. Grundlage hierfür sind 2 Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2012.
Richter lehnen "Schönwetter-Selbstständigkeit" ab
In der ersten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 KR 25/10 R) hatte der alleinige Gesellschaftergeschäftsführer eines Maschinenbauunternehmens seinem Sohn, der als Betriebsleiter im Unternehmen tätig und mithin weder Gesellschafter noch Geschäftsführer war, per Gesellschafterbeschluss eine Gewinntantieme zusagt.
Er wurde vom Selbstkontrahierungsverbot befreit und auf das Weisungsrecht ihm gegenüber wurde verzichtet. Trotz der familiären Bindung und des vom Vater erklärten teilweisen Verzichts auf die Ausübung des Weisungsrechts bejahte das Gericht die Sozialversicherungspflicht des Sohnes.
In dem zweiten Fall (Az.: B 12 R 14/10 R) wurde die Selbstständigkeit des Sohnes einer minderbeteiligten Kommanditistin an einer GmbH & Co. KG verneint, weil dieser zum einen „nur“ ein Fremdgeschäftsführer war und ihm zudem auch die gesellschaffsrechtlichen Verhältnisse nicht die Möglichkeit gaben, wie ein Alleingesellschaffer frei zu entscheiden.
Die vorgenannten Gerichtsentscheidungen erstaunten, da bisher bei Familiengesellschaften im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung auch auf die familiäre Bindung abgestellt wurde. Der zukünftige „Unternehmenserbe“, der das Familienunternehmen faktisch bereits wie ein Alleininhaber führt und dem aufgrund der familiären Verbundenheit keine Weisungen erteilt werden, war in der Regel selbstständig.
Jetzt sind bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit zwar auch die tatsächlichen Verhältnisse zu beachten. Ihnen kommt aber nicht per se der Vorrang vor den vertraglichen Regelungen zu. Andernfalls würde die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung von der jeweiligen „Stimmung“ in der Familie abhängen.
In Zeiten von „Liebe und Harmonie“ wäre die Selbstständigkeit zu bejahen. In Phasen von familiären Zerwürfnissen aber, in denen der Geschäftsführer aufgrund seiner rechtlichen Stellung nicht in der Lage ist, Weisungen zu ignorieren, wäre die Selbstständigkeit zu vereinen. Eine solche „Schönwetter-Selbstständigkeit“ kann es nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht geben.
Neue Richtlinie für die Sozialversicherung
Aufgrund der neueren Rechtsprechung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nun ihre Richtlinien angepasst. Seit April 2014 existiert eine modifizierte Version der Grundsätze zur Statusbeurteilung von Erwerbstätigen in GmbHs. Demnach soll weiterhin eine Gesamtbetrachtung des Beschäftigungsverhältnisses vollzogen werden. Diese hat jedoch unter Berücksichtigung der Regelungen des GmbH-Geset- zes und der gesellschaffsrechtlichen Regelungen bzw. Vereinbarungen zu erfolgen.
Zudem unterscheiden sich Geschäftsführer einer Familiengesellschaft bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht mehr von den „sonstigen“ Geschäftsführern.
Entscheidend ist, ob der betreffende Geschäftsführer die Rechtsmacht hat. Zentral ist die Frage, ob er Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Diese Rechtsmacht besteht entweder bereits aufgrund der Kapitalbeteiligung, mithin bei einem Mehrheitsgesellschafter. Oder, wenn eine umfassende Sperrminorität vertraglich vereinbart wurde, also Entscheidungen der Gesellschafterversammlung auch der Zustimmung des Minderheitsgesellschafters bedürfen.
Machtbefugnisse vertraglich regeln
Die neue Richtlinie dürfte Folgen für künftige Statusbeurteilungen haben. Geschäftsführer und Unternehmer sind gut beraten, sich die Geschäftsführeranstellungsverträge und die Satzung der Gesellschaft genau anzusehen. Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer aufgrund mündlicher Abreden bisher autonom agieren konnte, könnte unerheblich werden.
Dies ist dann der Fall, wenn einem Geschäftsführer aufgrund der vertraglichen Regelungen der eingeräumte Spielraum jederzeit entzogen werden kann. Zudem ist eine mündliche Absprache, die im Widerspruch zu den ursprünglich vertraglich fixierten Vereinbarungen steht nur dann rechtlich relevant, wenn eine formlose Außerkraftsetzung der vertraglichen Vereinbarung möglich ist.
Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen, dürfte eine mündliche Absprache, wonach zur Beschlussfassung die Zustimmung des Minderheitsgesellschaftergeschäftsführers erforderlich ist, unerheblich sein.
Denn eine Satzungsänderung ist nur bei einer notariellen Beurkundung wirksam. Änderungen lassen sich nicht einfach formlos herbeiführen. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag kann auch nicht mehr Kompetenzen vermitteln, als der Gesellschaftervertrag zulässt.
Wenn im Unternehmen Einigkeit darüber besteht, welche „Machtbefugnisse“ dem Geschäftsführer eingeräumt werden, sollten die vertraglichen Regelungen dies widerspiegeln. Unternehmer und Geschäftsführer sollten daher darauf achten, dass die Verträge im Einklang zueinander und zu den tatsächlichen Verhältnissen stehen sowie die erforderliche Form eingehalten wird.
Quelle: Baugewerbe
Korrespondenz mit:
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