03.2013
Spielraum für Mitarbeiterrabatte
Mönchengladbach (WWS) - Rabatte oder Preisvorteile an Mitarbeiter rufen schnell den Fiskus auf den Plan. Die aktuelle Rechtsprechung setzt den Finanzbehörden Schranken und erweitert den Gestaltungspielraum für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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Jetzt stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar: Maßgeblich für die Rabattgewährung ist der angebotene Endpreis und damit der Preis, der am Ende einer Verkaufsverhandlung zwischen Händler und Kunde steht (Az. VI 030/00) „Die neue Rechtsprechung erweitert den Spielraum für steuerfreie Mitarbeiterrabatte“, betont Andrea Wimmer, Abteilungsleiterin Lohn und Gehalt der Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. „Marktübliche Händlerrabatte dürfen berücksichtigt werden, nicht allerdings Sonderrabatte für Großkunden.“
Bei Personalrabatten gewährt der Fiskus einen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich pro Arbeitnehmer. Bis zu dieser Höhe bleiben geldwerte Vorteile steuerfrei. (...)
Dazu zählen etwa Aushänge am Schwarzen Brett oder auch Rabattaktionen, die vom Betriebsrat organisiert werden. „Arbeitgeber sollten sich aus der Rabattgewährung durch Dritte möglichst komplett raushalten“, empfiehlt WWS-Expertin Wimmer. „So lassen sich strittige Konstellationen von vornherein umgehen.“
Das Einräumen von Personalrabatten ist für Arbeitgeber eine interessante Option, um ihren Mitarbeitern steuerlich subventionierten Arbeitslohn zu zahlen. Der Rabattfreibetrag soll, möglichst nicht überschritten werden. Sicherheitshalber sollten Unternehmen vorab steuerlichen Rat einholen, um den geldwerten Vorteil genau zu ermitteln und unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
(ops/ahh)
Quelle: P.T. Magazin
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