12.2013

So sponsert der Fiskus die Berufsausbildung

Eine gute Berufsausbildung hat ihren Preis. Für Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, auswärtige Unterbringung und Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort fallen schnell hohe Summen an. Kosten der Berufsausbildung lassen sich manchmal vollständig von der Steuer absetzen, betont die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS. Doch die steuerlichen Bedingungen sind komplex und für Steuerzahler nur schwer zu überblicken.

„Die Finanzbehörden achten genau darauf, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt", betont Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS. „Diese Einstufung entscheidet darüber, in welchem Umfang Kosten geltend gemacht werden können." Die Differenzierung zwischen Erst- oder Zweitausbildung ist in der Praxis oft schwierig. Wer Streit mit den Finanzbehörden aus dem Weg gehen möchte. sollte frühzeitig steuerlichen Rat einholen. So lassen sich viele Auseinandersetzungen von vorneherein vermeiden.

Bei Kosten für die erste Berufsausbildung oder das erste Studium zeigt sich der Fiskus prinzipiell knauserig. Die Aufwendungen sind nur eingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar, es sei denn die Ausbildung oder das Studium findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Diese Regelung ist für viele Steuerzahler nachteilig ist, denn für diese Sonderausgaben gilt eine Obergrenze von 6.000 Euro jährlich. Vielfach sind die tatsächlichen Kosten deutlich höher und Steuerzahler müssen den Großteil der Kosten alleine schultern. Obendrein droht der Verlust von Sonderausgaben, wenn im gleichen Kalenderjahr keine Einkünfte erzielt werden. „Gegebenenfalls sollten Eltern Vermögen mit Erträgen auf ihr Kind übertragen, um den Sonderausgabenabzug zu nutzen", rät WWS-Beraterin Dr. Thomas.

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Übernimmt der Arbeitgeber die Fortbildungskosten, kann er diese unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehen. Der Bundesfinanzhof legt in einem jüngeren Urteil (BFH. Az. VI R 6/12) den Begriff „erste Berufsausbildung" sehr weit aus. Nach dem Verständnis der Münchener Richter zählen dazu alle Maßnahmen, die der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen. „Maßgeblich ist, ob die Ausbildung dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen", betont WWS-Expertin Dr. Thomas.

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Tipp der WWS: Steuerzahler sollten ihre Berufsausbildungskosten auch dann in der Steuererklärung ansetzen, wenn unsicher ist, ob schon eine abgeschlossene Ausbildung oder Studiengang vorliegt. Es ist ratsam, die weitere Rechtsprechung aufmerksam zu verfolgen. Denn wer die steuerlichen Spielregeln kennt, hat unter Umständen mehr finanziellen Spielraum für eine qualifizierte Ausbildung.

Quelle: netcoo.com

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sthomas@wws-mg.de

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