02.2018

Schützen Sie Ihre Mitarbeiter vor dem Fiskus

Bei Auslandsentsendungen drohen Arbeitnehmern ungeahnte steuerliche Stolperfallen. Unternehmer sollten jetzt ein aktuelles BMF-Schreiben kennen - machen Sie sich mit den Neuerungen vertraut, und bewahren Sie Ihre Mitarbeiter vor Nachzahlungen.

[...] Zu den angenehmen Dingen einer Aus­landstätigkeit der Mitarbeiter zählt oft der Steuersatz im Einsatzland, der häufig niedriger ist als in Deutschland. Doch der deutsche Fiskus lässt Arbeitnehmer nicht so gerne aus seinen Fängen. Die individu­ellen Rahmenbedingungen von Expatria­tes nehmen die Finanzämter dabei beson­ders genau unter die Lupe. "Nicht selten sehen Finanzbeamte wider Erwarten eine Steuerpflicht in Deutschland", sagt die auf betriebswirtschaftliche Beratung mittel­ständischer Unternehmen spezialisierte Jennifer Telle, Steuerberaterin der Steuer­beratungsgesellschaft WWS in Mönchen­gladbach mit weiteren Standorten in Net­tetal und Aachen. "Neben den Steuerzahlungen im Ausland drohen zu­sätzlich hohe Nachzahlungen an den deut­schen Fiskus." Daher sollten alle Beteilig­ten diesen steuerlichen Brennpunkt im Blick haben und eine Auslandsentsendung sorgfältig vorbereiten. [...]

[...] Voraussetzung für eine Besteuerung ist vor allem, dass Expatriates innerhalb von zwölf Monaten mindestens 183 Tage im Ausland sind. Besonders knifflig: Manche Länder legen dabei die Anzahl der Anwe­senheitstage im Ausland, andere hingegen die Zahl der Arbeitstage zugrunde. Der Zeitraum erstreckt sich zudem nicht zwingend auf ein Kalenderjahr. Firmen und Arbeitnehmer sollten bei der Einsatz­planung die steuerlichen Vorgaben also genau beachten. Ist etwa in einem DBA-Land die Zahl der Arbeitstage maßgeblich, sind Sonn-, Feier- und Urlaubstage für die Berechnung tabu. "Erreicht ein Arbeitneh­mer durch einen Rechenfehler das 183-Tage-Limit im Ausland nicht, wird er für das ganze Jahr in Deutschland steuerpflich­tig", mahnt WWS-Steuerberaterin Telle. [...]

[...] Laut BMF-Schreiben lässt der Fiskus vier Prognosemethoden zu [...]: Entweder die Betrachtung der tatsächlichen Arbeitstage im Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres oder im Lohnzahlungszeitraum. Oder alternativ eine Zugrundelegung der vereinbarten Arbeitstage inner­halb eines Kalenderjahres oder im Lohnzahlungszeitraum. Dabei muss sich die Lohnabteilung im Kalenderjahr auf eine Methode festlegen. Wurde im laufen­den Jahr zu wenig Lohnsteuer abgeführt, droht Arbeitnehmern am Jahresende eine saftige Nachzahlung. "Firmen sollten am Ende des Jahres immer eine Überprüfung der Lohnabrechnung vornehmen", rät WWS-Expertin Telle. "So können sie Ab­weichungen erkennen und steuerlichen Überraschungen entgegenwirken." [...]

Quelle: Handwerk Magazin

Korrespondenz mit:

Jennifer Telle
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: jtelle@wws-mg.de

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