02.2018
Schützen Sie Ihre Mitarbeiter vor dem Fiskus
Bei Auslandsentsendungen drohen Arbeitnehmern ungeahnte steuerliche Stolperfallen. Unternehmer sollten jetzt ein aktuelles BMF-Schreiben kennen - machen Sie sich mit den Neuerungen vertraut, und bewahren Sie Ihre Mitarbeiter vor Nachzahlungen.
[...] Zu den angenehmen Dingen einer Auslandstätigkeit der Mitarbeiter zählt oft der Steuersatz im Einsatzland, der häufig niedriger ist als in Deutschland. Doch der deutsche Fiskus lässt Arbeitnehmer nicht so gerne aus seinen Fängen. Die individuellen Rahmenbedingungen von Expatriates nehmen die Finanzämter dabei besonders genau unter die Lupe. "Nicht selten sehen Finanzbeamte wider Erwarten eine Steuerpflicht in Deutschland", sagt die auf betriebswirtschaftliche Beratung mittelständischer Unternehmen spezialisierte Jennifer Telle, Steuerberaterin der Steuerberatungsgesellschaft WWS in Mönchengladbach mit weiteren Standorten in Nettetal und Aachen. "Neben den Steuerzahlungen im Ausland drohen zusätzlich hohe Nachzahlungen an den deutschen Fiskus." Daher sollten alle Beteiligten diesen steuerlichen Brennpunkt im Blick haben und eine Auslandsentsendung sorgfältig vorbereiten. [...]
[...] Voraussetzung für eine Besteuerung ist vor allem, dass Expatriates innerhalb von zwölf Monaten mindestens 183 Tage im Ausland sind. Besonders knifflig: Manche Länder legen dabei die Anzahl der Anwesenheitstage im Ausland, andere hingegen die Zahl der Arbeitstage zugrunde. Der Zeitraum erstreckt sich zudem nicht zwingend auf ein Kalenderjahr. Firmen und Arbeitnehmer sollten bei der Einsatzplanung die steuerlichen Vorgaben also genau beachten. Ist etwa in einem DBA-Land die Zahl der Arbeitstage maßgeblich, sind Sonn-, Feier- und Urlaubstage für die Berechnung tabu. "Erreicht ein Arbeitnehmer durch einen Rechenfehler das 183-Tage-Limit im Ausland nicht, wird er für das ganze Jahr in Deutschland steuerpflichtig", mahnt WWS-Steuerberaterin Telle. [...]
[...] Laut BMF-Schreiben lässt der Fiskus vier Prognosemethoden zu [...]: Entweder die Betrachtung der tatsächlichen Arbeitstage im Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres oder im Lohnzahlungszeitraum. Oder alternativ eine Zugrundelegung der vereinbarten Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres oder im Lohnzahlungszeitraum. Dabei muss sich die Lohnabteilung im Kalenderjahr auf eine Methode festlegen. Wurde im laufenden Jahr zu wenig Lohnsteuer abgeführt, droht Arbeitnehmern am Jahresende eine saftige Nachzahlung. "Firmen sollten am Ende des Jahres immer eine Überprüfung der Lohnabrechnung vornehmen", rät WWS-Expertin Telle. "So können sie Abweichungen erkennen und steuerlichen Überraschungen entgegenwirken." [...]
Quelle: Handwerk Magazin
Korrespondenz mit:
Jennifer Telle
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: jtelle@wws-mg.de
Auf dem neuesten Stand
Unser Mitarbeiter befassen sich für unsere Mandanten laufend mit aktuellen Themen aus
Wirtschaftsprüfung ›
Unsere Wirtschaftsprüfer prüfen auch Ihren Jahresabschluss, implementieren Risikofrüherkennungs- und Kontrollsysteme, achten auf Compliance Regeln und haben aktuelle Entscheidungen fest im Blick.
Steuerberatung ›
Unsere Steuerberater informieren unsere Mandanten laufend über steuerrelevante Neuigkeiten: neue Unterstützungsangebote, geänderte Antragsfristen, außergewöhnliche Gestaltungsmöglichkeiten u. v. m.
Rechtsberatung ›
Welche Entscheidungen haben welche Auswirkungen auf Ihr Geschäft? Unsere Rechtsberatung informiert unsere Mandanten laufend über Änderungen in verschiedenen für sie relevanten Rechtsgebieten.