10.2017
Riskieren Sie keine verdeckte Gewinnausschüttung
Für die Geschäftsführer-Vergütung in mittelständischen Unternehmen gelten strenge Maßstäbe - schnell steht der Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung im Raum. Welche Risiken gibt’s und wie bekommen Firmen diese in den Griff? Steuerberater Thorsten Lambertz gibt Auskunft.
Die Geschäftsführer-Vergütung vieler Unternehmen steht auf unsicherem Terrain. Zum einen schränken neue Gerichtsurteile den Gestaltungsfreiraum ein, zum anderen leiten Betriebsprüfer bei Verdacht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung häufiger ein Strafermittlungsverfahren ein. Inhabergeführte Unternehmen sollten das Thema Geschäftsführer-Vergütung dringend auf den Prüfstand stellen.
Sachbezüge im Visier der Ermittler
GmbH, KG auf Aktien oder AG: Betriebsprüfer nehmen die Geschäftsführer-Vergütung von inhabergeführten Kapitalgesellschaften besonders kritisch unter die Lupe. Dazu hinterfragen sie anhand eines Drittvergleichs die Art und Höhe der Geschäftsführer-Vergütung. Vermeintlich überhöhte Leistungen an Gesellschafter-Geschäftsführer werten sie schnell als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Folgen sind hohe Steuernachzahlungen samt Zinsen, mitunter auch saftige Bußgelder oder Geldstrafen. Neben dem Grundgehalt nehmen Betriebsprüfer verstärkt Extras wie Tantiemen, Pensionszusagen oder Sachbezüge ins Visier. Kritische Finanzbeamte haben schnell Einwände, da Gehaltsbestandteile oft großen Interpretationsspielraum bieten.
Die jüngere Rechtsprechung lässt Betriebsprüfer künftig noch tiefer schürfen. Rückendeckung bieten ihnen etwa zwei Urteile des Bundesfinanzhofs. Gegenstand ist in beiden Fällen ein Mietvertrag zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zu strittigen Konditionen (BFH, Az. I R 8/15, Az. I R 12/15). Obwohl die vereinbarte Miete durchaus dem ortsüblichen Mietspiegel entsprach, vertraten die Richter die Auffassung, dass es sich um eine vGA handelte. Maßgeblich für die Entscheidung: Die Miete war nicht kostendeckend, es war keine Gewinnerzielung möglich.
Zinszahlungen vereinbaren
Firmen sollten die Miethöhe nicht nur auf Basis von Mietspiegeln festlegen, sondern bei der Ermittlung der Kostenmiete stets die Zweite Berechnungsverordnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz heranziehen. Zudem darf ein angemessener Gewinnaufschlag von zirka fünf Prozent im Mietvertrag nicht fehlen. Einen weiteren Ansatzpunkt bietet den Betriebsprüfern ein Urteil zum Verrechnungskonto für Gesellschafter (FG München, Az. 7 K 531/15). Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hatte private Ausgaben vom GmbH-Konto beglichen. Die Zahlungen glich der Firmenchef jedoch nicht aus. Über die Jahre häuften sich Verbindlichkeiten auf über eine halbe Million Euro an. Für die Richter liegt eine vGA vor, da der Geschäftsführer für das geliehene Geld keine Zinsen gezahlt hatte. In ähnlich gelagerten Fällen sollten Unternehmen immer Zinszahlungen in angemessener Höhe vereinbaren. Sofern die Gesellschaft selbst einen Kredit zu ihrer Refinanzierung aufgenommen hat, sollten die dafür fälligen Zinsen als Maßstab für die Verzinsung des Geschäftsführer-Kredits herangezogen werden. Anderenfalls ist der marktübliche Zinssatz maßgeblich.
Auch beim Thema Einlagenrückgewähr ist Vorsicht geboten. Entsprechende Leistungen an ihre Gesellschafter müssen Kapitalgesellschaften nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen. Die Bescheinigung einer Einlagenrückgewähr kann nach der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nicht mehr erfolgen. Dies gilt nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts selbst dann, wenn eine vGA erst im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich festgestellt und aus diesem Grund keine Bescheinigung ausgestellt wurde (FG Sachsen, Az. 2 K 1850/15). Die Finanzrichter räumen jedoch den Finanzämtern die Möglichkeit ein, im Einzelfall zugunsten des Steuerpflichtigen zu entscheiden. Einen Rechtsanspruch leiten Betroffene daraus freilich nicht ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Revision vor dem Bundesfinanzhof zu gelassen.
So vermeiden sie eine vGA
Wie können Kapitalgesellschaften eine vGA vermeiden? Firmen sollten bestehende und neue Vergütungsvereinbarungen hinsichtlich formaler Kriterien und der Höhe prüfen. Entscheidend ist bei der Vergütung immer die Frage, ob sie ein gewissenhafter Firmenchef auch einem Nichtgesellschafter gewähren würde und ob sie der Höhe nach marktüblich ist. Unternehmen sollten grundsätzlich für den Fremdvergleich aktuelle Gehaltsstudien heranziehen. Sicherheitshalber sollten Firmen mit ihrem Steuerberater alle Gestaltungsmodelle durchgehen, um steuerliche Knackpunkte zu beseitigen.
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