10.2017

Riskieren Sie keine verdeckte Gewinnausschüttung

Für die Geschäftsführer-Vergütung in mittelständischen Unternehmen gelten strenge Maßstäbe - schnell steht der Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung im Raum. Welche Risiken gibt’s und wie bekommen Firmen diese in den Griff? Steuerberater Thorsten Lambertz gibt Auskunft.

Die Geschäftsführer-Vergütung vieler Un­ternehmen steht auf unsicherem Terrain. Zum einen schränken neue Gerichtsurtei­le den Gestaltungsfreiraum ein, zum an­deren leiten Betriebsprüfer bei Verdacht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung häufiger ein Strafermittlungsverfahren ein. Inhabergeführte Unternehmen soll­ten das Thema Geschäftsführer-Vergü­tung dringend auf den Prüfstand stellen.

Sachbezüge im Visier der Ermittler

GmbH, KG auf Aktien oder AG: Betriebs­prüfer nehmen die Geschäftsführer-Ver­gütung von inhabergeführten Kapitalge­sellschaften besonders kritisch unter die Lupe. Dazu hinterfragen sie anhand eines Drittvergleichs die Art und Höhe der Ge­schäftsführer-Vergütung. Vermeintlich überhöhte Leistungen an Gesellschafter-Geschäftsführer werten sie schnell als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Folgen sind hohe Steuernachzahlun­gen samt Zinsen, mitunter auch saftige Bußgelder oder Geldstrafen. Neben dem Grundgehalt nehmen Betriebsprüfer verstärkt Extras wie Tantiemen, Pensi­onszusagen oder Sachbezüge ins Visier. Kritische Finanzbeamte haben schnell Einwände, da Gehaltsbestandteile oft großen Interpretationsspielraum bieten.

Die jüngere Rechtsprechung lässt Betriebsprüfer künftig noch tiefer schür­fen. Rückendeckung bieten ihnen etwa zwei Urteile des Bundesfinanzhofs. Ge­genstand ist in beiden Fällen ein Miet­vertrag zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zu strit­tigen Konditionen (BFH, Az. I R 8/15, Az. I R 12/15). Obwohl die vereinbarte Miete durchaus dem ortsüblichen Mietspiegel entsprach, vertraten die Richter die Auf­fassung, dass es sich um eine vGA handel­te. Maßgeblich für die Entscheidung: Die Miete war nicht kostendeckend, es war keine Gewinnerzielung möglich.

Zinszahlungen vereinbaren

Firmen sollten die Miethöhe nicht nur auf Basis von Mietspiegeln festlegen, sondern bei der Ermittlung der Kostenmiete stets die Zweite Berechnungsverordnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz her­anziehen. Zudem darf ein angemessener Gewinnaufschlag von zirka fünf Prozent im Mietvertrag nicht fehlen. Einen weite­ren Ansatzpunkt bietet den Betriebsprü­fern ein Urteil zum Verrechnungskonto für Gesellschafter (FG München, Az. 7 K 531/15). Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hatte private Ausgaben vom GmbH-Konto beglichen. Die Zah­lungen glich der Firmenchef jedoch nicht aus. Über die Jahre häuften sich Verbind­lichkeiten auf über eine halbe Million Eu­ro an. Für die Richter liegt eine vGA vor, da der Geschäftsführer für das geliehene Geld keine Zinsen gezahlt hatte. In ähn­lich gelagerten Fällen sollten Unterneh­men immer Zinszahlungen in angemes­sener Höhe vereinbaren. Sofern die Ge­sellschaft selbst einen Kredit zu ihrer Re­finanzierung aufgenommen hat, sollten die dafür fälligen Zinsen als Maßstab für die Verzinsung des Geschäftsführer-Kre­dits herangezogen werden. Anderenfalls ist der marktübliche Zinssatz maßgeblich.

Auch beim Thema Einlagenrückge­währ ist Vorsicht geboten. Entsprechende Leistungen an ihre Gesellschafter müssen Kapitalgesellschaften nach amtlich vor­geschriebenem Muster bescheinigen. Die Bescheinigung einer Einlagenrückgewähr kann nach der Bekanntgabe des Feststel­lungsbescheids nicht mehr erfolgen. Dies gilt nach Auffassung des Sächsischen Fi­nanzgerichts selbst dann, wenn eine vGA erst im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich festgestellt und aus diesem Grund keine Bescheinigung ausgestellt wurde (FG Sachsen, Az. 2 K 1850/15). Die Finanzrichter räumen jedoch den Finanz­ämtern die Möglichkeit ein, im Einzelfall zugunsten des Steuerpflichtigen zu ent­scheiden. Einen Rechtsanspruch leiten Betroffene daraus freilich nicht ab. We­gen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Revision vor dem Bundes­finanzhof zu gelassen.

So vermeiden sie eine vGA

Wie können Kapitalgesellschaften eine vGA vermeiden? Firmen sollten bestehen­de und neue Vergütungsvereinbarungen hinsichtlich formaler Kriterien und der Höhe prüfen. Entscheidend ist bei der Vergütung immer die Frage, ob sie ein gewissenhafter Firmenchef auch einem Nichtgesellschafter gewähren würde und ob sie der Höhe nach marktüblich ist. Un­ternehmen sollten grundsätzlich für den Fremdvergleich aktuelle Gehaltsstudien heranziehen. Sicherheitshalber sollten Firmen mit ihrem Steuerberater alle Ge­staltungsmodelle durchgehen, um steu­erliche Knackpunkte zu beseitigen.

Quelle: GFF

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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