Die Welt der Kryptowährungen ist faszinierend und bietet zahlreiche Chancen, birgt jedoch auch eine Vielzahl an Herausforderungen, insbesondere wenn es um die Besteuerung geht. Gerade bei stark steigenden Kursen kann die Steuerlast entsprechend hoch sein.
Die bekannte Kryptowährung Bitcoin hat in den vergangenen Monaten einen Höhenflug hingelegt und Ende März ein historisches Hoch von knapp 65.000 Euro erreicht. Beflügelt wurde der Bitcoin durch für dieses Jahr erwartete Zinssenkungen und das behördliche Einverständnis für börsengehandelte Bitcoin-Fonds (ETF) in den USA, die ihren Kurs verfolgen sollen. In den vergangenen fünf Jahren hat der Bitcoin rund 1250 Prozent zugelegt. Zugleich aber haben Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und viele andere aufgrund ihrer Popularität auch die Aufmerksamkeit von Finanzbehörden weltweit auf sich gezogen. Dies hat zu einer schrittweisen Entwicklung von steuerlichen Regelungen geführt, die Anleger kennen sollten, um nicht ungewollt mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.
Grundsätzlich gilt: Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass Kryptowährungen in vielen Ländern als Vermögenswerte betrachtet werden. Daraus folgt, dass Gewinne aus dem Handel oder der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig sind. Die Steuerpflicht entsteht, sobald Kryptowährungen verkauft, getauscht oder in anderer Weise zu einem höheren Wert als dem Ankaufspreis veräußert werden. Die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis bildet den steuerpflichtigen Gewinn. Damit muss auf virtuelle Währungen wie Bitcoin oder Ether gegebenenfalls Einkommensteuer gezahlt werden, ganz gleich, ob die Vermögenswerte im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Kryptowährungen über die Börse gehandelt und gewinnbringend verkauft werden.
Die Veräußerungsgewinne sind im Privatvermögen als sonstige Einkünfte (sogenannte „private Veräußerungsgeschäfte“) anzugeben. Sie werden aber nur dann besteuert, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und die Summe aller Gewinne, die in einem Jahr mit privaten Veräußerungsgeschäften gemacht wurden, ab dem Veranlagungszeitraum 2024 mehr als 1000 Euro beträgt. „Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn mit Kryptowährungen bezahlt wird – zum Beispiel eine Dienstleistung oder der Kauf einer anderen Kryptowährung – oder sie in reguläre staatliche Währungen oder andere digitale Einheiten getauscht werden“, betont Matthias Gehlen, Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (www.wws-gruppe.de). Wenn es sich bei der Kryptowährung um Betriebsvermögen handelt, wird die Veräußerung ebenfalls besteuert. Hierbei wird – nach allgemeinen Grundsätzen – die Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert angesetzt. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind dabei nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, aber nicht mit anderen Einkünften verrechenbar.
Ein wesentlicher Punkt, der die Besteuerung von Kryptowährungen besonders macht, sei die Anonymität und Dezentralität dieser Währungsform. Dies erschwere den Finanzbehörden die Nachverfolgung von Transaktionen, weshalb ein hohes Maß an Eigenverantwortung bei der Steuererklärung von den Anlegern erwartet werde. Es sei daher von größter Bedeutung, dass alle Transaktionen akribisch dokumentiert werden, um bei einer möglichen Steuerprüfung die erforderlichen Nachweise erbringen zu können. „Wer die Gewinne aus seinen Kryptogrammen-Investments nicht versteuert, setzt sich möglicherweise schweren Strafen aus. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann erhebliche Folgen nach sich ziehen. Es droht dabei eine Geld- beziehungsweise eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Neben der Rückzahlung der hinterzogenen Steuern sind darüber hinaus auch noch Zinsen und Verspätungszuschläge zu zahlen“, warnt Matthias Gehlen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt sind sogenannte Hard Forks und Airdrops, die zu steuerpflichtigen Ereignissen führen können. Bei einem Hard Fork teilt sich eine Kryptowährung in zwei separate Währungen, wodurch Halter der ursprünglichen Währung eine entsprechende Menge der neuen Währung erhalten. Airdrops hingegen sind kostenlose Verteilungen von Tokens, oft um eine neue Währung zu promoten. Für die Frage, ob Airdrops der Besteuerung unterliegen, ist entscheidend, ob der Nutzer Airdrops ohne Gegenleistung (steuerfrei) erhält oder im Gegensatz hierzu ein „Leistungsaustausch“ stattfindet (steuerpflichtig), sagt Matthias Gehlen: „In vielen Rechtsordnungen wird der Zeitpunkt der Abspaltung als steuerlich relevantes Ereignis betrachtet, wobei der Marktwert der neu erhaltenen Währung zum Zeitpunkt der Abspaltung als zu versteuerndes Einkommen gewertet wird. Diese Bewertung kann kompliziert sein, da der Marktwert einer neuen Kryptowährung unmittelbar nach einem Hard Fork stark schwanken kann. Anleger sind daher gefordert, den Wert ihrer neu erhaltenen Währungseinheiten genau zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen und diesen als Grundlage für ihre Steuererklärung zu verwenden.“
Aus steuerlicher Sicht können Airdrops als unerwartetes Einkommen betrachtet werden. Die steuerliche Behandlung von Airdrops variiert je nach Land, jedoch tendieren viele Steuerbehörden dazu, den Wert der erhaltenen Tokens zum Zeitpunkt des Airdrops als zu versteuerndes Einkommen anzusehen. Dies bedeutet, dass der Marktwert der durch den Airdrop erhaltenen Kryptowährung zum Zeitpunkt ihrer Gutschrift als Einkommen zu versteuern ist. Die Herausforderung hierbei liegt oft in der Bewertung dieser Währungen, insbesondere wenn sie zum Zeitpunkt des Erhalts nicht an großen Börsen gehandelt werden.
Quelle: Kompetenznetz-Mittelstand
Korrespondenz mit:
Matthias Gehlen
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