02.2017
Erbschaftsteuergesetz: Regeln für Unternehmensnachfolge nutzen
Das neue Erbschaftsteuergesetz bringt viele Änderungen mit sich, erhöht jedoch nicht die Rechtssicherheit. Aufgrund unklarer Vorgaben sind finanzgerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert, prognostiziert die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Umso mehr sollten Firmeninhaber bei der Unternehmensnachfolge weitsichtig agieren.
Dem neuen Gesetz zur Erbschaft Steuerreform hat der Bundesrat am 14.10.2016 nach einem Vermittlungsverfahren zugestimmt. Es betrifft alle Erb- und Schenkungsvorgänge rückwirkend zum 01.07.2016. Firmenerwerber können bis zu einem begünstigten Unternehmensvermögen von 26 Mio. Euro den sogenannten „Verschonungsabschlag“ nutzen. Bei der Regelverschonung gewahrt der Fiskus einen Abschlag von 85% auf das begünstigte Vermögen. Voraussetzung ist, dass der Erwerber den Betrieb fünf Jahre lang weiterführt und die Gesamtsumme der Jährlichen Lohnzahlungen beibehält (sogenannte Lohnsummenklausel). Die Optionsverschonung ermöglicht einen Abschlag von 100% auf das begünstigte Vermögen, wenn der Firmenerwerber den Betrieb sieben Jahre bei gleicher Lohnsumme fortführt. Kleine Betriebe kommen in den Genuss von Ausnahmeregelungen: Firmen mit bis zu fünf Mitarbeitern sind von der Lohnsummenklausel befreit. Ab sechs bis 15 Mitarbeitern gelten reduzierte Anforderungen.
Steuerlich nicht begünstigt ist das Verwaltungsvermögen, zu dem etwa vermietete Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände gehören. Zudem ist die Optionsverschonung nur bis zu einem Verwaltungsvermögensanteil von 20% am Unternehmensvermögen vorgesehen. Bei einer Quote ab 90% ist gar keine Verschonung mehr möglich. Da das Gesetz für die Einstufung etlicher materieller Vermögenswerte keine Standardverfahren vorsieht, ist das Thema besonders streit anfällig. Unternehmen sollten frühzeitig ihr Verwaltungsvermögen auf den Prüfstand stellen und nach Möglichkeit minimieren. Besonderes Augenmerk sollten sie auf ihre Finanzmittel legen, da diese oft unterschätzt werden.
Eine Steuerbegünstigung ist auch möglich, wenn begünstigtes Betriebsvermögen von über 26 Mio. Euro erworben wird. In diesem Fall haben Firmenerwerber zwei Möglichkeiten: Entweder sie wählen den Verschonungsabschlag, der sich pro 750.000 Euro über dem Betrag von 26 Mio. Euro um jeweils einen Prozentpunkt verringert. Ab 90 Mio. Euro begünstigtem Vermögen ist dann kein Verschonungsabschlag mehr möglich. Oder sie entscheiden sich für die "Verschonungsbedarfsprüfung". Dann wird die Steuer erlassen. Allerdings müssen Erwerber nachweisen, dass eine Erbschaft- oder Schenkungsteuerzahlung für sie nicht möglich ist. Dabei wird neben dem Unternehmensvermögen auch das gesamte Privatvermögen bewertet.
Für Familienunternehmen bietet der Gesetzgeber eine zusätzliche Option. Sie können einen Vorwegabschlag von bis zu 30% in Anspruch nehmen. Der Abschlag reduziert noch vor Anwendung der Regel- oder Optionsverschonung das steuerbegünstigte Vermögen. Bedingung ist, dass der Gesellschaftsvertrag mit Verfügungs-, Entnahme- und Abfindungsbeschränkungen ausgestattet ist. Zudem müssen die Regelungen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Unternehmensübertragung gelten. Firmeninhaber sollten prüfen, ob entsprechende Beschränkungen für eine erbschaftsteuerliche Optimierung sinnvoll sind. Bestehen solche Regelung bereits, müssen Unternehmen eine Feinjustierung vornehmen, da die Beschränkungen meistens nicht in allen Punkten den Vorgaben entsprechen. Wer eine Unternehmensübertragung plant, sollte Regelungen oder Anpassungen kurzfristig vornehmen und im Gesellschaftsvertrag verankern.
Quelle: Ass Compact
Korrespondenz mit:
Dr. Stephanie Thomas
Managing director,
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tax consultant,
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