02.2017

Erbschaftsteuergesetz: Regeln für Unternehmensnachfolge nutzen

Das neue Erbschaftsteuergesetz bringt viele Änderungen mit sich, erhöht jedoch nicht die Rechts­sicherheit. Aufgrund unklarer Vorgaben sind finanzgerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert, prognostiziert die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Umso mehr sollten Firmeninhaber bei der Unternehmensnachfolge weitsichtig agieren.

Dem neuen Gesetz zur Erbschaft Steuerreform hat der Bundesrat am 14.10.2016 nach einem Vermittlungsverfahren zugestimmt. Es betrifft alle Erb- und Schen­kungsvorgänge rückwirkend zum 01.07.2016. Firmenerwerber können bis zu einem begünstigten Unternehmensvermögen von 26 Mio. Euro den sogenannten „Verschonungsabschlag“ nutzen. Bei der Regelverschonung gewahrt der Fiskus einen Abschlag von 85% auf das begünstigte Vermögen. Vorausset­zung ist, dass der Erwerber den Betrieb fünf Jahre lang weiter­führt und die Gesamtsumme der Jährlichen Lohnzahlungen beibehält (sogenannte Lohnsummenklausel). Die Options­verschonung ermöglicht einen Abschlag von 100% auf das begünstigte Vermögen, wenn der Firmenerwerber den Betrieb sieben Jahre bei gleicher Lohnsumme fortführt. Kleine Be­triebe kommen in den Genuss von Ausnahmeregelungen: Firmen mit bis zu fünf Mitarbeitern sind von der Lohn­summenklausel befreit. Ab sechs bis 15 Mitarbeitern gelten reduzierte Anforderungen.

Steuerlich nicht begünstigt ist das Verwaltungsvermögen, zu dem etwa vermietete Immobilien, Wertpapiere oder Kunst­gegenstände gehören. Zudem ist die Optionsverschonung nur bis zu einem Verwaltungsvermögensanteil von 20% am Unter­nehmensvermögen vorgesehen. Bei einer Quote ab 90% ist gar keine Verschonung mehr möglich. Da das Gesetz für die Ein­stufung etlicher materieller Vermögenswerte keine Standardverfahren vorsieht, ist das Thema besonders streit anfällig. Un­ternehmen sollten frühzeitig ihr Verwaltungsvermögen auf den Prüfstand stellen und nach Möglichkeit minimieren. Be­sonderes Augenmerk sollten sie auf ihre Finanzmittel legen, da diese oft unterschätzt werden.

Eine Steuerbegünstigung ist auch möglich, wenn begünstigtes Betriebsvermögen von über 26 Mio. Euro erworben wird. In diesem Fall haben Firmenerwerber zwei Möglichkeiten: Entweder sie wählen den Verschonungsabschlag, der sich pro 750.000 Euro über dem Betrag von 26 Mio. Euro um jeweils einen Prozent­punkt verringert. Ab 90 Mio. Euro be­günstigtem Vermögen ist dann kein Verschonungsabschlag mehr möglich. Oder sie entscheiden sich für die "Ver­schonungsbedarfsprüfung". Dann wird die Steuer erlassen. Allerdings müssen Erwerber nachweisen, dass eine Erb­schaft- oder Schenkungsteuerzahlung für sie nicht möglich ist. Dabei wird neben dem Unternehmensvermögen auch das gesamte Privatvermögen bewertet.

Für Familienunternehmen bietet der Gesetzgeber eine zusätzliche Option. Sie können einen Vorwegabschlag von bis zu 30% in Anspruch nehmen. Der Ab­schlag reduziert noch vor Anwendung der Regel- oder Optionsverschonung das steuerbegünstigte Vermögen. Be­dingung ist, dass der Gesellschaftsver­trag mit Verfügungs-, Entnahme- und Abfindungsbeschränkungen ausgestat­tet ist. Zudem müssen die Regelungen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Unternehmensübertragung gelten. Fir­meninhaber sollten prüfen, ob entspre­chende Beschränkungen für eine erb­schaftsteuerliche Optimierung sinnvoll sind. Bestehen solche Regelung bereits, müssen Unternehmen eine Feinjustie­rung vornehmen, da die Beschränkun­gen meistens nicht in allen Punkten den Vorgaben entsprechen. Wer eine Unternehmensübertragung plant, sollte Regelungen oder Anpassungen kurz­fristig vornehmen und im Gesellschaftsvertrag verankern.

Quelle: Ass Compact

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Dr. Stephanie Thomas

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